TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/13 D10 402274-1/2008

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Veröffentlicht am 13.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D10 402274-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Oktober 2008, FZ. 07 07.611-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Oktober 2008, FZ. 07 07.611-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Lesgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 19. August 2007 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tage vor den Beamten der Grenzpolizeiinspektion Bruckneudorf einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Linz, Polizeiinspektion Schubertgasse, führte der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, er stamme aus XXXX, Republik Dagestan (Russische Föderation), und sei in seinem Herkunftsland auf Grund seiner religiösen Überzeugung verfolgt worden.Bei seiner Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Linz, Polizeiinspektion Schubertgasse, führte der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, er stamme aus römisch 40 , Republik Dagestan (Russische Föderation), und sei in seinem Herkunftsland auf Grund seiner religiösen Überzeugung verfolgt worden.

Bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 24. August 2007 sowie am 11. März 2008 gab er weiters an, er sei moslemischen Glaubens und habe an seinem Wohnort in XXXX bzw. auch in XXXX, der moslemischen Gemeinschaft der "Astrachaner" angehört. Es hätten sich zwischen 1995 und 1997 allmählich Konflikte mit den anderen Glaubensrichtungen folgenden Moslems entwickelt, und sei es in der Folge zu Verhöhnungen und auch physischen Übergriffen gekommen. Er und die anderen Angehörigen dieser Gemeinschaft seien (auch) den Behörden gegenüber als Wahhabiten bezeichnet wurden. In Dagestan gebe es verschiede - auch extremistische - moslemische Glaubensrichtungen und könne er eine CD, die ihm von anderen Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft übermittelt worden sei, vorlegen, auf Grund deren Inhaltes man dies besser verstehen und die Hintergründe der Verfolgung seiner religiösen Gemeinschaft sehen könne.Bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 24. August 2007 sowie am 11. März 2008 gab er weiters an, er sei moslemischen Glaubens und habe an seinem Wohnort in römisch 40 bzw. auch in römisch 40 , der moslemischen Gemeinschaft der "Astrachaner" angehört. Es hätten sich zwischen 1995 und 1997 allmählich Konflikte mit den anderen Glaubensrichtungen folgenden Moslems entwickelt, und sei es in der Folge zu Verhöhnungen und auch physischen Übergriffen gekommen. Er und die anderen Angehörigen dieser Gemeinschaft seien (auch) den Behörden gegenüber als Wahhabiten bezeichnet wurden. In Dagestan gebe es verschiede - auch extremistische - moslemische Glaubensrichtungen und könne er eine CD, die ihm von anderen Mitgliedern seiner Glaubensgemeinschaft übermittelt worden sei, vorlegen, auf Grund deren Inhaltes man dies besser verstehen und die Hintergründe der Verfolgung seiner religiösen Gemeinschaft sehen könne.

Von 1999 bis 2007 sei er von der Polizei bzw. Miliz ungefähr achtmal festgenommen, verhört sowie teilweise bedroht und misshandelt worden. Gegen Ende April 2007 sei es "ganz schlimm" geworden und sei sein Haus von bewaffneten, uniformierten Männern durchsucht worden. Schließlich sei er am "XXXX oder XXXX" (2007) erneut festgenommen und erst am

dritten Tag der Anhaltung wieder freigelassen worden. Er habe dann im Juni sein Haus verkauft und "anschließend" seine Heimat verlassen.

Bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 24. August 2007 sowie am 11. März 2008 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei mit ihrer Familie ("wir") geflohen, da "man" gesagt habe, sie seien Wahhabiten und sie deshalb verfolgt habe. Ihr Mann sei "ständig" geschlagen worden und sei auch sie selbst mehrmals von der Miliz "mitgenommen" und die Wohnung durchsucht worden. Zuletzt habe die Miliz sie im Juni 2007 zur Befragung "mitgenommen" und sei ihr verboten worden "Namaz zu beten". Im Übrigen schließe sie sich dem Vorbringen ihres Ehemannes an.

Gelegentlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24. August 2007 brachte der Vater der Beschwerdeführerin folgende Beweismittel - alle in russischer Sprache - zur Vorlage:

Führerschein lautend auf den Namen XXXXFührerschein lautend auf den Namen römisch 40

"Durchsuchungsbefehl" vom XXXX2007

Zwei Ladungen für den XXXX2006 sowie den XXXX2007

"Protokoll" vom XXXX2007

Mehrere Seiten der Zeitung "Freie Republik"

Die Mutter der Beschwerdeführerin legte am selben Tage ihren Bürgerpass, ausgestellt am XXXX2002, ihre Heiratsurkunde vom XXXX1991 sowie die Geburtsurkunden ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin, sowie ihres Sohnes, XXXX vor.Die Mutter der Beschwerdeführerin legte am selben Tage ihren Bürgerpass, ausgestellt am XXXX2002, ihre Heiratsurkunde vom XXXX1991 sowie die Geburtsurkunden ihrer Tochter, der Beschwerdeführerin, sowie ihres Sohnes, römisch 40 vor.

Mit zwei Schreiben, jeweils vom 13. März 2008 (Datum der Postaufgabe), übermittelte der Vater der Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt überdies folgende Beweismittel:

Eine DVD

Kopien der Seiten 159 bis 197 eines Buches

Ein Konvolut an Dokumenten- und Protokollkopien

Mit hier bekämpftem Bescheid wies die Asylbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ab und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.Mit hier bekämpftem Bescheid wies die Asylbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ab und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

Auch die Anträge der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurden von der belangten Behörde am selben Tage gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.Auch die Anträge der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurden von der belangten Behörde am selben Tage gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.

In gegenständlicher Beschwerde bekämpfte die Beschwerdeführerin die oa. Erledigung in vollem Umfang und begründete dies mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005), sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Daraus folgt, dass der am 19. August 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z. 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat nach Abs. 2 leg. cit auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Die Behörde hat nach Absatz 2, leg. cit auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass 1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass 1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat gemäß Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Die Behörde hat gemäß Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Die zuvor angeführten Bestimmungen hinsichtlich Familienverfahren im Inland gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin ist Tochter des XXXX und der XXXX. Die Beschwerdeführerin ist aus diesem Grunde im Hinblick auf die Asylverfahren ihrer Eltern als Familienangehörige iSd Bestimmung des § 2 Z. 22 AsylG 2005 zu qualifizieren.Die Beschwerdeführerin ist Tochter des römisch 40 und der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist aus diesem Grunde im Hinblick auf die Asylverfahren ihrer Eltern als Familienangehörige iSd Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 zu qualifizieren.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ. D10 402271-1/2008/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin dessen erstinstanzlicher Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ. D10 402271-1/2008/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin dessen erstinstanzlicher Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. E VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche E VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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