RS Vwgh 2005/4/29 2004/05/0313

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Veröffentlicht am 29.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 2 VVG ist der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung an den Verpflichteten, das ist bei unverändertem Sachverhalt der aus dem Titelbescheid Verpflichtete (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/10/0234), zu richten. Ob dieser im Titelverfahren zu Recht in Anspruch genommen wurde, ist im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050313.X03

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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