RS Vwgh 2005/4/29 2003/05/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2005
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Index

L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §2 Abs1 idF 1996/044;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 12. Juni 2002, VfSlg 16534/2002, hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass es keiner weiteren Begründung bedürfe, dass die hygienisch einwandfreie Entsorgung des Abwassers und der Schutz des Grundwassers und anderer Gewässer im öffentlichen Interesse liege, wobei er auf das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz verwiesen hat, und dass es damit auch gerechtfertigt sei, strenge Voraussetzungen für Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung vorzusehen. Im Hinblick darauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anschlussverpflichtung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellt, ist in diesem Zusammenhang doch - abgesehen von den mit dem Kanalanschluss verfolgten öffentlichen Interessen - nicht nur auf die Schwere des Eingriffes, sondern auch auf den aus dem Eigentum gezogenen Nutzen abzustellen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1993, VfSlg 13587/1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050197.X02

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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