Norm
AsylG 2005 §34Spruch
D10 310982-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Einzelrichter über die Beschwerde des G.B., geb. 00.00.2006, StA. Georgien, vertreten durch die Mutter G.L., als gesetzliche Vertreterin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Januar 2009, FZ. 08 13.061-EAST Ost, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Die Mutter des Beschwerdeführers, eine Staatsangehörige der Republik Georgien und nach eigenen Angaben der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 6. März 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz.
Begründend führte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, sie befinde sich im fünften Schwangerschaftsmonat. Sie sei in Georgien von ihrem namentlich benannten Freund schwanger geworden, dieser habe das Kind aber nicht "haben" sondern sie zu einer Abtreibung veranlassen wollen. Nachdem sie einen Schwangerschaftsabbruch abgelehnt habe, sei ihr von ihrem Ex-Freund angedroht worden, ihre Schwangerschaft gewaltsam zu beenden. Ihre Eltern seien seit langer Zeit geschieden. Ihre Mutter sei bereits verstorben. An ihren Vater könne sie sich gar nicht erinnern und stehe sie mit diesem auch nicht in Kontakt. Sie habe Angst gehabt und sei nach Österreich geflüchtet, weil hier eine Cousine ihres Vaters lebe.
Am 00.00.2006 kam der Beschwerdeführer in Wien zur Welt. Am 26. Juli 2006 stellte dieser vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. März 2007, GZ. 06 07.785-BAW, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers - ebenso wie jener der Mutter - gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ab- und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit dem am 18. April 2007 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. April 2007 wurde der gegen diese Erledigung erhobenen Berufung der Erfolg versagt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 11. November 2008 zu GZ. 2008/23/0343,0344-6 abgelehnt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. März 2007, GZ. 06 07.785-BAW, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers - ebenso wie jener der Mutter - gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ab- und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit dem am 18. April 2007 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. April 2007 wurde der gegen diese Erledigung erhobenen Berufung der Erfolg versagt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 11. November 2008 zu GZ. 2008/23/0343,0344-6 abgelehnt.
Zuvor hatte die Mutter des Beschwerdeführers am 5. September 2008 einen weiteren (ihren zweiten) Sohn zur Welt gebracht, der aus der Verbindung mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, einem ebenfalls aus Georgien stammenden Asylwerber, hervorgeht. Am 11. September 2008 anerkannte dieser Lebensgefährte zudem auch die Vaterschaft zum Beschwerdeführer.
Am 23. Dezember 2008 stellte die Mutter des Beschwerdeführers sowohl für sich als auch für den Beschwerdeführer einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und führte hiezu aus, an ihren Fluchtgründen habe sich seit ihrer Einreise nichts geändert. Sie begehre vielmehr "denselben Status" wie ihr nunmehriger Lebensgefährte und der zweitgeborene Sohn. Der Beschwerdeführer selbst habe keine eigenen Asylgründe.
Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid hat das Bundesasylamt diesen (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung auf internationalen Schutz - ebenso wie jenen der Mutter - gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück- und diesen gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert geblieben, sodass die Voraussetzungen einer res iudicata vorlägen.Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid hat das Bundesasylamt diesen (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung auf internationalen Schutz - ebenso wie jenen der Mutter - gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück- und diesen gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert geblieben, sodass die Voraussetzungen einer res iudicata vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Asylgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005), sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Daraus folgt, dass der am 23. Dezember 2008 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt der von einem Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt der von einem Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des susbsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn 1.) dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oderGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des susbsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn 1.) dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2.) dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 34 AsylG 2005 entspricht im Wesentlichen § 10 AsylG 1997 und dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Das durch die AsylG-Novelle 2003 geschaffene Regelungssystem ersetzte die sogenannte "Asylerstreckung".Paragraph 34, AsylG 2005 entspricht im Wesentlichen Paragraph 10, AsylG 1997 und dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Das durch die AsylG-Novelle 2003 geschaffene Regelungssystem ersetzte die sogenannte "Asylerstreckung".
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (120 BlgNR 22. GP, 10) wird zur Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle 2003 ausgeführt, dass Familienverfahren "zum frühestmöglichen Zeitpunkt ... erkannt und geführt werden" sollen. Daraus ergibt sich, dass es zur Einleitung eines Familienverfahrens - anders als bei der Asylerstreckung - nicht darauf ankommt, ob formal ein "Asylantrag" iSd § 3 AsylG oder ein "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" iSd § 10 AsylG eingebracht wurde. Vielmehr hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger iSd § 1 Z 6 AsylG einen derartigen Antrag stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden (vgl. auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, Praxiskommentar, 3. Ergänzungslieferung Juni 2004, 231).In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (120 BlgNR 22. GP, 10) wird zur Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle 2003 ausgeführt, dass Familienverfahren "zum frühestmöglichen Zeitpunkt ... erkannt und geführt werden" sollen. Daraus ergibt sich, dass es zur Einleitung eines Familienverfahrens - anders als bei der Asylerstreckung - nicht darauf ankommt, ob formal ein "Asylantrag" iSd Paragraph 3, AsylG oder ein "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" iSd Paragraph 10, AsylG eingebracht wurde. Vielmehr hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG einen derartigen Antrag stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden vergleiche auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, Praxiskommentar, 3. Ergänzungslieferung Juni 2004, 231).
Soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, bedeutet dies im Hinblick auf die in § 10 Abs. 5 AsylG angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt (vgl. Feßl/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).Soweit in den Erläuterungen (120 BlgNR 22. GP, 10) davon die Rede ist, dass bei Vorliegen der Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber die Verfahren "verbunden" würden, bedeutet dies im Hinblick auf die in Paragraph 10, Absatz 5, AsylG angeordnete "gesonderte" Prüfung der Asylanträge keine Verbindung im technischen Sinn. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt vergleiche Feßl/Holzschuster, aaO., 238; 120 BlgNR 22. GP, 15).
Nach der Aktenlage war das mit Antrag vom 24. März 2005 angestrengte Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers, G.A., geb. 00.00.1970, zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz und auch noch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch beim Asylgerichtshof zu GZ. D5 266940 anhängig. Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag somit als Familienangehöriger (iSd § 2 Z. 22 AsylG 2005) eines Asylwerbers (§ 34 Abs. 1 AsylG 2005) eingebracht.Nach der Aktenlage war das mit Antrag vom 24. März 2005 angestrengte Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers, G.A., geb. 00.00.1970, zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Gewährung von internationalem Schutz und auch noch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch beim Asylgerichtshof zu GZ. D5 266940 anhängig. Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag somit als Familienangehöriger (iSd Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) eines Asylwerbers (Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005) eingebracht.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Familienverfahren ergibt, wäre dieser Antrag daher jedenfalls unter dem Aspekt des § 34 AsylG zu prüfen gewesen, ohne dass es - wie die belangte Behörde vermeint - darauf ankäme, dass gegen den Vater (und den Bruder) "bereits in erster Instanz eine Ausweisung ausgesprochen wurde" und "diese im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen" seien, wie der Beschwerdeführer selbst. Vielmehr gebietet § 34 Abs. 1 AsylG 2005 die Führung eines Familienverfahrens gerade schon dann, wenn ein Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist.Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Familienverfahren ergibt, wäre dieser Antrag daher jedenfalls unter dem Aspekt des Paragraph 34, AsylG zu prüfen gewesen, ohne dass es - wie die belangte Behörde vermeint - darauf ankäme, dass gegen den Vater (und den Bruder) "bereits in erster Instanz eine Ausweisung ausgesprochen wurde" und "diese im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen" seien, wie der Beschwerdeführer selbst. Vielmehr gebietet Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 die Führung eines Familienverfahrens gerade schon dann, wenn ein Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist.
Vor diesem Hintergrund entsprach es nicht der Rechtslage, den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos zu beheben.
Die Abhandlung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
30.03.2009