Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B3 318.024-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des B.X., geboren am 00.00.1978, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Jänner 2009, Zl. 09 00.552-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, stammt aus B. (Gemeinde Bu., Südserbien) und reiste seinen Angaben zufolge am 12. Oktober 2007 illegal nach Österreich ein. Er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Dazu gab er bei seiner Erstbefragung am 12. Oktober 2007 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (zusammengefasst) an, er habe seine Heimat verlassen, weil sie ständig von der serbischen Gendarmerie (Söldner) schikaniert würden. Vor circa zwei Monaten sei er mit dem Auto unterwegs gewesen, dabei sei auf ihn geschossen worden. Er sei zwar nicht verletzt worden, es sei für ihn aber der ausschlaggebende Grund gewesen, Serbien am 10. September 2007 zu verlassen. Im Falle der Rückkehr fürchte er von den serbischen Söldnern getötet zu werden. Weiters gab er an, dass seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor in seinem Heimatort leben würden.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. November 2007 legte der Beschwerdeführer zunächst einen Ausweis der UCPMB sowie eine "Bestätigung" dieser Organisation vom 1. November 2007 vor, in welcher festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2000 der UCPMB als Soldat beigetreten und im Jahr 2001 in der "operativen Zone" von Preshevo tätig gewesen sei. Nach Beendigung des Krieges habe sich der Beschwerdeführer, wie viele andere Kämpfer, die ihre Heimat aus Angst vor den serbischen Sicherheitsorganen verlassen hätten, aufgrund der massiven Bewegungen der Armee und Gendarmerie in der Heimatregion unsicher gefühlt. Es werde ersucht, dem Beschwerdeführer "Aufenthalt und Beschäftigung" zu ermöglichen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, bis vor einem halben Jahr mit einem Freund eine Autowerkstätte in G. betrieben zu haben. Sein Freund habe aber dann die Wohnung weitervermieten wollen, weswegen er keine Wohnmöglichkeit mehr gehabt habe. Da bei seiner im Kosovo lebenden Schwester nicht genug Platz gewesen sei, habe er sich zurück nach Bu. begeben. Auf die Frage, wie es sein könne, dass er im Jahr 2003 problemlos einen Reisepass bekommen habe, seinen Personalausweis mindestens einmal verlängern habe müssen, aber gleichzeitig eine Bestätigung vorlege, wonach er sechs Jahre nach Beendigung des Konfliktes Probleme mit den serbischen Behörden habe, antwortete der Beschwerdeführer, sein Pass sei 2002 ausgestellt worden und zehn 10 Jahre gültig. Auf den Vorhalt, dass die Grenzkontrollen zwischen Serbien und dem Kosovo äußerst streng seien, gab er an, dass die Grenzkontrollen von der multiethnischen Polizei durchgeführt würden. Er habe aber nur Angst vor der Gendarmerie, das seien "Uniformierte der serbischen Armee, gefährliche Reservisten".
Bei seiner Einvernahme am 6. Februar 2008 gab der Beschwerdeführer wiederum an, sein Reisepass sei im Jahr 2000 oder 2001 in Bu. ausgestellt worden und bis 2011 gültig. Er stamme aus dem Preshevo-Tal, dorthin sei er im Juli 2007 aus dem Kosovo kommend zurückgekehrt und von dort aus im Oktober 2007 geflohen. Er sei im Jahr 2000 ein Jahr lang einfacher Soldat bei der UCPMB zur Verteidigung seines Dorfes gewesen. Seinen Asylantrag habe er gestellt, weil er Angst vor der Gendarmerie habe. Diese habe viele Leute in seinem Dorf umgebracht, das Jahr wisse er nicht mehr. Auf die Frage, ob es sonst noch ihn betreffende Ereignisse gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei im Juli oder August 2007 im Grenzgebiet mit einem Freund im Auto unterwegs gewesen, sie hätten Schüsse gehört. Wer geschossen habe, wisse er nicht, es sei dunkel gewesen. Zum Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien und Südserbien gab der Beschwerdeführer an, dazu keine Stellungnahme abzugeben. Weiter befragt führte er aus, im Jahr 2001 "demobilisiert" worden zu sein, wann genau, wisse er nicht. Zum Vorhalt, dass im Juni 2002 ein Amnestiegesetz in Kraft getreten sei und der Beschwerdeführer daher wegen seiner (allfälligen) Tätigkeiten für die UCPMB keine Verfolgung befürchten müsse, antwortete der Beschwerdeführer, dass es auch danach noch zu Vorfällen gekommen sei und er einen "Konflikt" fürchte. Vorgelegt wurde vom Beschwerdeführer (neben der bereits vorgelegten "Bestätigung" der UCPMB) ein Bericht vom 1. November 2007, den sein Bruder beim Rat für Menschenrechte in Bu. angefordert habe. Darin wird ausgeführt, dass die aktuelle politische Situation und die Sicherheitslage im Preshevo-Tal "äußerst prekär" seien und zur "Verschlechterung neigten", je mehr sich die Lösung der Statusfrage des Kosovo nähere. Die "Hauptdestabilisationsfaktoren" seien die Militarisierung bzw. die verstärkte Präsenz von serbischen Sicherheitstruppen, welche Operationen in ausschließlich von Albanern bewohnten Gebieten durchführen würden sowie die Bestrebungen zur Errichtung von Stützpunkten für "Spezialmilitäreinheiten". Diese Präsenz widerspreche dem Regierungsübereinkommen des Jahres 2001. Auch gebe es in den Reihen der Sicherheitskräfte "Individuen mit ausgeprägten anti-albanischen Neigungen", deren Hassgefühlen die albanischen Zivilisten zum Opfer fallen würden. Die Anwesenheit von über 3000 aus dem Kosovo umgesiedelten Serben in der Gemeinde Bu. sowie die Unmöglichkeit der Rückkehr von 3000 Albanern aus den Bu.-Gebirgen erschwere die Lage zusätzlich. Angenommen werde, dass es nach der Lösung des Kosovo-Status zu einer "neuen Welle massiver Umsiedlung" von Kosovo-Serben komme. Weiters hätten politisch motivierte Verhandlungen gegen eine Gruppe albanischer Jugendlicher im Jahr 2005 Unzufriedenheit und Frustration unter der albanischen Bevölkerung ausgelöst. Die hohe Arbeitslosigkeit und die Verschleppung der Privatisierung würden den Lebensraum "noch enger" machen. Weiters enthält der Bericht eine Auflistung an Vorfällen in der Gemeinde Bu., die für Unsicherheit, Angst und Empörung gesorgt hätten, sowie die Ausführung, dass die serbische Militärbehörde albanischen Jugendlichen Einberufungsbefehle sende und im Oktober 2007 rund dreißig albanische Jugendliche zur "Vergehensbehörde" geladen und gegen sie Verfahren eingeleitet worden seien.
1.2. Mit Bescheid vom 20. Februar 2008, Zl. 07 09.519-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erkannte ihm gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, ausgenommen Kosovo" aus. Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere auch zu Südserbien, zur Lage der Albaner und zum Amnestiegesetz für jugoslawische Bürger, die in Südserbien Terrorakte oder staatsfeindliche Aktivitäten begangen oder geplant hätten. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 12. Oktober 2007 vorgebracht, dass er von der serbischen Gendarmerie (wie auch andere) schikaniert werde und einmal auf ihn geschossen worden sei. (Erst) am 26. November 2007 habe er hingegen erklärt, er sei Soldat der UCPMB gewesen und habe deswegen vor der serbischen Gendarmerie und den serbischen Behörden Angst. Am selben Tag habe er auch erst eine Bestätigung, nämlich ein vorgefertigtes Formular der "Organisation der Kriegsveteranen der UCPMB", in der bzw. dem sein Name eingefügt worden sei, vorgelegt. Sollte er jedoch tatsächlich als ehemaliger Angehöriger der UCPMB Probleme mit den serbischen Behörden befürchten, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese bereits am 12. Oktober 2007 vorgebracht und auch die oben angeführte Bestätigung vorgelegt hätte. So erscheine das Vorbringen mit dem offensichtlich erst nachträglich beschafften Beweismittel übereingestimmt. Auch brachte er bei seiner Einvernahme am 26. November 2007 nicht mehr vor, dass auf ihn geschossen worden sei. Überdies wäre ihm von den serbischen Behörden kein Reisepass ausgestellt worden, sollte er wegen seiner Tätigkeiten als UCPMB-Soldat tatsächlich verfolgt werden. Weiters habe er nicht genau angeben können, wann er Soldat bei der UCPMB gewesen sei, sondern "lapidar" von 2000 bis 2001 gesprochen. Der Beschwerdeführer kenne damit nicht einmal den Inhalt des von ihm vorgelegten Beweismittels, wo er von 20. Oktober 2000 an als Soldat geführt werde. Damit sei auch die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Jahr lang Soldat gewesen zu sein, anhand der Vereinbarung zwischen der Führung der UCPMB und der Regierung im März 2001 und der nachfolgenden Entmilitarisierung der UCPMB widersprüchlich zu den tatsächlichen Begebenheiten. Völlig unwissend sei der Beschwerdeführer bezüglich seiner Bewaffnung gewesen, und zwar hinsichtlich Begriffe, die jedem Soldaten bekannt seien. In der Einvernahme am 6. Februar habe der Beschwerdeführer überdies nur pauschal vorgebracht, Angst vor der serbischen Armee zu haben, ohne konkrete Vorfälle zu nennen. Erst nach wiederholtem Nachfragen habe er geschildert, Schüsse gehört zu haben, was widersprüchlich zu seinen diesbezüglich vorangegangenen Angaben sei. Letztendlich sei sein Vorbringen aufgrund des erlassenen Amnestiegesetzes unglaubhaft. Zum in der Einvernahme am 6. Februar 2008 vorgelegten Bericht wurde außerdem ausgeführt, dass kein Bezug zum Beschwerdeführer daraus hervorgehe und dieser daher nicht zum Nachweis des Vorbringens gewertet werden könne. Zu den übrigen Beweismitteln wurde festgehalten, aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass serbische Staatsbürger in einer gängigen Praxis nicht amtliche Bestätigungen vorlegen würden, um allgemeine Bedrohungen bzw. vergangene Aktivitäten zu bestätigen. Auch sei es amtsbekannt, dass diverse Gefälligkeitsbestätigungen insbesondere im Kosovo bzw. in Südserbien gegen Entgelt auf Verlangen ausgestellt respektive durch ein "organisiertes Fälschernetz" hergestellt und vertrieben würden. Unter Berücksichtigung der wenig plausiblen Angaben des Beschwerdeführers werde daher den vorgelegten Beweismitteln die Echtheit und Richtigkeit versagt. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen mangels Glaubwürdigkeit nicht asylrelevant sei und der Beschwerdeführer nicht iSd § 8 Abs. 1 AsylG bedroht oder gefährdet sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es damit, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfüge und auch kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Privatleben erkannt werden könne.1.2. Mit Bescheid vom 20. Februar 2008, Zl. 07 09.519-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erkannte ihm gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, ausgenommen Kosovo" aus. Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere auch zu Südserbien, zur Lage der Albaner und zum Amnestiegesetz für jugoslawische Bürger, die in Südserbien Terrorakte oder staatsfeindliche Aktivitäten begangen oder geplant hätten. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 12. Oktober 2007 vorgebracht, dass er von der serbischen Gendarmerie (wie auch andere) schikaniert werde und einmal auf ihn geschossen worden sei. (Erst) am 26. November 2007 habe er hingegen erklärt, er sei Soldat der UCPMB gewesen und habe deswegen vor der serbischen Gendarmerie und den serbischen Behörden Angst. Am selben Tag habe er auch erst eine Bestätigung, nämlich ein vorgefertigtes Formular der "Organisation der Kriegsveteranen der UCPMB", in der bzw. dem sein Name eingefügt worden sei, vorgelegt. Sollte er jedoch tatsächlich als ehemaliger Angehöriger der UCPMB Probleme mit den serbischen Behörden befürchten, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese bereits am 12. Oktober 2007 vorgebracht und auch die oben angeführte Bestätigung vorgelegt hätte. So erscheine das Vorbringen mit dem offensichtlich erst nachträglich beschafften Beweismittel übereingestimmt. Auch brachte er bei seiner Einvernahme am 26. November 2007 nicht mehr vor, dass auf ihn geschossen worden sei. Überdies wäre ihm von den serbischen Behörden kein Reisepass ausgestellt worden, sollte er wegen seiner Tätigkeiten als UCPMB-Soldat tatsächlich verfolgt werden. Weiters habe er nicht genau angeben können, wann er Soldat bei der UCPMB gewesen sei, sondern "lapidar" von 2000 bis 2001 gesprochen. Der Beschwerdeführer kenne damit nicht einmal den Inhalt des von ihm vorgelegten Beweismittels, wo er von 20. Oktober 2000 an als Soldat geführt werde. Damit sei auch die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Jahr lang Soldat gewesen zu sein, anhand der Vereinbarung zwischen der Führung der UCPMB und der Regierung im März 2001 und der nachfolgenden Entmilitarisierung der UCPMB widersprüchlich zu den tatsächlichen Begebenheiten. Völlig unwissend sei der Beschwerdeführer bezüglich seiner Bewaffnung gewesen, und zwar hinsichtlich Begriffe, die jedem Soldaten bekannt seien. In der Einvernahme am 6. Februar habe der Beschwerdeführer überdies nur pauschal vorgebracht, Angst vor der serbischen Armee zu haben, ohne konkrete Vorfälle zu nennen. Erst nach wiederholtem Nachfragen habe er geschildert, Schüsse gehört zu haben, was widersprüchlich zu seinen diesbezüglich vorangegangenen Angaben sei. Letztendlich sei sein Vorbringen aufgrund des erlassenen Amnestiegesetzes unglaubhaft. Zum in der Einvernahme am 6. Februar 2008 vorgelegten Bericht wurde außerdem ausgeführt, dass kein Bezug zum Beschwerdeführer daraus hervorgehe und dieser daher nicht zum Nachweis des Vorbringens gewertet werden könne. Zu den übrigen Beweismitteln wurde festgehalten, aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass serbische Staatsbürger in einer gängigen Praxis nicht amtliche Bestätigungen vorlegen würden, um allgemeine Bedrohungen bzw. vergangene Aktivitäten zu bestätigen. Auch sei es amtsbekannt, dass diverse Gefälligkeitsbestätigungen insbesondere im Kosovo bzw. in Südserbien gegen Entgelt auf Verlangen ausgestellt respektive durch ein "organisiertes Fälschernetz" hergestellt und vertrieben würden. Unter Berücksichtigung der wenig plausiblen Angaben des Beschwerdeführers werde daher den vorgelegten Beweismitteln die Echtheit und Richtigkeit versagt. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen mangels Glaubwürdigkeit nicht asylrelevant sei und der Beschwerdeführer nicht iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bedroht oder gefährdet sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es damit, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfüge und auch kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Privatleben erkannt werden könne.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. In dieser bzw. einer Berufungsergänzung wird - zusammengefasst - ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von 20. Oktober 2000 bis zur Abrüstung im März 2001 für die UCPMB als Soldat gedient, sei aber auch noch danach für die Organisation aktiv gewesen, weswegen er nun von den serbischen "Gendarmeristen" verfolgt werde. Einmal sei auf ihn bei einer Autofahrt geschossen worden. Wer dafür verantwortlich gewesen sei, habe er nicht herausfinden können, da er in "Todespanik" geflohen sei; er sei sich jedoch sicher, dass es sich dabei um einen Mordanschlag gehandelt habe. Hinsichtlich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde ausgeführt, dass er im Wesentlichen gleichbleibende Aussagen gemacht habe. Der Wahrheitsgehalt von länger zurückliegenden Datumsangaben sei überbewertet worden, den Reisepass habe er noch vor dem offiziellen und bekannten Eintritt in die UCPMB erhalten. Auch beziehe sich das Bundesasylamt zu sehr auf die legislative Lage und deren Veränderung; Verfolgungen durch die Polizei und Schauprozesse seien deswegen aber nicht ausgeschlossen. Die Menschenrechtslage besitze in Serbien keinen hohen Stellenwert. Verwiesen wurde dazu auf den Bericht von Human Rights Watch 2008 zu Serbien.
1.4. Mit Bescheid vom 11. März 2008, Zl. 318.024-1/2E-III/67/08, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus. Der unabhängige Bundesasylsenat schloss sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhob sie zum Inhalt des Berufungsbescheides, wobei noch weitere Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers angeführt wurden.1.4. Mit Bescheid vom 11. März 2008, Zl. 318.024-1/2E-III/67/08, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus. Der unabhängige Bundesasylsenat schloss sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhob sie zum Inhalt des Berufungsbescheides, wobei noch weitere Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers angeführt wurden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 2008 zugestellt und blieb unangefochten.
2.1. Am 00.00.2009 wurde der Beschwerdeführer durch Beamte des Finanzamtes Baden-Mödling bei Abbrucharbeiten betreten und in weiterer Folge gemäß § 39 und 74 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, vorläufig festgenommen. Im Zuge dessen stellte der Beschwerdeführer am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seiner Erstbefragung an, er habe Österreich seit seiner Einreise im Oktober 2007 nicht verlassen. Er werde von der serbischen Gendarmerie verfolgt, weil er früher der UCPMB angehört habe. Vor einem Monat seien zehn ihm bekannte Mitglieder dieser Gruppe von der serbischen Gendarmerie festgenommen worden, weswegen er jetzt noch mehr Angst habe. Im Fall einer Rückkehr nach Serbien fürchte er von der serbischen Gendarmerie umgebracht zu werden.2.1. Am 00.00.2009 wurde der Beschwerdeführer durch Beamte des Finanzamtes Baden-Mödling bei Abbrucharbeiten betreten und in weiterer Folge gemäß Paragraph 39 und 74 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, vorläufig festgenommen. Im Zuge dessen stellte der Beschwerdeführer am selben Tag einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seiner Erstbefragung an, er habe Österreich seit seiner Einreise im Oktober 2007 nicht verlassen. Er werde von der serbischen Gendarmerie verfolgt, weil er früher der UCPMB angehört habe. Vor einem Monat seien zehn ihm bekannte Mitglieder dieser Gruppe von der serbischen Gendarmerie festgenommen worden, weswegen er jetzt noch mehr Angst habe. Im Fall einer Rückkehr nach Serbien fürchte er von der serbischen Gendarmerie umgebracht zu werden.
Am 20. Jänner 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen neuerlichen Asylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Am 20. Jänner 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen neuerlichen Asylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Beim Bundesasylamt am 23. Jänner 2009 nach erfolgter Rechtsberatung einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Beisein des Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes an: Er habe ein zweites Mal um Asyl angesucht, weil er jetzt nicht zurückkehren dürfe. Sein Haus befinde sich an der Grenze zum Kosovo und die serbische Polizei sei dort stationiert. Vor einem Monat seien zehn Albaner in Preshevo festgenommen und nach Belgrad gebracht worden. Dies habe er in der Zeitung gelesen, im Fernsehen gesehen und auch von seinem Bruder erfahren. Er befürchte, dass er auch festgenommen werde. Deswegen könne er nicht zurück. Seinen im Heimatort lebenden Eltern und Geschwistern gehe es gut, sie hätten zu Essen und Trinken.
2.2. Mit Bescheid vom 00.00.2009 erließ der Bezirkshauptmann Baden gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil I.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil II.). Das Bundesasylamt stellte darin fest, dass im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte und auch der "Refoulementsachverhalt" berücksichtigt worden seien. Weiters habe der Beschwerdeführer keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Auch habe sich keine wesentliche Änderung im Heimatland des Beschwerdeführers ergeben. Beweiswürdigend wurde zu den Gründen des Stellens eines neuen Asylantrages auf das Vorverfahren verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. Dass sich an der allgemeinen Lage in Serbien keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten, sei notorisch bekannt. Rechtlich wurde ausgeführt, dass "weder in der maßgeblichen individuellen bzw. allgemeinen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen, Änderungen eingetreten" seien, "welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen" ließen. Zur Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiäre Bindungen in Österreich verfüge und seinen privaten Interessen ein "wesentlich geringerer Stellenwert" zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil römisch eins.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil römisch zwei.). Das Bundesasylamt stellte darin fest, dass im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte und auch der "Refoulementsachverhalt" berücksichtigt worden seien. Weiters habe der Beschwerdeführer keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Auch habe sich keine wesentliche Änderung im Heimatland des Beschwerdeführers ergeben. Beweiswürdigend wurde zu den Gründen des Stellens eines neuen Asylantrages auf das Vorverfahren verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. Dass sich an der allgemeinen Lage in Serbien keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten, sei notorisch bekannt. Rechtlich wurde ausgeführt, dass "weder in der maßgeblichen individuellen bzw. allgemeinen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen, Änderungen eingetreten" seien, "welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen" ließen. Zur Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiäre Bindungen in Österreich verfüge und seinen privaten Interessen ein "wesentlich geringerer Stellenwert" zukomme, als den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
2.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass in seinem Land "ein Militär herrsch[e], das Kriegsverbrechen gegen die Menschlichkeit verübt und Krieg in Bosnien und im Kosovo geführt" habe. Die serbische Gendarmerie "operier[e] jetzt" in Bu., Preshevo und Medvegja. Er habe zurzeit viel Angst und bitte um Schutz, bis sich die Lage in Serbien beruhigt habe. Dazu legte der Beschwerdeführer ein Schriftstück vor, bei dem es sich um eine "Bestätigung" des Präsidenten der Bezirksgemeinde B. vom 24. Jänner 2009, Zl. 03/58, handeln soll. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer "eine Bestätigung um Asyl zu verlängern verlangt" habe; die Sicherheitslage im Preshevo-Tal bleibe gespannt, weil Mitglieder der UCK und UCPMB verhaftet worden seien. Es bestehe eine erhöhte Polizeipräsenz und es komme jeden Tag im Grenzgebiet zu Anhaltung und Misshandlung von Bürgern. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der UCPMB. Die aktuelle Lage stelle eine Gefahr für seine Sicherheit und Freiheit dar.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:
Das erste Asylverfahren wurde am 31. März 2008 rechtskräftig (siehe oben Pkt. I.1.4.). Zur Begründung des zweiten Asylantrages bringt der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe vor, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Damit wurde eine den Beschwerdeführer individuell betreffende wesentliche und asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet. Auch weist das Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf: Die vorgebrachte Bedrohungssituation wurde im ersten Asylverfahren nachvollziehbar für unglaubwürdig qualifiziert. Dem Verweis in seinem nunmehrigen Asylantrag auf die Festnahme früherer Mitglieder "der Gruppe UCPMB" ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den Festgenommenen keineswegs um Mitglieder der UCPMB, sondern der UCK gehandelt hat, sowie, dass diese - im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der seinem Vorbringen zufolge lediglich als einfacher Soldat zur Verteidigung seines Heimatdorfes eingesetzt gewesen sei, - der Entführung von 159 Serben und der Ermordung von 51 Personen im Kosovo verdächtigt werden (vgl. dazu die im Akt befindlichen Medienberichte: APA-Meldungen vom 26. Jänner 2009 "Serbien: Albanische Gemeinderäte fordern Freilassung von UCK-Leuten", 6. Jänner 2009 "Serbien: 1.000 Albaner protestieren für Freilassung Ex-UCK-Mitglieder" und 26. Dezember 2008 "Südserbien:Das erste Asylverfahren wurde am 31. März 2008 rechtskräftig (siehe oben Pkt. römisch eins.1.4.). Zur Begründung des zweiten Asylantrages bringt der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe vor, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Damit wurde eine den Beschwerdeführer individuell betreffende wesentliche und asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet. Auch weist das Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf: Die vorgebrachte Bedrohungssituation wurde im ersten Asylverfahren nachvollziehbar für unglaubwürdig qualifiziert. Dem Verweis in seinem nunmehrigen Asylantrag auf die Festnahme früherer Mitglieder "der Gruppe UCPMB" ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den Festgenommenen keineswegs um Mitglieder der UCPMB, sondern der UCK gehandelt hat, sowie, dass diese - im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der seinem Vorbringen zufolge lediglich als einfacher Soldat zur Verteidigung seines Heimatdorfes eingesetzt gewesen sei, - der Entführung von 159 Serben und der Ermordung von 51 Personen im Kosovo verdächtigt werden vergleiche dazu die im Akt befindlichen Medienberichte: APA-Meldungen vom 26. Jänner 2009 "Serbien: Albanische Gemeinderäte fordern Freilassung von UCK-Leuten", 6. Jänner 2009 "Serbien: 1.000 Albaner protestieren für Freilassung Ex-UCK-Mitglieder" und 26. Dezember 2008 "Südserbien:
Situation nach Festnahme von UCK-Mitgliedern angespannt" sowie den Bericht von Kosovo Compromise "Arrested KLA members given 30-days detention" vom 29. Dezember 2008 und den Bericht des serbischen Senders B92 vom 26. Dezember 2008 "Former KLA members arrested in Pre¿evo"). Zur der Beschwerde vorgelegten "Bestätigung" des Präsidenten der Bezirksgemeinde B. ist auszuführen, dass die im Vorverfahren beigebrachten Beweismittel des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines widersprüchlichen, unplausiblen Vorbringens und den Länderfeststellungen zur Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit nichtamtlicher Bestätigungen aus Südserbien als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert wurden. Aus Sicht des Asylgerichtshofes besteht kein Anlass, um im konkreten Fall zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des nunmehr vorgelegten Schriftstückes zu gelangen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei ebenfalls nur um ein Gefälligkeitsschreiben handelt (vgl. zur Echtheit von Dokumenten auch den jüngsten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008, 25f).Situation nach Festnahme von UCK-Mitgliedern angespannt" sowie den Bericht von Kosovo Compromise "Arrested KLA members given 30-days detention" vom 29. Dezember 2008 und den Bericht des serbischen Senders B92 vom 26. Dezember 2008 "Former KLA members arrested in Pre¿evo"). Zur der Beschwerde vorgelegten "Bestätigung" des Präsidenten der Bezirksgemeinde B. ist auszuführen, dass die im Vorverfahren beigebrachten Beweismittel des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines widersprüchlichen, unplausiblen Vorbringens und den Länderfeststellungen zur Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit nichtamtlicher Bestätigungen aus Südserbien als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert wurden. Aus Sicht des Asylgerichtshofes besteht kein Anlass, um im konkreten Fall zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des nunmehr vorgelegten Schriftstückes zu gelangen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei ebenfalls nur um ein Gefälligkeitsschreiben handelt vergleiche zur Echtheit von Dokumenten auch den jüngsten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008, 25f).
Eine vom individuellen Vorbringen unabhängige, wesentliche und entscheidungsrelevante Änderung der Umstände in der Republik Serbien liegt ebenfalls nicht vor.
Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert.
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
3.1.2. Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."3.1.2. Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
3.2.1. In Österreich leben keine Familienangehörige des Beschwerdeführers. Demgegenüber leben (zumindest) seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester in Serbien. Damit kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.3.2.1. In Österreich leben keine Familienangehörige des Beschwerdeführers. Demgegenüber leben (zumindest) seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester in Serbien. Damit kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.
Auch sein Recht auf Privatleben ist nicht verletzt: Eine besondere Verfestigung in Österreich wird im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. Vielmehr wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Damit scheidet auch ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben von vorneherein aus.
3.2.2. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Der Beschwerdeführer war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund von Asylanträgen berechtigt, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Er hat sich auch wesentlich kürzer als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, sodass auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe noch keine Verfestigung stattgefunden hat, die die öffentlichen Interessen überwiegt (vgl. Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844).3.2.2. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Der Beschwerdeführer war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund von Asylanträgen berechtigt, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Er hat sich auch wesentlich kürzer als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, sodass auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe noch keine Verfestigung stattgefunden hat, die die öffentlichen Interessen überwiegt vergleiche Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844).
3.3. Dem Beschwerdeführer kommt weiters kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3. Dem Beschwerdeführer kommt weiters kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
3.4. Die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls abzuweisen.3.4. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls abzuweisen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
27.03.2009