Norm
AVG §71 Abs1Spruch
D11 256355-1/2008/8E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des A.Y. alias A., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2004, FZ. 03 26.978-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2009 beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG bewilligt.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bewilligt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte am 05.09.2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid vom 28.07.2004, FZ. 03 26.978-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russland" für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 Asylgesetz 1997 "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 28.07.2004, FZ. 03 26.978-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Russland" für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach am 02.08.2004 eingegangener Mitteilung hinsichtlich der Bekanntgabe einer (neuen) Abgabestelle wurde der Bescheid - nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an dieser Adresse am 04.08.2004 und 05.08.2004 - dem Beschwerdeführer am 06.08.2004 per Hinterlegung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 22.09.2004, der dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Wege der Telekopie am 24.09.2004 übermittelt wurde, stellte der Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den oa. Bescheid.
Der Bescheid sei nie ordnungsgemäß zugestellt worden und habe er erst am 14.09.2004 erfahren, dass der dieser bereits in Rechtskraft erwachen wäre. Er habe die Behörde am 02.08.2004 davon in Kenntnis gesetzt, dass er in der XY-Straße, "polizeilich als obdachlos gemeldet" sei und habe an dieser Adresse laut Aussage der stellvertretenden Leiterin des dortigen Flüchtlingsheimes der Diakonie, FrauP.S., weder ein Zustellversuch stattgefunden, noch sei eine Benachrichtigung hinsichtlich der Hinterlegung beim Postamt zurückgelassen worden.
Mit Bescheid vom 07.12.2004, FZ. 03 26.978-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ab und führte begründend aus, es könne nicht von einem minderen Grad des Versehens oder einem plausiblen Grund für die Nichteinhaltung der Frist ausgegangen werden.Mit Bescheid vom 07.12.2004, FZ. 03 26.978-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab und führte begründend aus, es könne nicht von einem minderen Grad des Versehens oder einem plausiblen Grund für die Nichteinhaltung der Frist ausgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid hat der (nunmehrige) Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche (als "Berufung" eingebrachte) Beschwerde erhoben und beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid hat der (nunmehrige) Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche (als "Berufung" eingebrachte) Beschwerde erhoben und beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Antragsteller brachte vor, er habe von der Hinterlegung nie Kenntnis erhalten und daher mit Schreiben vom 22.09.2004 (unter anderem) die ordnungsmäßige Zustellung beantragt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates von 25.06.2008, GZ. 256.355/0/5Z-III/09/08, wurde dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 22.01.2009 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides obdachlos gewesen bzw. habe teilweise bei Freunden gewohnt und sich in der XY-Straße nur polizeilich gemeldet um eine gültige Zustelladresse zu haben. "Man" habe ihm gesagt, er hätte sich dort zweimal pro Woche zu melden um sich nach neuen Poststücken zu erkundigen - er habe dies jedoch fast täglich getan. Es sei ihm allerdings immer gesagt worden, es gäbe keine Post.
Als ihm von der Caritas mitgeteilt worden sei, er bekäme keine Unterstützung mehr, da bereits ein negativer Bescheid erlassen worden wäre, habe er sogleich in der XY-Straßenachgefragt und sei ihm (erneut) mitgeteilt worden, dass es keine Post gegeben hätte. Der Antragsteller habe sich in der Folge an die Volkshilfe gewandt, wo ihm geholfen worden sei, die "Berufung" (und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zu erheben.
In der Verhandlung vom 22.01.2009 bestätigte der vom Antragsteller namhaft gemachte ZeugeT.M., dass der Antragsteller regelmäßig in der XY-Straße hinsichtlich des Posteinganges Nachschau gehalten habe. Nachdem er von "einer Organisation" kein Geld mehr bekommen habe, sei er gemeinsam mit ihm in die XY-Straße gegangen und hätten sie dort erfahren, dass der Antragsteller keine neuen Poststücke bekommen habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs 7 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, wobei Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen sind.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, wobei Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen sind.
Gemäß § 28 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß Abs 5 Z 1 leg. cit. treten das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs 2 und Abs 4 letzter Satz, § 14 Abs 3, § 17 Abs 5, § 23 sowie § 29 Abs 6 mit 1. Juli 2008 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft.Gemäß Absatz 5, Ziffer eins, leg. cit. treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23, sowie Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen; somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (vgl. VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 ua.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 96 ff zu § 71 AVG).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen; somit kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann vergleiche VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 ua.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²; E 96 ff zu Paragraph 71, AVG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - VwGH 12.09.1996, 95/20/0126 und 10.10.1996, 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der im vorliegenden Fall betroffenen, dem Flüchtlingsheim der Diakonie, aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft (VwGH 02.03.2006, 2005/20/0646).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - VwGH 12.09.1996, 95/20/0126 und 10.10.1996, 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der im vorliegenden Fall betroffenen, dem Flüchtlingsheim der Diakonie, aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft (VwGH 02.03.2006, 2005/20/0646).
Im vorliegenden Fall wurde nach Aktenklage (siehe Rückschein, Seite 115; sowie Kopie der Hinterlegungsverständigung, Seite 201) der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2004 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der Adresse XY-Straße, am 06.08.2004 beim Postamt XY, hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes hinterlassen. Der letzte Tag der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs 5 AVG war daher der 20.08.2004 und ist der Bescheid mit Ablauf dieses Tages in Rechtskraft erwachsen.Im vorliegenden Fall wurde nach Aktenklage (siehe Rückschein, Seite 115; sowie Kopie der Hinterlegungsverständigung, Seite 201) der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2004 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der Adresse XY-Straße, am 06.08.2004 beim Postamt XY, hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes hinterlassen. Der letzte Tag der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG war daher der 20.08.2004 und ist der Bescheid mit Ablauf dieses Tages in Rechtskraft erwachsen.
Die Mitarbeiter des Flüchtlingsdienstes der Diakonie haben den Beschwerdeführer bei dessen Nachfrage allerdings nicht über die erfolgte Hinterlegung in Kenntnis gesetzt und daher das Fristversäumnis verursacht. Diese Mitarbeiter und der Beschwerdeführer befinden sich in keinem Bevollmächtigungsverhältnis; vielmehr bediente sich der Beschwerdeführer lediglich dieser Personen, hinsichtlich derer jener (strenge) Sorgfaltsmaßstab, der gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur bei Rechtsanwälten zu veranschlagen ist, nicht zur (vollen) Anwendung kommt. Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers bei der Auswahl der Hilfsperson(en) deutet im vorliegenden Fall nichts hin. Der rechtsunkundige und zum damaligen Zeitpunkt obdachlose, unvertretene und der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Beschwerdeführer hat iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG glaubhaft machen können, sich regelmäßig an seiner Meldeadresse nach eingetroffenen Poststücken erkundigt und keinen Anlass gehabt zu haben, an der Verlässlichkeit der von ihm zu Hilfe gezogenen Mitarbeiter einer karitativen Einrichtung zu zweifeln, und trifft den Beschwerdeführer daher auch kein bzw. jedenfalls kein - einen minderen Grad des Versehens übersteigendes - als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden.Die Mitarbeiter des Flüchtlingsdienstes der Diakonie haben den Beschwerdeführer bei dessen Nachfrage allerdings nicht über die erfolgte Hinterlegung in Kenntnis gesetzt und daher das Fristversäumnis verursacht. Diese Mitarbeiter und der Beschwerdeführer befinden sich in keinem Bevollmächtigungsverhältnis; vielmehr bediente sich der Beschwerdeführer lediglich dieser Personen, hinsichtlich derer jener (strenge) Sorgfaltsmaßstab, der gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur bei Rechtsanwälten zu veranschlagen ist, nicht zur (vollen) Anwendung kommt. Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers bei der Auswahl der Hilfsperson(en) deutet im vorliegenden Fall nichts hin. Der rechtsunkundige und zum damaligen Zeitpunkt obdachlose, unvertretene und der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Beschwerdeführer hat iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG glaubhaft machen können, sich regelmäßig an seiner Meldeadresse nach eingetroffenen Poststücken erkundigt und keinen Anlass gehabt zu haben, an der Verlässlichkeit der von ihm zu Hilfe gezogenen Mitarbeiter einer karitativen Einrichtung zu zweifeln, und trifft den Beschwerdeführer daher auch kein bzw. jedenfalls kein - einen minderen Grad des Versehens übersteigendes - als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
26.05.2009