RS Vwgh 2005/4/29 2003/05/0238

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Veröffentlicht am 29.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist nicht verpflichtet, nur das voraussichtliche Mindestausmaß des Vollstreckungsaufwandes zur Vorauszahlung aufzutragen, sondern Gegenstand der Kostenvorauszahlung ist der voraussichtlich erforderliche Betrag. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, S. 1345 unter E 162 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050238.X02

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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