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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §2 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde ist nicht verpflichtet, nur das voraussichtliche Mindestausmaß des Vollstreckungsaufwandes zur Vorauszahlung aufzutragen, sondern Gegenstand der Kostenvorauszahlung ist der voraussichtlich erforderliche Betrag. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, S. 1345 unter E 162 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050238.X02Im RIS seit
02.06.2005