Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B3 253.535-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des M.L. auch L., geboren am 00.00.1977, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Jänner 2009, Zl. 08 11.088 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, stammt aus der Gemeinde G. und reiste seinen Angaben zufolge am 12. März 2004 illegal nach Österreich ein. Er stellte am selben Tag einen ersten Asylantrag.
1.2. Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 00.00.2004 (rechtskräftig seit 00.00.2004) wurde der Beschwerdeführer wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wovon fünf Monate dieser Freiheitsstrafe Untersetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
1.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8. September 2004 gab er zu seinem Asylantrag befragt (zusammengefasst) an, er sei als "Waisenkind" aufgewachsen und habe bei verschiedenen serbischen Familien gelebt. Vor dem Krieg habe er bei einem Serben gearbeitet. Dessen Schwiegersohn sei ein Polizist gewesen. Im Jahre 1998 bis zum Einmarsch der NATO habe der Beschwerdeführer als "Lokalpolizist" für die Serben im Kosovo gearbeitet. Danach habe er in Deutschland gelebt, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der im Jahr 2000 "negativ beschieden" worden sei. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo habe er "ca. drei Monate" bei seiner Schwester gewohnt. Dort sei er nach "ca. zwei oder drei Monaten" von einem UCK-Kämpfer namens Z. geschlagen worden. Deshalb sei er zu seinem Onkel nach Serbien geflüchtet. Weiters legte er seine von der UNMIK am 00.00.2003 in Prishtina ausgestellte Identitätskarte vor.
1.4. Mit Bescheid vom 8. September 2004, Zl. 04 04.242-BAW, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien Montenegro, Provinz Kosovo" zulässig sei und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Das Bundesasylamt traf darin umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe weder serbisch lesen noch sprechen können, obwohl er angeblich als Waisenkind bei serbischen Familien aufgewachsen sei und als Polizist für die Serben im Kosovo tätig gewesen sei. Auch brachte er vor, nur dreieinhalb Monate im Kosovo gelebt zu haben und danach bei seinem Onkel in Serbien; seine Identitätskarte sei jedoch von der UNMIK am 00.00.2003 in Prishtina ausgestellt worden. Konkrete Angaben zu seinen Tätigkeiten bzw. Verfolgungen habe er ebenfalls nicht machen können. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen sei mangels Glaubwürdigkeit nicht asylrelevant. Es verneinte, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 Abs. 1 und 2 FrG 1997 BGBl. I Nr. 75 bedroht oder gefährdet sei und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.1.4. Mit Bescheid vom 8. September 2004, Zl. 04 04.242-BAW, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien Montenegro, Provinz Kosovo" zulässig sei und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus. Das Bundesasylamt traf darin umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe weder serbisch lesen noch sprechen können, obwohl er angeblich als Waisenkind bei serbischen Familien aufgewachsen sei und als Polizist für die Serben im Kosovo tätig gewesen sei. Auch brachte er vor, nur dreieinhalb Monate im Kosovo gelebt zu haben und danach bei seinem Onkel in Serbien; seine Identitätskarte sei jedoch von der UNMIK am 00.00.2003 in Prishtina ausgestellt worden. Konkrete Angaben zu seinen Tätigkeiten bzw. Verfolgungen habe er ebenfalls nicht machen können. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen sei mangels Glaubwürdigkeit nicht asylrelevant. Es verneinte, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75 bedroht oder gefährdet sei und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2004 zugestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (erst) am 29. September 2004 Berufung. Darin führt er im Wesentlichen aus, er sei nie auf eine serbische Schule gegangen, weshalb er serbisch schreiben und lesen nur in Grundzügen beherrsche. Auch habe er als Polizist lediglich serbisch sprechen müssen. Nach seiner Rückkehr nach Serbien-Montenegro sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, im Kosovo ein neues Leben aufzubauen. Er sei mehrmals "gezwungen" gewesen, seinen Aufenthaltsort zu ändern, weil er einerseits außer seinen Onkel keine Verwandten mehr habe, die ihn unterstützen hätten können, andererseits sei es ihm unmöglich gewesen, Arbeit in seiner Heimat zu finden.
1.6. Mit Bescheid vom 10. November 2004, Zahl: 253.535/0-IX/49/04, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.1.6. Mit Bescheid vom 10. November 2004, Zahl: 253.535/0-IX/49/04, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. November 2004 zugestellt.
1.7. Mit Beschluss vom 26. Juni 2007, Zahlen: 2005/01/0034 WE, 2005/01/0246-15, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht statt und wies die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurück.1.7. Mit Beschluss vom 26. Juni 2007, Zahlen: 2005/01/0034 WE, 2005/01/0246-15, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht statt und wies die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurück.
2.1. Am 8. November 2008 stellte der Beschwerdeführer, nachdem er nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Schubhaft genommen worden war, einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Bei seiner Erstbefragung am 10. November 2008 gab er dazu an, er habe von März 2004 bis "Winter 2007" durchgehend in Österreich gelebt. Danach habe er zwei bis drei Monate in Budapest bei albanischen Freunden gelebt. Von dort sei er nach Serbien, wo er vier bis fünf Monate im Dorf P. bei ehemaligen Nachbarn aus dem Kosovo gelebt habe. In Serbien habe er Probleme mit den dort lebenden Serben bekommen. Er sei geschlagen und verletzt worden. Im Oktober 2008 sei er weiter in den Kosovo gereist, wo er drei Tage bei seinem Onkel in Prishtina gewohnt habe. Danach sei er wieder über Serbien nach Ungarn und von dort nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, seine "alten Asylgründe" seien "noch aufrecht und aktuell". Neue Asylgründe habe er keine. Er habe Angst um sein Leben. Er werde von Dorfbewohnern und Leuten, die ihn kennen würden, als Spion und Verräter bezeichnet.
2.2. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 19. und 26. Jänner 2009 gab der Beschwerdeführer zusätzlich Folgendes an: Er sei freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, weil er seinen kranken Onkel in Prishtina besuchen wollte. Weil er im Kosovo nicht sicher gewesen sei, habe er diesen wieder verlassen. Auch habe sein Onkel ihm gesagt, dass er Angst habe, dass seinen Kindern etwas passieren könnte, wenn der Beschwerdeführer dort bleibe. Er habe im Jahr 2004 den Kosovo verlassen, weil er mit M.C. zusammengearbeitet habe. Dessen Sohn sei ein Polizist gewesen und der Beschwerdeführer sei dazu "beauftragt" worden, als Informant für die Serben zu arbeiten. Deshalb sei er von Albanern als Verräter bezeichnet worden und er habe den Kosovo verlassen müssen. Sein Name stehe auf einer "schwarzen Liste" im Kosovo, auf der die Namen von Leuten festgehalten seien, die mit den Serben zusammengearbeitet hätten. Wer auf dieser Liste stehe, werde gesucht. In Österreich habe er seit zwei Monaten eine Freundin, mit dieser lebe er aber nicht zusammen. Für seine Reisebewegungen ab "Winter 2007" könne er keine Beweismittel vorlegen.
2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil I.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil II.). Das Bundesasylamt stellte neben ausführlichen Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Kosovo fest, dass der Beschwerdeführer weitere asylrelevante Gründe in seinem neuerlichen Verfahren nicht glaubwürdig vorgebracht bzw. sich kein neuer "objektiver" Sachverhalt ergeben habe. Beweiswürdigend führte es aus, dass sich das Parteienbegehr im gegenständlichen Verfahren mit jenem im ersten Asylverfahren decke und das dort erstattete Vorbringen als unglaubwürdig erkannt worden sei. Die Länderfeststellungen würden sich auf verlässliche, aktuelle und unbedenkliche Quellen stützen, deren Inhalte schlüssig und widerspruchsfrei seien. Rechtlich hielt es fest, dass sich der gegenständliche Asylantrag auf Gründe stütze, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und keine Asylrelevanz aufweisen würden. Auch von Amtswegen seien keine Umstände eingetreten, die einen neuen Sachverhalt bewirken würden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil römisch eins.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil römisch zwei.). Das Bundesasylamt stellte neben ausführlichen Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Kosovo fest, dass der Beschwerdeführer weitere asylrelevante Gründe in seinem neuerlichen Verfahren nicht glaubwürdig vorgebracht bzw. sich kein neuer "objektiver" Sachverhalt ergeben habe. Beweiswürdigend führte es aus, dass sich das Parteienbegehr im gegenständlichen Verfahren mit jenem im ersten Asylverfahren decke und das dort erstattete Vorbringen als unglaubwürdig erkannt worden sei. Die Länderfeststellungen würden sich auf verlässliche, aktuelle und unbedenkliche Quellen stützen, deren Inhalte schlüssig und widerspruchsfrei seien. Rechtlich hielt es fest, dass sich der gegenständliche Asylantrag auf Gründe stütze, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und keine Asylrelevanz aufweisen würden. Auch von Amtswegen seien keine Umstände eingetreten, die einen neuen Sachverhalt bewirken würden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
2.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde. Darin wird (zusammengefasst) ausgeführt, der Beschwerdefüher sei freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, weil sein Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet worden sei und er gefürchtet habe, zwangsweise in sein Heimatland "verfrachtet" zu werden; auch habe er gehofft, dass sich die Situation in seinem Heimatland verbessert habe. Er habe sich lediglich drei Tage in Prishtina bei seinem kranken Onkel aufgehalten und sei nicht aus dem Haus gegangen, weil ihm bewusst gewesen sei, dass man "wiederum bzw. weiterhin" nach ihm suche. Deshalb habe ihn sein Onkel auch gebeten, nichts von dem Besuch zu erzählen, weil er um die Sicherheit seiner eigenen Familie fürchten habe müssen. Teilweise würden dieselben Fluchtgründe vorliegen, jedoch sei er wieder in sein Heimatland zurückgekehrt, weshalb keine entschiedene Sache vorliege. Auch sei der Kosovo seit einem Jahr ein anerkannter und eigenständiger Staat; schon aus diesem Grunde habe sich die Situation im Vergleich zum Jahre 2004 geändert. Zusätzlich seien dem Beschwerdeführer die allgemeinen Länderfeststellungen vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die im angefochtenen Bescheid festgestellten hätten jedoch "kaum Relevanz" für sein Fluchtvorbringen. Weiters hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt im Kosovo näher befragen sollen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:
Das erste Asylverfahren wurde am 28. September 2004 (aufgrund der verspäteten Berufung) rechtskräftig. Zur Begründung des zweiten Asylantrages bringt der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe vor, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Damit wurde eine den Beschwerdeführer individuell betreffende wesentliche und asylrelevante Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet. Auch weist das Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf: Die vorgebrachte Bedrohungssituation wurde im ersten Asylrechtskräftig nachvollziehbar für unglaubwürdig qualifiziert. Dadurch erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren, nach seiner Rückkehr eine aufrechte Bedrohungssituation vorgefunden zu haben, als keinesfalls glaubwürdig. Zusätzlich sind sie unkonkret und substanzlos gehalten; der Beschwerdeführer schilderte auch keine konkrete Verfolgungssituation. Damit ist es irrelevant, ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt ist oder nicht. Überdies brachte er den fluchtauslösenden Grund - er sei von einem UCK-Kämpfer bedroht und geschlagen worden - weder in der Berufung gegen den ersten Asylbescheid noch im gesamten zweiten Asylverfahren vor.
Weiters liegt - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - keine vom individuellen Vorbringen unabhängige, wesentliche und entscheidungsrelevante Änderung der Umstände im Kosovo vor. Vielmehr hat sich die Lage dort verbessert. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre (vgl. dazu insbes. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059).Weiters liegt - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - keine vom individuellen Vorbringen unabhängige, wesentliche und entscheidungsrelevante Änderung der Umstände im Kosovo vor. Vielmehr hat sich die Lage dort verbessert. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre vergleiche dazu insbes. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059).
Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert.
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
3.2. Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:3.2. Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.1. In Österreich leben keine Familienangehörige des Beschwerdeführers. Laut seinen Angaben vor dem Bundesasylamt hat er seit zwei Monaten eine Freundin, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt. Ein besonderes Naheverhältnis zu dieser ist daher nicht ersichtlich und wurde weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Demgegenüber lebt (zumindest) sein Onkel im Kosovo. Damit kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.3.2.1. In Österreich leben keine Familienangehörige des Beschwerdeführers. Laut seinen Angaben vor dem Bundesasylamt hat er seit zwei Monaten eine Freundin, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt wohnt. Ein besonderes Naheverhältnis zu dieser ist daher nicht ersichtlich und wurde weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Demgegenüber lebt (zumindest) sein Onkel im Kosovo. Damit kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.
Eine besondere Verfestigung in Österreich wird im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. Damit scheidet auch ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben von vorneherein aus.
3.2.2. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Der Beschwerdeführer wurde kurz nach seiner Einreise in Österreich zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe wegen Eigentumskriminalität rechtskräftig verurteilt (siehe Pkt. II.1.2., vgl. dazu auch VwGH 8.11.2006, 2006/18/0323). Er war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund von Asylanträgen berechtigt, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung (vgl. AV vom 16. Februar 2009). Er hat sich auch kürzer als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, sodass auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe noch keine Verfestigung stattgefunden hat, die die öffentlichen Interessen überwiegt (vgl. Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844).3.2.2. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Der Beschwerdeführer wurde kurz nach seiner Einreise in Österreich zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe wegen Eigentumskriminalität rechtskräftig verurteilt (siehe Pkt. römisch zwei.1.2., vergleiche dazu auch VwGH 8.11.2006, 2006/18/0323). Er war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund von Asylanträgen berechtigt, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung vergleiche AV vom 16. Februar 2009). Er hat sich auch kürzer als fünf Jahre in Österreich aufgehalten, sodass auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe noch keine Verfestigung stattgefunden hat, die die öffentlichen Interessen überwiegt vergleiche Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844).
3.3. Dem Beschwerdeführer kommt weiters kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte (vgl. dazu auch oben Pt. 2.2.).3.3. Dem Beschwerdeführer kommt weiters kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte vergleiche dazu auch oben Pt. 2.2.).
3.4. Die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls abzuweisen.3.4. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war somit ebenfalls abzuweisen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
27.03.2009