RS Vwgh 2005/4/29 2003/05/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2005
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Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs5 litb;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/05/0133 E 29. April 2005

Rechtssatz

Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit von Gebäuden und baulichen Anlagen wäre im Beschwerdefall auf Grund des § 3 Abs. 5 lit. b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, dass diese überwiegend den dort näher genannten Bedürfnissen der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes selbst und nicht etwa sonstiger Personen oder nur den Interessen von einzelnen Personen dienen. Das Schwergewicht landwirtschaftlicher Betriebe besteht im allgemeinen jedoch typischerweise nicht in der Versorgung der Bevölkerung des unmittelbar umgebenden Gebietes, sondern im Beitrag zur Wirtschaft eines größeren Raumes (vgl. auch die Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1979, VfSlg 8701/1979, zu der insofern vergleichbaren Regelung des § 14 Abs. 3 lit. a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969). Änderungen oder Erweiterungen des landwirtschaftlichen Betriebes steht somit schon die - im gegebenen Zusammenhang unbedenkliche - Widmung "Bauland-Wohngebiet" entgegen und nicht erst zu erwartende Nachbareinwendungen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050128.X04

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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