TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/23 D9 310326-1/2008

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D9 310326-0/2008/9E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Guggenbichler über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Lorenz, Rechtsanwältin, Kirchengasse 19/9, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Februar 2007, FZ. 06 08.754-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Guggenbichler über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Maga. Lorenz, Rechtsanwältin, Kirchengasse 19/9, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Februar 2007, FZ. 06 08.754-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerdeführer brachte, vertreten durch seine Mutter (D9 265223) am 22. August 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer brachte, vertreten durch seine Mutter (D9 265223) am 22. August 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde ein.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei am XXXX in Österreich geboren, und Sohn der Ehegatten zu D9 265222 und D9 265223. Eigene Fluchtgründe könnten für ihn nicht vorgebracht werden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 15 bis 17).Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei am römisch 40 in Österreich geboren, und Sohn der Ehegatten zu D9 265222 und D9 265223. Eigene Fluchtgründe könnten für ihn nicht vorgebracht werden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 15 bis 17).

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005, Zahl: 05 03.118-BAG, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers vom 7. März 2005 unter Spruchpunkt I gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005, Zahl: 05 03.118-BAG, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers vom 7. März 2005 unter Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Vater des Beschwerdeführers durch persönliche Übernahme am 11. Oktober 2005 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zahl: 05 03.118-BAG, Seite 181).

Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zahl: 05 03.118-BAG, Seite 183 bis 191).

Mit Bescheid vom 8. Februar 2007, Zahl: 06 08.754-BAG, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22. August 2006 unter Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Mit Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 8. Februar 2007, Zahl: 06 08.754-BAG, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22. August 2006 unter Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin durch eigenhändige Übernahme am 12. Februar 2007 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 41).

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Am 11. Februar 2009 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, an welcher die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, blieb der Verhandlung jedoch entschuldigt fern.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76, Asyl gewährt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76, Asyl gewährt.

2. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und den in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird seitens des Asylgerichtshofes folgender für gegenständliches Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des XXXX (D9 265222) und der XXXX (D9 265223).Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des römisch 40 (D9 265222) und der römisch 40 (D9 265223).

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag Asyl gewährt.

3. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Beweismittel, nämlich die Reisepässe der Eltern und die vorgelegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt durch das Standesamt der Stadtgemeinde XXXX am XXXX.3. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Beweismittel, nämlich die Reisepässe der Eltern und die vorgelegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt durch das Standesamt der Stadtgemeinde römisch 40 am römisch 40 .

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Rechtslage:

1. 1. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.1. 1. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008,sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,,sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 zugeteilt. Beratung und Beschlussfassung des zuständigen Senates erfolgten gemäß § 11 AsylGHG am heutigen Tag.Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 zugeteilt. Beratung und Beschlussfassung des zuständigen Senates erfolgten gemäß Paragraph 11, AsylGHG am heutigen Tag.

1. 2. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.1. 2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Verfahrensgegenständlicher Asylantrag wurde am 22. August 2006 eingebracht, weshalb die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden sind.

2. In der Sache:

2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. 2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100 ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. 2. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100 ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. 3. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. 3. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100).Die Behörde hat auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem/der Asylwerber/Asylwerberin der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem/der Asylwerber/Asylwerberin der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2. 4. Im konkreten Fall sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt. Wie festgestellt, wurde der Asylantrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen, ihm jedoch in Folge seiner Berufung (nunmehr: Beschwerde) Asyl gewährt. In Einem wurde festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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