RS Vwgh 2005/5/2 2001/10/0230

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ABGB §1438;
ABGB §1439 Abs2;
KO §19 Abs1;
KO §19 Abs2;
KO §20 Abs1;
RAO 1868 §49 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1995 §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilA §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilC §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1999 TeilA §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1999 TeilC §2;

Rechtssatz

Für die Aufrechnung im Konkurs ist grundsätzlich maßgebend, ob bei Beginn der Konkurswirkungen die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit vorhanden waren. Dann ist der Inhaber der Aktivforderung Konkursgläubiger mit allen Konsequenzen dieser Stellung, hat aber die Wahl, ob er den ihm zustehenden Konkursteilnahmeanspruch ausüben und die Gegenforderung an den Gläubiger erfüllen, oder ob er zu dem ihm beliebigen Zeitpunkt sein Aufrechnungsrecht durchsetzen will (vgl. OGH vom 25. Mai 1994, 7 Ob 618/93, und Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, S. 478).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100230.X03

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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