TE AsylGH Beschluss 2009/2/24 B4 266996-2/2009

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Spruch

B4 266.996-2/2009/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des D.S., serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2008, Zl. 08 11.489-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 17.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien zu und wies ihn dorthin aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (nach einem erfolglosen Zustellversuch an seine Adresse in XY) am 2.12.2008 durch Hinterlegung beim Postamt 00 Wien zugestellt.

3. (Erst) am 22.12.2008 langte per Telefax die (undatierte) Beschwerde beim Bundesasylamt ein.

4. Mit Schreiben vom 26.1.2009, dem Beschwerdeführer zu Handen seines nunmehrigen Rechtsvertreters zugestellt am 28.1.2009, hielt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verspätung dieser Beschwerde vor und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2.12.2008 zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 16.12.2008. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 22.12.2008 und damit verspätet eingebracht.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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