TE AsylGH Beschluss 2009/2/24 A2 256736-0/2008

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A2 256.736-0/2008/8E

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des B.B., StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2004, Zl. 02 39.529-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

Der Beschwerdeführer bringt vor Staatsbürger von Gambia zu sein und den im Beschluss angeführten Namen zu tragen. Er stellte am 16.12.2002 einen Asylantrag, woraufhin er am 28.10.2004 durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 06.02.2004, Zl. 02 39.529-BAW, wurde dieser Asylantrag vom 16.12.2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsstellers nach Gambia gemäß § 8 AsylG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 06.02.2004, Zl. 02 39.529-BAW, wurde dieser Asylantrag vom 16.12.2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsstellers nach Gambia gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Antragsteller mittels RSa-Briefsendung an seine damalige aktuelle Abgabestelle (Obdachlosenmeldung) im Postwege zugestellt. Ein erster Zustellversuch am 11.02.2004 und ein zweiter Zustellversuch am 12.02.2004 verliefen negativ und wurde deshalb betreffende Briefsendung am 13.02.2004 beim Postamt hinterlegt und gilt somit mit diesem Tag als rechtswirksam zugestellt (Seite 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes; RSa-Rückschein).

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerdeschrift, eingebracht durch den rechtsfreundlichen Vertreter, datiert mit 23.11.2004, wurde am selben Tag im Faxwege an das Bundesasylamt Außenstelle Wien übermittelt (Seite 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Der rechtsfreundliche Vertreter führt in der Beschwerde aus, dass die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes an der Meldeadresse ordnungsgemäß am 13.02.2004 erfolgte, jedoch hätte handelt es sich bei dieser Meldeadresse lediglich um eine Kontaktstelle für Obdachlose gehandelt. Aufgrund von Unkenntnis des vorangegangen Sachverhaltes wurde die Verständigung über die Hinterlegung vom Beschwerdeführer nicht behoben worden, weshalb die gegenständliche Briefsendung an den Absender retourniert wurde.Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerdeschrift, eingebracht durch den rechtsfreundlichen Vertreter, datiert mit 23.11.2004, wurde am selben Tag im Faxwege an das Bundesasylamt Außenstelle Wien übermittelt (Seite 87 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Der rechtsfreundliche Vertreter führt in der Beschwerde aus, dass die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes an der Meldeadresse ordnungsgemäß am 13.02.2004 erfolgte, jedoch hätte handelt es sich bei dieser Meldeadresse lediglich um eine Kontaktstelle für Obdachlose gehandelt. Aufgrund von Unkenntnis des vorangegangen Sachverhaltes wurde die Verständigung über die Hinterlegung vom Beschwerdeführer nicht behoben worden, weshalb die gegenständliche Briefsendung an den Absender retourniert wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 06.12.2004 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF abgewiesen. Betreffender Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei vorangegangenen Zustellversuchen (am 17.12.2004 und 20.12.2004) am 21.12.2004 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt (Seite 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Von einer Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter wurde nach Aktenlage mangels einer Zustellvollmacht Abstand genommen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen, sodass dieser mit 05.01.2005 in Rechtskraft erwuchs.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 06.12.2004 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, idgF abgewiesen. Betreffender Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei vorangegangenen Zustellversuchen (am 17.12.2004 und 20.12.2004) am 21.12.2004 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt (Seite 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Von einer Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter wurde nach Aktenlage mangels einer Zustellvollmacht Abstand genommen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen, sodass dieser mit 05.01.2005 in Rechtskraft erwuchs.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 05.01.2005 vorgelegt; die Zuständigkeit ist mit Einrichtung des Asylgerichtshofes auf diesen übergangen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des Paragraph 22, AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß § 17 Abs. 2 ZustG schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Die hinterlegte Sendung ist gemäß § 17 Absatz 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.Die hinterlegte Sendung ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch gemäß § 17 Absatz 4 ZustG dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch gemäß Paragraph 17, Absatz 4 ZustG dann gültig, wenn die im Absatz 2, oder die im Paragraph 21, Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die Zustellung durch Hinterlegung ist angesichts des unbedenklichen und vollständig ausgefüllten Rückscheines, auch im Hinblick einer aufrechten Obdachlosenmeldung an der Zustelladresse zu dieser Zeit (ZMR vom 06.02.2004) und mangels aktenkundigen Hinweises für das Zustellorgan während des Zustellvorganges auf eine dauerhafte Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers als rechtswirksam zu werten.

Das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung kann daher folglich mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den als öffentliche Urkunde zu qualifizierenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch ein Gegenbeweis zulässig ist. Werden Behauptungen aufgestellt, wonach Zustellmängel vorliegen, so sind diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dazu anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Ein derartiger Gegenbeweis ist nicht erfolgt.

Vielmehr wurde im Wiedereinsetzungsantrag die Rechtsgültigkeit der Zustellung ausdrücklich bejaht.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 13.02.2004, bereits am 27.02.2007, 24.00 Uhr, abgelaufen. Die am 23.11.2004 im Faxwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Verfahren beim Asylgerichtshof offen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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