Norm
AVG §37Spruch
A1 312.101-1/2008/8E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Ines Csucker über die Beschwerde des D.H., geb. 00.00.1990, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.4.2007, GZ. 07 02.405-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer begehrte am 7.4.2005 die Gewährung von Asyl und wurde mehreren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, nämlich am 15.3.2007, am 18.4.2007 und am 24.4.2007 unterzogen. Hinsichtlich seines Geburtsdatums gab er an, am 00.00.1990 geboren worden zu sein.
In der Einvernahme vom 18.4.2007 tätigte das Bundesasylamt folgenden Vorhalt:
"Vorhalt: Aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes (Gesicht und usw.) und Ihr Verhalten (Gestik, Verhalten usw.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass das von Ihnen vorgegebene Lebensalter der Richtigkeit entspricht. Auch, dass Sie in Österreich herumreisen und Haschisch kaufen wollten, spricht gegen Ihr angegebenes Alter. Selbst Ihre Angaben bei den Einvernahmen und Ihr Verhalten dazu zeugen von Reife einer Person die zumindest das 18. Lebensjahr hat. So ist vielmehr davon auszugehen, dass Sie zumindest das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Antwort: Ich bin so alt, wie ich angegeben habe.
Behördliche Anmerkung: Der Rechtsberater, Mag. Riedl stimmt zu, wird entlassen und verlässt den Raum. Der AW gilt bzw. ist volljährig."
Das Bundesasylamt stellte in weiterer Folge fest, dass der Beschwerdeführer volljährig und am 00.00.1988 geboren sei und wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.4.2007, GZ. 07 02.405-EAST Ost, gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ab.Das Bundesasylamt stellte in weiterer Folge fest, dass der Beschwerdeführer volljährig und am 00.00.1988 geboren sei und wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25.4.2007, GZ. 07 02.405-EAST Ost, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, führte darin aus, dass die Volljährigkeitserklärung rechtswidrig war und beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dazu verwies er auf die Judikatur des VwGH, nach welcher eine mehrjährige Erfahrung des Verhandlungsleiters im Umgang mit Asylwerbern, die es erlaube, entsprechende Alters- und Reifevergleiche vorzunehmen, nicht dem Erfordernis einer besonderen fachlichen Qualifikation entspricht.
Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch für die Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.
§ 16 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 16, AsylG lautet wie folgt:
(1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
(2) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Berufungsverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.
(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.
(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§ 24 Abs. 1) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (Paragraph 24, Absatz eins,) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.
(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 4.(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (Paragraph 19, Absatz eins,) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 4,
Das Bundesasylamt stellte während der Einvernahme durch den Verhandlungsleiter fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und seines Verhaltens und aufgrund der Tatsache, dass er "in Österreich herumreise und Haschisch kaufen wollte" die Volljährigkeit bereits erreicht habe und entließ daraufhin den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers.
Dies widerspricht jedoch - wie in der Beschwerde richtigerweise gerügt - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der darin vorgegebenen Vorgangsweise zur Altersfeststellung:
Demnach (vgl. VwGH vom 16.4.2007, Zl. 2005/01/0463) ist die Einschätzung des Verhandlungsleiters, wonach der Asylwerber aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und seines reifen Auftretens die Volljährigkeit bereits erreicht hätte, nicht hinreichend. Vielmehr würde dabei dem vom Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation" nicht entsprochen. Zum einen, weil sich nicht näher dargestellte Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entziehen, zum anderen, weil die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel ein medizinisches Fachwissen voraussetzt, das durch bloße Erfahrung im Umgang mit Asylwerbern nicht erlangt werden kann. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedarf es daher im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige.Demnach vergleiche VwGH vom 16.4.2007, Zl. 2005/01/0463) ist die Einschätzung des Verhandlungsleiters, wonach der Asylwerber aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und seines reifen Auftretens die Volljährigkeit bereits erreicht hätte, nicht hinreichend. Vielmehr würde dabei dem vom Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation" nicht entsprochen. Zum einen, weil sich nicht näher dargestellte Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entziehen, zum anderen, weil die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel ein medizinisches Fachwissen voraussetzt, das durch bloße Erfahrung im Umgang mit Asylwerbern nicht erlangt werden kann. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedarf es daher im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt darüber hinaus in angeführter Entscheidung nicht, dass auch im Fall einer Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen möglich sind. In einem solchen Zweifelsfall ist von dem vom Asylwerber angegebenen Geburtsdatum auszugehen.
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist daher im gegenständlichen Fall umso mehr von einem Zweifelsfall auszugehen, da es das Bundesasylamt sogar unterlassen hat, ein solches Sachverständigengutachten überhaupt erstellen zu lassen und die Volljährigkeit allein aufgrund der Einschätzung des Verhandlungsleiters feststellte.
Für das erstinstanzliche Verfahren bedeutet dies in der Folge, dass sich die Zustellung des Bescheides vom 25.4.2007, GZ. 07 02.405-EAST Ost, am 25.4.2007 an den Asylwerber persönlich (Übernahmebestätigung vom 25.4.2007) als unwirksam erweist, da - durch das Gebot im Zweifel von den Altersangaben des Antragstellers auszugehen - er zum Zeitpunkt der Zustellung das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat und somit minderjährig gewesen ist, sodass rechtswirksam nur seinem gesetzlichen Vertreter (oder allenfalls von diesem zur Vertretung des Asylwerbers bevollmächtigten Personen) zugestellt hätte werden können.
Letztlich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Zustellmangel bezüglich des erstinstanzlichen "Bescheides" durch tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 9 ZustellG geheilt worden wäre.Letztlich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Zustellmangel bezüglich des erstinstanzlichen "Bescheides" durch tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter im Sinne des Paragraph 9, ZustellG geheilt worden wäre.
Der Antrag des D.H. auf internationalen Schutz ist daher noch immer in erster Instanz anhängig!
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
25.03.2009