RS Vwgh 2005/5/2 2001/10/0147

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
UOG 1975 §35 Abs2;
UOG 1975 §37 Abs2;

Rechtssatz

Die Kompetenz zur Erlassung des Bescheides im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens lag bei der auf Grund der Berufung des Habilitationswerbers gegen die negative Beurteilung im dritten Abschnitt (vor dem Wirksamwerden des UOG 1993) gebildeten und konstituierten besonderen Habilitationskommission. Die Unterfertigung des Bescheides durch den Rektor auf Grund der Beschlussfassung der Kommission wurde für die hier maßgebliche Rechtslage vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit E vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0199, als zulässig angesehen.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100147.X02

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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