RS Vwgh 2005/5/2 2003/10/0021

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143 Abs2;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0034 E 25. Mai 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Stmk SHG 1998). Die Frage der Einsetzbarkeit eigener Mittel ist aber auch für die Unterhaltspflicht gemäß § 143 Abs. 2 ABGB (arg. "soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten") maßgebend (Hinweis E 24. Juni 2003, 2001/11/0267).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100021.X02

Im RIS seit

20.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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