Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S1 404.543-1/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russland, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, Zahl: 08 13.037-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russland, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, Zahl: 08 13.037-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.07.2009 aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.07.2009 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Polen hat seine Zuständigkeit nach der VO 343/2003 des RATES gemäß Art 16 Abs 1 lit c zur Prüfung des Asylantrages der minderjährigen Beschwerdeführerin bestätigt. Individuelle Gründe, warum die Überstellung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern nach Polen nicht zulässig sein sollte, sind im gesamten Verfahren nicht vorgebracht worden. Mit Bescheiden vom heutigen Tag wurden deren Asylanträge vom Asylgerichtshof wegen Zuständigkeit Polens gemäß §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen, jedoch die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.07.2009 aufgeschoben.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Polen hat seine Zuständigkeit nach der VO 343 aus 2003, des RATES gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, zur Prüfung des Asylantrages der minderjährigen Beschwerdeführerin bestätigt. Individuelle Gründe, warum die Überstellung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern nach Polen nicht zulässig sein sollte, sind im gesamten Verfahren nicht vorgebracht worden. Mit Bescheiden vom heutigen Tag wurden deren Asylanträge vom Asylgerichtshof wegen Zuständigkeit Polens gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG zurückgewiesen, jedoch die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.07.2009 aufgeschoben.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 23.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.2.1.) in dem die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu bestätigen.2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt römisch zwei.2.1.) in dem die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu bestätigen.
2.2. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II waren grundsätzlich zu übernehmen. Demnach wurde die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Für den Asylgerichtshof liegen jedoch Gründe vor, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin erforderlich erscheinen lassen (siehe Punkt 2.3.)2.2. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei waren grundsätzlich zu übernehmen. Demnach wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Für den Asylgerichtshof liegen jedoch Gründe vor, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin erforderlich erscheinen lassen (siehe Punkt 2.3.)
2.3. Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses:2.3. Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses:
§ 10 Abs 3 AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."
Da die Mutter der Beschwerdeführerin im sechsten Monat schwanger ist und Mitte Mai die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war die Ausweisung daher für die gesamte Familie für einen Zeitraum von ungefähr zwei Monaten nach der Geburt des Kindes - Geburtstermin ist der XXXX aufzuschieben.Da die Mutter der Beschwerdeführerin im sechsten Monat schwanger ist und Mitte Mai die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war die Ausweisung daher für die gesamte Familie für einen Zeitraum von ungefähr zwei Monaten nach der Geburt des Kindes - Geburtstermin ist der römisch 40 aufzuschieben.
2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, Familienverband, Familienverfahren, SchwangerschaftZuletzt aktualisiert am
28.08.2009