RS Vwgh 2005/5/2 2001/10/0230

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

ABGB §1438;
ABGB §1439 Abs2;
KO §19 Abs1;
KO §19 Abs2;
KO §20 Abs1;
RAO 1868 §49 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs1;
RAO 1868 §50 Abs2 Z1;
RAO 1868 §50 Abs2 Z3;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1995 §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilA §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilC §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1999 TeilA §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1999 TeilC §2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war Voraussetzung der Zulässigkeit der Aufrechnung, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine zumindest bedingte Forderung zustand. Dies war jedoch nicht der Fall, da nach § 50 RAO und der Satzung der Versorgungseinrichtung der Stmk RAK die Forderung auf die Berufsunfähigkeitspension erst mit der Zuerkennung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit entsteht; bis dahin besteht eine bloße Anwartschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100230.X07

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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