RS Vwgh 2005/5/2 2001/10/0183

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
NatSchG Slbg 1999 §61 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §61 Abs3;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Tatende der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Verwaltungsübertretungen war im Straferkenntnis erster Instanz offen gelassen worden. Durch die Verkürzung des Tatzeitraumes (hier: es wird nicht auf die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgestellt) wird der Beschuldigte nicht in Rechten verletzt, da auch für den Fall, dass es hinsichtlich eines nach Erlassung des erstinstanzlichen Verwaltungsstraferkenntnisses gesetzten Verhaltens (Ablagern) zu einem weiteren Strafverfahren gekommen sein sollte, davon auszugehen wäre, dass Gegenstand dieses weiteren Verfahrens nur Tathandlungen nach der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sein könnten (Sache des Strafverfahrens sind die Tathandlungen bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, eine allfällige Einschränkung des Tatzeitraumes durch die Berufungsbehörde kann nicht bewirken, dass in einem anderen Verfahren über den danach nicht erfassten Zeitraum (bis zur Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz) neuerlich abgesprochen werden könnte).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100183.X06

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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