Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B3 233.054-2/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des G.N., kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Jänner 2009, Zl. 09 00.518-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchteil behoben.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchteil behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens, stammt aus dem Dorf L. (Gemeinde S.) und reiste seinen Angaben zufolge gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern am 3. September 2002 nach Österreich ein. Er stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag, seine Familienangehörigen stellten Anträge auf Asylerstreckung nach § 10 Asylgesetz 1997.1.1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit muslimischen Glaubens, stammt aus dem Dorf L. (Gemeinde S.) und reiste seinen Angaben zufolge gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern am 3. September 2002 nach Österreich ein. Er stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag, seine Familienangehörigen stellten Anträge auf Asylerstreckung nach Paragraph 10, Asylgesetz 1997.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Oktober 2002 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Heimatort liege im XY-Gebiet. Dort habe es während des Kosovo-Konfliktes die "ärgsten" Kämpfe gegeben. Die Familie habe sich während der Kriegszeiten in den Wäldern verstecken müssen. Das Haus sei zerstört, das Grundstück verwüstet worden. Es sei der Familie damals versprochen worden, dass sie Hilfe bekomme, um das Wohnhaus wieder bewohnbar zu machen, es sei aber nichts passiert. Die wirtschaftliche Lage sei schlecht, sie hätten keine Möglichkeit gehabt, sich "über Wasser zu halten". Während dieses Zeitraums habe die Familie in einem Zelt gelebt. Manchmal habe es Hilfe von "Mutter Teresa" gegeben, dies jedoch auch nicht regelmäßig. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Probleme mit Behörden, Personengruppen, usw. gehabt habe, verneinte er. Die Situation im Kosovo sei aber nicht sicher, oft höre man in den Medien, dass "da oder dort" einer erschossen werde, ohne, dass man die Täter finde. Die Familie könne nicht zurück, da es dort für sie nichts gebe. In Österreich würden die Kinder bereits in die Schule gehen, er selbst wolle arbeiten. Zum Beweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen am 00.00.00 ausgestellten, jugoslawischen Personalausweis sowie seine von der UNMIK-Verwaltung ausgestellte Geburts- und seine Heiratsurkunde vor.
1.2. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2002, Zl. 02 24.487-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und erklärte gemäß § 8 leg. cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo" für zulässig. Darin wurden Feststellungen zur Lage im Kosovo, insbesondere auch zur Sicherheits- und Versorgungs- bzw. Rückkehrerlage, getroffen. Beweiswürdigend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubhaft sei, doch sei eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht einmal behauptet worden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass aufgrund der völlig geänderten Umstände im Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr zu befürchten hätten. "Der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten könne die Gewährung von Asyl" nicht rechtfertigen. Da laut UNHCR auch die Grundversorgung der zurückkehrenden Kosovo-Albaner gesichert sei und stichhaltige Gründe für eine im Falle der Rückkehr drohende unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe nicht vorgebracht worden seien, würden auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne von § 57 Abs. 1 oder 2 Fremdengesetze1997 vorliegen.1.2. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2002, Zl. 02 24.487-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab und erklärte gemäß Paragraph 8, leg. cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo" für zulässig. Darin wurden Feststellungen zur Lage im Kosovo, insbesondere auch zur Sicherheits- und Versorgungs- bzw. Rückkehrerlage, getroffen. Beweiswürdigend wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubhaft sei, doch sei eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht einmal behauptet worden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass aufgrund der völlig geänderten Umstände im Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr zu befürchten hätten. "Der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten könne die Gewährung von Asyl" nicht rechtfertigen. Da laut UNHCR auch die Grundversorgung der zurückkehrenden Kosovo-Albaner gesichert sei und stichhaltige Gründe für eine im Falle der Rückkehr drohende unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe nicht vorgebracht worden seien, würden auch keine Abschiebungshindernisse im Sinne von Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 Fremdengesetze1997 vorliegen.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. In dieser führte er aus, dass sein Haus noch immer zerstört sei, es gebe keine Arbeit und keine Lebensgrundlage. Außerdem gebe es überall noch Gewalt, in seinem Dorf würden noch immer Menschen ermordet. Das könne von der Polizei nicht verhindert werden. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Familie. Anlässlich der Wahlen im letzten Jahr (2001) sei er Mitglied der Wahlkommission gewesen.
In einer mit 22. November 2002 datierten Berufungsergänzung wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage im Kosovo nicht stabil sei. Es gebe immer noch "Leute mit Waffen". Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals in Lebensgefahr gewesen. Im Jahr 2000 sei er in einer "Kommission für den Staatspräsidenten" gewesen. Bis jetzt sei er ohne Sicherheit. Er habe mit seiner Familie den Kosovo verlassen müssen und sei nach Österreich gekommen. Angeschlossen wurden dieser Berufungsergänzung fünf Lichtbilder, die ein Zelt und Familienangehörige des Beschwerdeführers zeigen.
1.4. Der unabhängige Bundesasylsenat führte in der Sache des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2005 eine mündliche Verhandlung durch. In dieser erstattete der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes Vorbringen: Er habe im Jahr 1995 vier bis fünf Monate lang ungewollt mit der serbischen Polizei zusammengearbeitet. Als er diese Zusammenarbeit eingestellt habe, habe er aus Angst vor der Ermordung durch die serbische Polizei im August 1995 zusammen mit seiner Familie den Kosovo verlassen. Von 1995 bis 2000 habe er sich mit seiner Familie in Deutschland aufgehalten. Sein Bruder habe von 1995 bis 1998 mit der serbischen Polizei zusammengearbeitet und in Deutschland Asyl erhalten. Im September 2000 sei er, als sein eigener Asylantrag in Deutschland abgelehnt worden sei, in den Kosovo zurückgekehrt. Nach der Rückkehr habe er - infolge der Zerstörung des Hauses - zusammen mit seiner Familie in einem Zelt gelebt. Im Juni 2001 seien vier Personen zu ihm gekommen und hätten ihm vorgehalten, dass er mit dem serbischen Polizeidienst zusammengearbeitet habe. Man habe ihm gesagt, dass er sich in drei Wochen bei dem Stab von "XX" in S. melden solle. Er habe jedoch Angst gehabt und sei nicht hingegangen. Ende Dezember 2001 seien unbekannte Personen ins Zelt gekommen, der Beschwerdeführer habe das Zelt jedoch durch den Hinterausgang verlassen und sei geflüchtet. Seine Frau sei brutal geschlagen worden. In der Folge habe die Familie im Zeitraum bis September 2002 in P. verbracht und habe dann den Kosovo verlassen. Weiters wurden in der Berufungsverhandlung ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Schreiben ohne Datum, verfasst angeblich von seinem im Kosovo wohnhaften Bruder, samt Lichtbildern, eine Arbeitserlaubnis des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2004, eine Bestätigung der Gemeinde X1, wonach sich der Beschwerdeführer und seine Familie während des Aufenthaltes in Österreich wohl verhalten hätten, ein Untersuchungsbefund seiner Ehefrau vom 19. August 2005, eine Bestätigung über ihre Ohrenerkrankung sowie eine Bestätigung über die Zerstörung des im Kosovo gelegenen Hauses, erörtert.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005, Zl. 233.054/1-XII/36/02, wies der unabhängige Bundesasylsenat die erhobene Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und stellte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Nov. 2003 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro, ehemalige Provinz Kosovo" zulässig sei. Getroffen wurden in diesem Bescheid Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Kosovo und zur Wirtschaftslage. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig beurteilt. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren zunächst auf wirtschaftliche Probleme gestützt und die weiteren Fluchtgründe, obwohl sie ihm bereits im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bekannt gewesen sein müssten, erst im Zuge des Berufungsverfahrens "nachgeschoben" habe. Das angeblich vom Bruder des Beschwerdeführers übermittelte Schreiben enthalte keine konkreten Angaben über die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen. Die diesem Schreiben angeschlossenen Lichtbilder würden mit weißer Kreide auf einer unverputzten Ziegelwand angebrachte Aufschriften zeigen, die vom Bruder aus Gefälligkeit selbst angebracht worden sein könnten. Es sei nicht plausibel, dass die angeblichen Verfolger nach einem derart langen Zeitraum (ca. drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers) derartige "Schmähschriften" auf einer Hauswand anbringen würden. Die von der Ehefrau behauptete Traumatisierung sei durch die vorgelegten Bestätigungen nicht in schlüssiger Weise dargetan worden. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK nicht glaubhaft gemacht worden sei. Des Weiteren bestehe im Kosovo ein Sozialhilfesystem und verfüge der Beschwerdeführer dort über Verwandte und eine Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005, Zl. 233.054/1-XII/36/02, wies der unabhängige Bundesasylsenat die erhobene Berufung gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Nov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro, ehemalige Provinz Kosovo" zulässig sei. Getroffen wurden in diesem Bescheid Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Kosovo und zur Wirtschaftslage. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig beurteilt. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren zunächst auf wirtschaftliche Probleme gestützt und die weiteren Fluchtgründe, obwohl sie ihm bereits im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bekannt gewesen sein müssten, erst im Zuge des Berufungsverfahrens "nachgeschoben" habe. Das angeblich vom Bruder des Beschwerdeführers übermittelte Schreiben enthalte keine konkreten Angaben über die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen. Die diesem Schreiben angeschlossenen Lichtbilder würden mit weißer Kreide auf einer unverputzten Ziegelwand angebrachte Aufschriften zeigen, die vom Bruder aus Gefälligkeit selbst angebracht worden sein könnten. Es sei nicht plausibel, dass die angeblichen Verfolger nach einem derart langen Zeitraum (ca. drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers) derartige "Schmähschriften" auf einer Hauswand anbringen würden. Die von der Ehefrau behauptete Traumatisierung sei durch die vorgelegten Bestätigungen nicht in schlüssiger Weise dargetan worden. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK nicht glaubhaft gemacht worden sei. Des Weiteren bestehe im Kosovo ein Sozialhilfesystem und verfüge der Beschwerdeführer dort über Verwandte und eine Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
1.5. Mit Bescheiden vom 28. Oktober 2005 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge gemäß §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 ab. Die Bescheide der Kinder blieben unbekämpft. Gegen den die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.1.5. Mit Bescheiden vom 28. Oktober 2005 wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge gemäß Paragraphen 10 und 11 Asylgesetz 1997 ab. Die Bescheide der Kinder blieben unbekämpft. Gegen den die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Am 4. Jänner 2006 stellten die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Mit Bescheiden jeweils vom 18. Dezember 2007 wies das Bundesasylamt diese Anträge gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien" zu und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien" aus. Dagegen erhoben sie Berufungen (nunmehr: Beschwerden), die nach wie vor beim Asylgerichtshof anhängig sind.Am 4. Jänner 2006 stellten die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Mit Bescheiden jeweils vom 18. Dezember 2007 wies das Bundesasylamt diese Anträge gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, (AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien" zu und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien" aus. Dagegen erhoben sie Berufungen (nunmehr: Beschwerden), die nach wie vor beim Asylgerichtshof anhängig sind.
1.6. Der Verwaltungsgerichtshof hob den den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates mit Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/01/0013, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die beweiswürdigenden Überlegungen unvollständig seien. Der unabhängige Bundesasylsenat habe in seinem Bescheid nicht begründet, warum er den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt und sich nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe, wonach einem Bruder in Deutschland wegen dessen Zusammenarbeit mit Serben Asyl gewährt worden sei.
Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/01/0035, hob der Verwaltungsgerichtshof den die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (aufgrund des wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
1.7. Im fortgesetzten Verfahren beauftragte der unabhängige Bundesasylsenat den bei der österreichischen Botschaft Belgrad, Außenstelle Prishtina, tätigen Verbindungsbeamte mit Nachforschungen, ob der Beschwerdeführer - wie behauptet - von den Bewohnern des Ortes L. der Zusammenarbeit mit den Serben beschuldigt werde und, ob die Dorfbewohner tatsächlich eine - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichte - Petition samt Unterschriftenliste (Aufforderung, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen) an die Gemeinde S. gerichtet hätten. Weiters wurde um Überprüfung ersucht, ob der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei. Der mit den Nachforschungen beauftragte Beamte übermittelte in der Folge einen mit 10. August 2007 datierten Erhebungsbericht. Dieser und Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Kosovo wurden in der Berufungsverhandlung am 15. Oktober 2007 erörtert.
1.8. Mit am 15. Oktober 2007 verkündeten und am 16. Oktober 2007 ausgefertigten Bescheid, Zl. 233.054/0/18E-XII/36/02, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung (neuerlich) gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Nov. 2003 iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 für zulässig. Der unabhängige Bundesasylsenat traf darin nach Wiedergabe des Verfahrensganges die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen von 1995 bis 2000 in Deutschland aufgehalten hätten; ihre Asylanträge seien in Folge abgewiesen worden. Im Jahr 2000 seien sie in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie einen Kiosk betrieben hätten, der jedoch keinen Gewinn abgeworfen habe. Das während der Kriegsereignisse beschädigte Haus sei renoviert worden und wieder vollständig bewohnbar. Nicht habe hingegen festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer mit Serben Kontakt gehabt oder mit der serbischen Polizei zusammengearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe den Kosovo lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo, insbesondere auch zur wirtschaftlichen und sozialen Situation, getroffen. Beweiswürdigend wurde wie schon im oben unter Pkt. 1.4. angeführten Bescheid ausgeführt, zusätzlich wurde der Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten herangezogen. Aus diesem ergebe sich im Wesentlichen, dass der Bruder des Beschwerdeführers angegeben habe, dieser sei aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen. Auch sonst hätten sich bei den Nachforschungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer der Zusammenarbeit mit Serben beschuldigt werde; die Familie genieße vielmehr einen ausgezeichneten Ruf, ein weiterer Bruder arbeite sogar als Polizist im Regierungsgebäude in Prishtina und sei für die Zugangskontrolle beim Premierminister C.A. zuständig. Derselbe Bruder, der den handschriftlichen Brief samt Lichtbildern übermittelt habe, habe auf Befragen angegeben, dass ihm keine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen einer Zusammenarbeit mit Serben bekannt sei. Die Petition samt Unterschriftenliste sei weder dem Bruder noch anderen Personen bekannt. Der in Deutschland lebende Bruder des Beschwerdeführers habe zwar 1997 in Deutschland Asyl erhalten, jedoch habe auch hier nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass er derzeit noch Verfolgung befürchte. Dieser habe sich nämlich im Jahr 2007 zehn Tage auf Heimaturlaub befunden. Aus diesen Gründen seien auch die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu werten. Dass sie tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, könne aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht abgeleitet werden; davon abgesehen könne eine psychische Erkrankung auch auf andere Gründe als nur die behaupteten Fluchtgründe zurückzuführen sein. Ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer unrichtige Angaben getätigt habe, sei schließlich auch, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Deutschland vor dem Bundesasylamt verschwiegen und stattdessen angegeben habe, sich während des Krieges mit der Familie in den Wäldern versteckt zu haben. Dass das im Krieg beschädigte Haus renoviert und vollständig wiederaufgebaut worden sei, gründe sich auf die Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 15. Oktober 2007. Rechtlich wurde ausgeführt, eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK sei nicht glaubhaft gemacht worden. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens durch Privatpersonen wegen der Zusammenarbeit mit Serben bedroht zu sein, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, den (quasi-)staatlichen Schutz der internationalen Verwaltung, die ein effektives Polizei- und Justizsystem aufgebaut habe, in Anspruch zu nehmen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass staatlicher Schutz gegen Übergriffe seitens Privatpersonen erlangt werden könne, wobei anzumerken sei, dass ein lückenloser staatlicher Schutz von keinem Staat der Welt präventiv gewährleistet werden könne. Des Weiteren sei die Versorgung mit Lebensmitteln im Kosovo gewährleistet, es bestehe ein Sozialhilfesystem und es handle sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann, dem eine Wohnmöglichkeit in seinem renovierten Haus zur Verfügung stehe. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse seien daher nicht gefährdet. Abschließend wurde festgehalten, dass der unabhängige Bundesasylsenat in verfassungskonformer Auslegung nicht über eine Ausweisung absprechen könne, da mit dem Bescheid des Bundesasylamtes der damaligen Rechtslage entsprechend keine Ausweisung verfügt worden sei.1.8. Mit am 15. Oktober 2007 verkündeten und am 16. Oktober 2007 ausgefertigten Bescheid, Zl. 233.054/0/18E-XII/36/02, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung (neuerlich) gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Nov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 für zulässig. Der unabhängige Bundesasylsenat traf darin nach Wiedergabe des Verfahrensganges die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen von 1995 bis 2000 in Deutschland aufgehalten hätten; ihre Asylanträge seien in Folge abgewiesen worden. Im Jahr 2000 seien sie in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie einen Kiosk betrieben hätten, der jedoch keinen Gewinn abgeworfen habe. Das während der Kriegsereignisse beschädigte Haus sei renoviert worden und wieder vollständig bewohnbar. Nicht habe hingegen festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer mit Serben Kontakt gehabt oder mit der serbischen Polizei zusammengearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe den Kosovo lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo, insbesondere auch zur wirtschaftlichen und sozialen Situation, getroffen. Beweiswürdigend wurde wie schon im oben unter Pkt. 1.4. angeführten Bescheid ausgeführt, zusätzlich wurde der Erhebungsbericht des Verbindungsbeamten herangezogen. Aus diesem ergebe sich im Wesentlichen, dass der Bruder des Beschwerdeführers angegeben habe, dieser sei aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen. Auch sonst hätten sich bei den Nachforschungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer der Zusammenarbeit mit Serben beschuldigt werde; die Familie genieße vielmehr einen ausgezeichneten Ruf, ein weiterer Bruder arbeite sogar als Polizist im Regierungsgebäude in Prishtina und sei für die Zugangskontrolle beim Premierminister C.A. zuständig. Derselbe Bruder, der den handschriftlichen Brief samt Lichtbildern übermittelt habe, habe auf Befragen angegeben, dass ihm keine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen einer Zusammenarbeit mit Serben bekannt sei. Die Petition samt Unterschriftenliste sei weder dem Bruder noch anderen Personen bekannt. Der in Deutschland lebende Bruder des Beschwerdeführers habe zwar 1997 in Deutschland Asyl erhalten, jedoch habe auch hier nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass er derzeit noch Verfolgung befürchte. Dieser habe sich nämlich im Jahr 2007 zehn Tage auf Heimaturlaub befunden. Aus diesen Gründen seien auch die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu werten. Dass sie tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, könne aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht abgeleitet werden; davon abgesehen könne eine psychische Erkrankung auch auf andere Gründe als nur die behaupteten Fluchtgründe zurückzuführen sein. Ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer unrichtige Angaben getätigt habe, sei schließlich auch, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Deutschland vor dem Bundesasylamt verschwiegen und stattdessen angegeben habe, sich während des Krieges mit der Familie in den Wäldern versteckt zu haben. Dass das im Krieg beschädigte Haus renoviert und vollständig wiederaufgebaut worden sei, gründe sich auf die Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 15. Oktober 2007. Rechtlich wurde ausgeführt, eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK sei nicht glaubhaft gemacht worden. Selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens durch Privatpersonen wegen der Zusammenarbeit mit Serben bedroht zu sein, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, den (quasi-)staatlichen Schutz der internationalen Verwaltung, die ein effektives Polizei- und Justizsystem aufgebaut habe, in Anspruch zu nehmen. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass staatlicher Schutz gegen Übergriffe seitens Privatpersonen erlangt werden könne, wobei anzumerken sei, dass ein lückenloser staatlicher Schutz von keinem Staat der Welt präventiv gewährleistet werden könne. Des Weiteren sei die Versorgung mit Lebensmitteln im Kosovo gewährleistet, es bestehe ein Sozialhilfesystem und es handle sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann, dem eine Wohnmöglichkeit in seinem renovierten Haus zur Verfügung stehe. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse seien daher nicht gefährdet. Abschließend wurde festgehalten, dass der unabhängige Bundesasylsenat in verfassungskonformer Auslegung nicht über eine Ausweisung absprechen könne, da mit dem Bescheid des Bundesasylamtes der damaligen Rechtslage entsprechend keine Ausweisung verfügt worden sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2007 zugestellt und blieb unbekämpft.
1.9. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2007, Zl. 233.081/0/14E-XII/36/02, wies der unabhängige Bundesasylsenat den Asylerstreckungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 ab.1.9. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2007, Zl. 233.081/0/14E-XII/36/02, wies der unabhängige Bundesasylsenat den Asylerstreckungsantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 ab.
2.1. Am 15. Jänner 2009 stellte der Beschwerdeführer einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab er dazu an, er habe seine Fluchtgründe bereits bei der ersten Asylantragstellung angegeben. Er wolle mit seiner Familie hier in Österreich leben. Neuerlich habe er eine Mitteilung von seinem im Kosovo lebenden Vater erhalten, es habe jemand angerufen und nach ihm gefragt, wobei ihm gedroht worden sei. Er habe Angst vor diesen Leuten.
Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 19. Jänner 2009 gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen seiner neuen Asylantragstellung im Wesentlichen an, er bleibe bei seiner damaligen Aussage. Zum Zeitpunkt des Kosovo-Krieges sei der vom Verbindungsbeamten befragte Bruder fünfzehn bis sechzehn Jahre alt gewesen "und er hat natürlich ein Kriegstrauma". Er selbst stelle den neuerlichen Antrag, weil er im Kosovo in Gefahr sei und auch die Verfahren seiner Familienangehörigen noch nicht abgeschlossen seien (siehe oben Pkt. 1.5.). Näher befragt zur vorgebrachten Gefährdung führte er aus, er könne von Personen, die er nicht kenne, liquidiert werden. In den 90er Jahren sei er im Kosovo geschäftlich tätig gewesen. Die Bevölkerung habe geglaubt, dass er mit Serben bzw. der Polizei zusammenarbeite, da er ein Geschäft besessen habe. In den Jahren 2001 und 2002 sei er durch die Personen gefährdet gewesen, weshalb er mit seiner Familie geflüchtet sei. Nachgefragt, welche konkrete Gefahr ihm damals im Kosovo gedroht habe, antwortete er, dass er im Morgengrauen beschossen worden sei. Die Probleme mit den unbekannten Personen habe er in seinem ersten Asylverfahren erst beim unabhängigen Bundesasylsenat geschildert, weil er sich nicht sicher gewesen sei, ob er auch hier in Österreich sicher sei. Für ihn sei das Wichtigste gewesen, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, deshalb habe er das Einfachste gesagt, nämlich wirtschaftliche Probleme. Seit dem Vorfall, bei dem auf ihn geschossen worden sei, sei viel Zeit vergangen, er habe einiges vergessen. Es sei im Winter gewesen, im Jahr 2001 oder 2002. Ihm unbekannte Personen hätten geschrien, dass er ein Verräter sei, dann hätten sie auf ihn geschossen. Den Vorfall habe er nicht der Polizei gemeldet, warum wisse er selbst nicht. Damals habe es zwar eine Polizei, aber auch die UCK gegeben. Da er sich nicht sicher gewesen sei, von wem die Drohungen gekommen seien, habe er keine Anzeige machen dürfen. Auf die Frage, wann er erstmals den Entschluss gefasst habe, einen neuen Asylantrag zu stellen, führte der Beschwerdeführer näher aus, dass er im Dezember 2008 einen Bescheid des AMS bekommen habe, wonach er kein Recht mehr habe, in Österreich zu arbeiten. Beim AMS habe man ihm gesagt, dass er, um zu arbeiten, einen Aufenthaltstitel brauche. Deshalb habe er einen neuen Antrag gestellt. Bei der Gemeinde habe er sich um ein humanitäres Visum bemüht, bei der Bezirkshauptmannschaft X2 habe man ihm jedoch im August oder September 2008 gesagt, dass sein Antrag nicht bearbeitet werden könne, solange sich seine Ehefrau und Kinder in einem Asylverfahren befänden. Die Frage, ob er wirtschaftliche Probleme im Herkunftsland gehabt habe, verneinte er. Das einzige Problem sei die Zerstörung des Hauses gewesen. Diejenigen, die keine persönliche Gefahr gehabt hätten, hätten ihre Häuser aber wieder aufgebaut. Welche Gründe er in seinem Asylverfahren in Deutschland genannt habe, wisse er nicht mehr. An eine Rückkehr in den Kosovo denke er nicht, er wolle nicht, dass ihm dasselbe passiert, wie damals. Sein Vater und sein Bruder hätten ihm erzählt, dass auch sie bedroht worden seien; sie seien befragt worden, wann der Beschwerdeführer wieder zurückkomme. Nach Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Wirtschaftslage und den Sicherheitsbehörden sowie nach Mitteilung, dass sich aus Sicht des Bundesasylamtes die relevante Lage im Kosovo seit der Ausreise des Beschwerdeführers nicht nachteilig geändert habe, antwortete dieser (nur), er sei im Kosovo nicht sicher. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Im Rahmen seiner Einvernahme am 23. Jänner 2009 gab der Beschwerdeführer zusätzlich an, seine Verwandte hätten im Kosovo ein paar Mal in unterschiedlichen Abständen im Jahr 2008 Anrufe von Unbekannten bekommen, bei denen nach ihm gefragt worden sei. Im Kosovo könne er nicht im Haus des Vaters wohnen, da dies ein Einfamilienhaus sei und mit der Familie des einen Bruders bereits zwei Familien dort wohnen würden. Das Haus des Vaters sei mit Hilfe von Hilfsorganisationen wiederaufgebaut worden, sein eigenes nicht. Mit einer Rückverbringung in den Kosovo sei er nicht einverstanden, weil dort sein Leben in Gefahr sei. Abschließend wurde der Beschwerdeführer dazu befragt, wie er am sozialen Leben in Österreich teilnehme.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil II.). Das Bundesasylamt traf darin umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo, zur Menschenrechtssituation, den Sicherheitsbehörden und der Rückkehrersituation. Weiters wurde (ua.) festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung am 10. Oktober 2005 erstmalig erstattete Vorbringen, im Kosovo Probleme mit unbekannten Personen gehabt zu haben, als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Im neuerlichen Asylverfahren seien weitere asylrelevante Gründe nicht vorgebracht worden bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die nunmehrigen Ausführungen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig erkanntes Vorbringen stützten, weswegen kein neuer glaubwürdiger Sachverhalt vorliege. Die Grundversorgung sei im Kosovo gewährleistet; der Beschwerdeführer könne im wiederaufgebauten Haus des Vaters Unterkunft finden. Die Wirtschaftslage im Kosovo habe sich seit 2001 stark gebessert, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Alters und seiner "körperlichen Konstitution gute Chancen", den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch Gelegenheitsarbeiten zu finanzieren, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge im Kosovo auch einen Kiosk betrieben habe, den er wieder aufbauen könne. Außerdem beziehe sein Vater eine Pension und sei ein Bruder als Polizist tätig. In einer Gesamtbetrachtung sei "offensichtlich", dass der gegenständliche Asylantrag lediglich deswegen gestellt worden sei, weil die Arbeitsgenehmigung nicht mehr verlängert worden sei und der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr gehabt habe, was der Beschwerdeführer auch in seiner Einvernahme am 19. Jänner 2009 bekräftigt habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass "weder in der maßgeblichen individuellen bzw. allgemeinen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen, Änderungen eingetreten" seien. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es im Wesentlichen damit, dass (wie das Bundesasylamt fälschlicherweise annimmt) bereits im Vorverfahren die "Zulässigkeit einer Ausweisung bejaht" worden sei; das Verhältnis zur in Österreich lebenden Schwester sei ein "eher loses", Hinweise für eine Art. 8 EMRK entgegenstehende, besondere Integration bzw. Verfestigung in Österreich würden nicht vorliegen. Die "Dauer des Aufenthaltes [ergebe] sich vor allem aus der Ergreifung von Rechtsmitteln, weshalb das Interesse an einem Verbleib wenig schützenswert" scheine.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchteil römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil römisch zwei.). Das Bundesasylamt traf darin umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo, zur Menschenrechtssituation, den Sicherheitsbehörden und der Rückkehrersituation. Weiters wurde (ua.) festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung am 10. Oktober 2005 erstmalig erstattete Vorbringen, im Kosovo Probleme mit unbekannten Personen gehabt zu haben, als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Im neuerlichen Asylverfahren seien weitere asylrelevante Gründe nicht vorgebracht worden bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die nunmehrigen Ausführungen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig erkanntes Vorbringen stützten, weswegen kein neuer glaubwürdiger Sachverhalt vorliege. Die Grundversorgung sei im Kosovo gewährleistet; der Beschwerdeführer könne im wiederaufgebauten Haus des Vaters Unterkunft finden. Die Wirtschaftslage im Kosovo habe sich seit 2001 stark gebessert, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Alters und seiner "körperlichen Konstitution gute Chancen", den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch Gelegenheitsarbeiten zu finanzieren, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge im Kosovo auch einen Kiosk betrieben habe, den er wieder aufbauen könne. Außerdem beziehe sein Vater eine Pension und sei ein Bruder als Polizist tätig. In einer Gesamtbetrachtung sei "offensichtlich", dass der gegenständliche Asylantrag lediglich deswegen gestellt worden sei, weil die Arbeitsgenehmigung nicht mehr verlängert worden sei und der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr gehabt habe, was der Beschwerdeführer auch in seiner Einvernahme am 19. Jänner 2009 bekräftigt habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass "weder in der maßgeblichen individuellen bzw. allgemeinen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen, Änderungen eingetreten" seien. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es im Wesentlichen damit, dass (wie das Bundesasylamt fälschlicherweise annimmt) bereits im Vorverfahren die "Zulässigkeit einer Ausweisung bejaht" worden sei; das Verhältnis zur in Österreich lebenden Schwester sei ein "eher loses", Hinweise für eine Artikel 8, EMRK entgegenstehende, besondere Integration bzw. Verfestigung in Österreich würden nicht vorliegen. Die "Dauer des Aufenthaltes [ergebe] sich vor allem aus der Ergreifung von Rechtsmitteln, weshalb das Interesse an einem Verbleib wenig schützenswert" scheine.
2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird (zusammengefasst) Folgendes ausgeführt: Das Bundesasylamt halte das Vorbringen für unglaubwürdig, wobei es sich auf den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates aus 2005 stützte. Dieser sei jedoch vom Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben worden. Die Behörde könne sich eine Beweiswürdigung nicht durch den Hinweis auf eine längst vergangene Entscheidung ersparen, das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorbringen sei "durchaus lebensnah". UNHCR halte die Sicherheits- und Versorgungslage nach wie vor für "nicht unkritisch". Es gebe keine Feststellungen zu Rückkehrern, die als "Kollaborateure des Milosevic-Regimes" angesehen würden. Dass dieselben Fluchtgründe wie im Vorverfahren angegeben worden seien, sei falsch, der Beschwerdeführer habe "keinesfalls angegeben seine Fluchtgründe von früher wiederholen zu wollen". Das nunmehrige Vorbringen baue auch nicht auf dem vorherigen auf, da nicht vorgebracht worden sei, dass jene Leute, die ihn früher bedroht hätten, ihn nun angerufen und mit dem Umbringen bedroht hätten. Ferner wurden Ausführungen hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung erstattet, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer schon seit dem Jahr 2002 in Österreich sei, hier viele Jahre gearbeitet habe und gut integriert sei. Neben bereits im Erstverfahren vorgelegten Unterlagen betreffend die Frage der Integration des Beschwerdeführers, wurde ein vom Beschwerdeführer selbst verfasstes, an die oberösterreichische Landesregierung gerichtetes Schreiben vom 3. Januar 2008 vorgelegt, in dem er chronologisch die Zeit seit seiner Asylantragstellung für sich und seine Familienangehörigen zusammenfasst.
2.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23. Februar 2009, Zl. B3 233.054-2/2009/2Z, wurde der erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23. Februar 2009, Zl. B3 233.054-2/2009/2Z, wurde der erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:
Das erste Asylverfahren wurde am 15. Oktober 2007 rechtskräftig (siehe oben Pkt. I.1.8.). Entgegen den Beschwerdeausführungen hat auch das Bundesasylamt diesen Bescheid als Vergleichsbescheid erkannt und für das nunmehrige Verfahren herangezogen (siehe S 17 des angefochtenen Bescheides, auch wenn als Datum der Rechtskraft irrigerweise das Zustelldatum der schriftlichen Ausfertigung angeführt wurde).Das erste Asylverfahren wurde am 15. Oktober 2007 rechtskräftig (siehe oben Pkt. römisch eins.1.8.). Entgegen den Beschwerdeausführungen hat auch das Bundesasylamt diesen Bescheid als Vergleichsbescheid erkannt und für das nunmehrige Verfahren herangezogen (siehe S 17 des angefochtenen Bescheides, auch wenn als Datum der Rechtskraft irrigerweise das Zustelldatum der schriftlichen Ausfertigung angeführt wurde).
Zur Begründung des zweiten Asylantrages bringt der Beschwerdeführer dieselben Gründe vor, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren, nämlich eine behauptete Gefährdungssituation durch Dritte resultierend daraus, dass ihm - weil er ein Geschäft betrieben habe - seitens Dritter vorgeworfen würde, in den 90er Jahren mit Serben bzw. mit der Polizei zusammengearbeitet zu haben. Warum das nunmehrige Vorbringen nicht auf dem im Erstverfahren geschilderten aufbauen sollte, wird in der Beschwerde zwar vorgebracht, aber nicht nachvollziehbar dargelegt, weil dazu lediglich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, sein bisheriges Vorbringen wiederholen zu wollen bzw. habe "vor der Sicherheitsbehörde" nicht vorgebracht, dass die damaligen Bedroher mit den Leuten, welche nun die telefonischen Drohungen ausgestoßen hätten, ident seien (vgl. hingegen die eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, insbesondere etwa S 73 oder S 103 des Verwaltungsaktes). Damit wurde eine wesentliche Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet.Zur Begründung des zweiten Asylantrages bringt der Beschwerdeführer dieselben Gründe vor, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren, nämlich eine behauptete Gefährdungssituation durch Dritte resultierend daraus, dass ihm - weil er ein Geschäft betrieben habe - seitens Dritter vorgeworfen würde, in den 90er Jahren mit Serben bzw. mit der Polizei zusammengearbeitet zu haben. Warum das nunmehrige Vorbringen nicht auf dem im Erstverfahren geschilderten aufbauen sollte, wird in der Beschwerde zwar vorgebracht, aber nicht nachvollziehbar dargelegt, weil dazu lediglich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, sein bisheriges Vorbringen wiederholen zu wollen bzw. habe "vor der Sicherheitsbehörde" nicht vorgebracht, dass die damaligen Bedroher mit den Leuten, welche nun die telefonischen Drohungen ausgestoßen hätten, ident seien vergleiche hingegen die eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, insbesondere etwa S 73 oder S 103 des Verwaltungsaktes). Damit wurde eine wesentliche Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet.
Auch weist das Vorbringen im zweiten Asylverfahren keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf: Die vorgebrachte Bedrohungssituation wurde im Erstverfahren schlüssig als unglaubwürdig qualifiziert (vgl. oben Pkt. I.1.8.). Zusätzlich wird dies aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren untermauert: So gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 15. Jänner 2009 an, im Jahr 2001 von seinem Herkunftsstaat wieder nach Deutschland gereist und dort insgesamt sechs Monate aufhältig gewesen zu sein. Abgesehen davon, dass ein derartiges Vorbringen im Vorverfahren nicht erstattet wurde, steht die Aussage, im Jahr 2001 sechs Monate in Deutschland gewesen zu sein, in einem Spannungsverhältnis zu den Angaben in der Berufungsverhandlung vom 10. Oktober 2005, wonach im Juni 2001 vier Personen dem Beschwerdeführer im Kosovo vorgeworfen hätten, mit den Serben zusammengearbeitet zu haben und Ende 2001 der fluchtauslösende Vorfall stattgefunden habe. Zusätzlich ergibt sich aus den Informationen von "Sirene Deutschland", dass der dort gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers erst am 15. März 2002 abgelehnt worden sei und die Abschiebung (der Beschwerdeführer sprach hingegen immer von freiwilliger Ausreise bzw. von verpflichtender, aber freiwilliger Heimkehr) überhaupt erst am 10. Juli 2002 - somit nach dem behaupteten Vorfall - durchgeführt worden sei (AS 47). Widersprüchlich zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Jahr 2001 in Deutschland gewesen zu sein, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerde gegen den sie betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes außerdem an, dass sie und ihre Familie erst im Februar 2002 (und nicht schon zuvor) wieder nach Deutschland gereist seien. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Jänner 2009 erstmals an, es sei beim Vorfall im Jahr 2001 auf ihn geschossen worden. Dass er diesen einschneidenden Umstand in seinem ersten Verfahren nicht erwähnte, ist nicht nachvollziehbar. Am 23. Jänner 2009 einvernommen, gab der Beschwerdeführer ferner widersprüchlich zu den Ermittlungsergebnissen des Verbindungsbeamten und seiner eigenen Aussage in der Berufungsverhandlung am 15. Oktober 2007 an, dass sein Haus im Kosovo zerstört und nicht wieder aufgebaut worden sei, was ebenso gegen die Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten spricht. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers im nunmehrigen Asylverfahren, wonach sein Vater und sein Bruder ihm von telefonischen Bedrohungen berichtet hätten, als nicht glaubhaft. Schließlich kann der Ansicht des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Asylantrag deswegen gestellt habe, um einen Aufenthaltstitel (und in Folge wieder eine Verlängerung seiner Beschäftigungsbewilligung) zu erlangen. Diesbezüglich ist neben den eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 19. Jänner 2009 auch darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachten telefonischen Bedrohungen bereits im September bzw. Oktober 2008 stattgefunden hätten, der Asylantrag allerdings erst im Jänner 2009 gestellt wurde.Auch weist das Vorbringen im zweiten Asylverfahren keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf: Die vorgebrachte Bedrohungssituation wurde im Erstverfahren schlüssig als unglaubwürdig qualifiziert vergleiche oben Pkt. römisch eins.1.8.). Zusätzlich wird dies aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren untermauert: So gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 15. Jänner 2009 an, im Jahr 2001 von seinem Herkunftsstaat wieder nach Deutschland gereist und dort insgesamt sechs Monate aufhältig gewesen zu sein. Abgesehen davon, dass ein derartiges Vorbringen im Vorverfahren nicht erstattet wurde, steht die Aussage, im Jahr 2001 sechs Monate in Deutschland gewesen zu sein, in einem Spannungsverhältnis zu den Angaben in der Berufungsverhandlung vom 10. Oktober 2005, wonach im Juni 2001 vier Personen dem Beschwerdeführer im Kosovo vorgeworfen hätten, mit den Serben zusammengearbeitet zu haben und Ende 2001 der fluchtauslösende Vorfall stattgefunden habe. Zusätzlich ergibt sich aus den Informationen von "Sirene Deutschland", dass der dort gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers erst am 15. März 2002 abgelehnt worden sei und die Abschiebung (der Beschwerdeführer sprach hingegen immer von freiwilliger Ausreise bzw. von verpflichtender, aber freiwilliger Heimkehr) überhaupt erst am 10. Juli 2002 - somit nach dem behaupteten Vorfall - durchgeführt worden sei (AS 47). Widersprüchlich zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Jahr 2001 in Deutschland gewesen zu sein, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Beschwerde gegen den sie betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes außerdem an, dass sie und ihre Familie erst im Februar 2002 (und nicht schon zuvor) wieder nach Deutschland gereist seien. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Jänner 2009 erstmals an, es sei beim Vorfall im Jahr 2001 auf ihn geschossen worden. Dass er diesen einschneidenden Umstand in seinem ersten Verfahren nicht erwähnte, ist nicht nachvollziehbar. Am 23. Jänner 2009 einvernommen, gab der Beschwerdeführer ferner widersprüchlich zu den Ermittlungsergebnissen des Verbindungsbeamten und seiner eigenen Aussage in der Berufungsverhandlung am 15. Oktober 2007 an, dass sein Haus im Kosovo zerstört und nicht wieder aufgebaut worden sei, was ebenso gegen die Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten spricht. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers im nunmehrigen Asylverfahren, wonach sein Vater und sein Bruder ihm von telefonischen Bedrohungen berichtet hätten, als nicht glaubhaft. Schließlich kann der Ansicht des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Asylantrag deswegen gestellt habe, um einen Aufenthaltstitel (und in Folge wieder eine Verlängerung seiner Beschäftigungsbewilligung) zu erlangen. Diesbezüglich ist neben den eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 19. Jänner 2009 auch darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachten telefonischen Bedrohungen bereits im September bzw. Oktober 2008 stattgefunden hätten, der Asylantrag allerdings erst im Jänner 2009 gestellt wurde.
Im Übrigen würde angesichts der Ausführungen im Vergleichsbescheid zur Frage der staatlichen Schutzfähigkeit respektive -willigkeit sowie der diesbezüglich vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen (und in der Beschwerde nicht substantiiert gerügten) Länderfeststellungen auch die hypothetische Zugrundelegung des nunmehrigen Vorbringens am Ergebnis nichts ändern, da nicht angenommen werden könnte, dass dem Beschwerdeführer gegen eine derartige Verfolgung durch Private hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht) bzw. dass ein (vom Beschwerdeführer unterlassenes) Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erscheinen würde und ihm ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394).Im Übrigen würde angesichts der Ausführungen im Vergleichsbescheid zur Frage der staatlichen Schutzfähigkeit respektive -willigkeit sowie der diesbezüglich vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen (und in der Beschwerde nicht substantiiert gerügten) Länderfeststellungen auch die hypothetische Zugrundelegung des nunmehrigen Vorbringens am Ergebnis nichts ändern, da nicht angenommen werden könnte, dass dem Beschwerdeführer gegen eine derartige Verfolgung durch Private hinreichender staatlicher Schutz verweigert würde vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht) bzw. dass ein (vom Beschwerdeführer unterlassenes) Schutzersuchen an die Behörden des Herkunftsstaates offensichtlich aussichtslos erscheinen würde und ihm ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten wäre vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394).
Weiters sind keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Refoulement-Entscheidung eingetreten; vielmehr hat sich die Lage verbessert. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre (vgl. dazu insbes. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059): Der 00.00.00 geborene, arbeitsfähige Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsland über ein soziales Netz an Verwandten und eine Wohnmöglichkeit. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls - wie es der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge bereits in den Jahren 2001 und 2002 getan habe - die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu neben den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auch die Auskunft des Spezialattaché im Kosovo, Mag. W.H., vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").Weiters sind keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Refoulement-Entscheidung eingetreten; vielmehr hat sich die Lage verbessert. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre vergleiche dazu insbes. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059): Der 00.00.00 geborene, arbeitsfähige Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsland über ein soziales Netz an Verwandten und eine Wohnmöglichkeit. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls - wie es der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge bereits in den Jahren 2001 und 2002 getan habe - die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu neben den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auch die Auskunft des Spezialattaché im Kosovo, Mag. W.H., vom 12. November 2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen").
Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert.
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
3.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.1.3. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).3.1.3. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
3.1.4. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren ausgesprochen worden sei. Im am 15. Oktober 2007 verkündeten und am 16. Oktober 2007 ausgefertigten Bescheid, Zl. 233.054/0/18E-XII/36/02, hielt der unabhängige Bundesasylsenat hingegen ausdrücklich fest, dass in verfassungskonformer Auslegung nicht über eine Ausweisung abgesprochen werden könne, da mit dem Bescheid des Bundesasylamtes - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt worden sei.
Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die Ausweisung in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben eingreift: Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Familie seit 3. September 2002 ununterbrochen in Österreich auf. Seit Juni 2003 geht er einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach und verfügte seit diesem Zeitpunkt bis zum 18. Juni 2008 immer über eine Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung. Auch aktuell liegt eine Beschäftigungsbewilligung vor (vgl. dazu auch die Aktenvermerke vom 19. und 26. Februar 2009 bezüglich Telefonate mit dem AMS X2). Der Beschwerdeführer ist daher wirtschaftlich in der Lage, sich selbst und seine Familie zu erhalten. Weiters ist der Beschwerdeführer unbescholten; es wurde ihm von der Gemeinde, in der er seit dem Jahr 2002 lebt, eine Mietwohnung zugesprochen und eine gute Integration bescheinigt.Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass die Ausweisung in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben eingreift: Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Familie seit 3. September 2002 ununterbrochen in Österreich auf. Seit Juni 2003 geht er einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach und verfügte seit diesem Zeitpunkt bis zum 18. Juni 2008 immer über eine Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung. Auch aktuell liegt eine Beschäftigungsbewilligung vor vergleiche dazu auch die Aktenvermerke vom 19. und 26. Februar 2009 bezüglich Telefonate mit dem AMS X2). Der Beschwerdeführer ist daher wirtschaftlich in der Lage, sich selbst und seine Familie zu erhalten. Weiters ist der Beschwerdeführer unbescholten; es wurde ihm von der Gemeinde, in der er seit dem Jahr 2002 lebt, eine Mietwohnung zugesprochen und eine gute Integration bescheinigt.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht (zum Gewicht einer fünfjährigen, ununterbrochenen, legal durchgeführten Arbeitstätigkeit bei demselben Dienstgeber vgl. auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 858, sowie Heißl, ZfV 2008/1145, 620, jeweils unter Hinweis auf das Erk. VwGH 20.4.2006, 2005/18/0560; siehe des Weiteren auch die Erk. VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124 sowie 27.2.2007, 2005/21/0374, wonach bei einem rund siebenjährigen Aufenthalt und beruflicher wie sozialer Verfestigung eine Ausweisung als unverhältnismäßig erachtet wurde), zu seinem Lasten fällt lediglich ins Gewicht, dass sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht (zum Gewicht einer fünfjährigen, ununterbrochenen, legal durchgeführten Arbeitstätigkeit bei demselben Dienstgeber vergleiche auch Chvosta, ÖJZ 2007/74, 858, sowie Heißl, ZfV 2008/1145, 620, jeweils unter Hinweis auf das Erk. VwGH 20.4.2006, 2005/18/0560; siehe des Weiteren auch die Erk. VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124 sowie 27.2.2007, 2005/21/0374, wonach bei einem rund siebenjährigen Aufenthalt und beruflicher wie sozialer Verfestigung eine Ausweisung als unverhältnismäßig erachtet wurde), zu seinem Lasten fällt lediglich ins Gewicht, dass sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.
Damit überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.
Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war somit zu beheben.Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war somit zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Spruchpunktbehebung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
08.05.2009