RS Vwgh 2005/5/2 2001/10/0183

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Slbg 1999 §61 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §61 Abs3;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Straferkenntnis bei Dauerdelikten erfasst - wenn der Tatzeitraum nicht ausdrücklich anders umschrieben wird - die Begehung der Tat "bis zum Zeitpunkt seiner Zustellung" (vgl. E vom 12. September 1985, Zl. 85/07/0032). Gemäß § 61 Abs. 3 Slbg. NatSchG 1999 endet das strafbare Verhalten bei der unzulässigen Herstellung oder Durchführung einer Anlage oder sonstigen Maßnahme erst mit der Beseitigung der Anlage oder der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Berechtigung. (Hier: Das Tatende der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Verwaltungsübertretungen war im Straferkenntnis erster Instanz offen gelassen worden. Dadurch, dass die belangte Behörde das Ende des Tatzeitraumes hinsichtlich jener Maßnahmen, für die mit dem Bescheid vom 19. Juli 1999 eine Bewilligung erteilt wurde, mit 19. Juli 1999 beziehungsweise für jene Maßnahmen, für welche keine Bewilligung erteilt wurde, mit 31. August 1999 (dem Datum des Strafbescheides der Behörde erster Instanz) eingegrenzt hat, hat sie den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Daran ändert auch die sprachlich nicht korrekte Fassung des Spruches nichts, dass die Tat "wie am 3. März 1999 und am 19. März 1999 festgestellt" worden sei, begangen worden sei.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100183.X05

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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