TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/5 C1 404056-1/2009

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Veröffentlicht am 05.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C1 404056-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Zanyat über die Beschwerde der T. W., StA. VR China, vom 23.01.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009, FZ. 08 10.764-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), abgewiesen.

II. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 30.10.2008 gemäß § 3 AsylG abgewiesen und der Asylwerberin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 30.10.2008 gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen und der Asylwerberin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab das Bundesasylamt die Angaben der Asylwerberin in den Einvernahmen wieder und zeigte detailliert die Unbestimmtheiten und Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Asylwerberin auf. Begründend führte das Bundesasylamt an, "dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem Umstand, als dass Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Zu Ihren beim Bundesasylamt behaupteten Fluchtgründen ist nachfolgendes festzuhalten:

Niederschriftlich haben Sie beim Bundesasylamt behauptet, dass Sie im Zeitraum 2006 bis 2008 in China ein eigenes Restaurant mit offizieller behördlicher Bewilligung betrieben hätten. Im Zuge Ihrer "Geschäftstätigkeit" hätten Sie auch "nebenbei" Frauen zur illegalen Prostitution vermittelt. Bzgl. Ihres Vorbringens haben Sie weiters ausgeführt, dass Sie von Ihrem Restaurant aus mit den entsprechenden Kunden der Prostituierten Kontakt aufgenommen hätten

Trotz des Betriebes eines Geschäftes über einen längeren Zeitraum waren Sie jedoch nicht in der Lage fundierte Auskünfte rund um die Besteuerung Ihres Unternehmens zu erteilen.

Lapidar behaupten Sie die Existenz einiger Unternehmenssteuern, als selbsternannte Geschäftsfrau konnten Sie jedoch über die Berechnung dieser Steuern keinerlei Auskünfte erteilen. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden niederschriftlichen Angaben verwiesen!

Trotz vielfacher Nachfragen konnten Sie als Geschäftsfrau weder Auskünfte über Ihren monatlichen Geschäftsumsatz erteilen, noch haben Sie überhaupt gewusst wie Sie Ihren Geschäftsgewinn errechnen.

Trotz der behaupteten Vermittlung von Prostituierten konnten Sie auch keinerlei Aussagen bzgl. deren Tagesumsätze erteilen. Nachgefragt konnten Sie auch keine einzige der von Ihnen vermittelten Frauen namentlich benennen und waren Sie auch außerstande die Namen jener zwei Mitarbeiter Ihres Unternehmens zu nennen, die bei Ihnen dauerhaft angestellt waren.

Es ist aufgrund obiger Umstände davon auszugehen, dass Ihr Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt und jeglicher Realität entbehrt.

Unternehmer/innen können jederzeit über einfachste betriebswirtschaftliche Belange (Umsatz/Gewinn/Steuern) Auskünfte erteilen und ist davon auszugehen, dass Unternehmer Ihre Mitarbeiter auch persönlich und namentlich kennen.

Weil Sie ganz offensichtlich niemals ein eigenes Unternehmen betrieben haben kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie als Unternehmerin Prostituierte vermittelt haben und Sie aus diesem Grund von Polizisten verfolgt wurden.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten.Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten.

betreffend den Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!"Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Artikel 8, EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!"

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und ausgeführt, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei.

Im Detail wurde moniert, dass 1. die belangte Behörde keinen Experten beigezogen hätte, 2. der Bescheid nicht transparent sei, 3. die belangte Behörde keine konkreten Erhebungen angestellt hätte, 4. die von der Behörde dargelegte Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig gewesen sei, 5. die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die VR China mit ausreichend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Situation geraten könnte, 6. keine aktuellen Berichte über die VR China ausreichend verwendet und in die Entscheidung miteinbezogen worden wären, 7. die belangte Behörde in Bezug auf Refoulement von falschen Voraussetzungen ausgehe, 8. die belangte Behörde mit ihrer Vorgehensweise die zwei-instanziche Konstellation des Asylverfahrens zur reinen Formsache degradiere, 9. ein minderwertiges Verfahren insbesondere deshalb geführt worden sei, zumal keine konkreten Erhebungen im Herkunftsland durchgeführt und keine aktuellen Länderberichte bzw. ein Experte beigezogen worden wären, 10. Artikel 8 EMRK nicht ausreichend geprüft worden wäre, 11. die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht notwendig sei, zumal diese für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen wäre, 12. innerhalb des Bundesasylamtes die Entscheidung von einer Kontrollstelle des Bundesasylamtes kontrolliert werden hätte müssen und 13. die Rechtmittelbelehrung verfassungs- und rechtswidrig wäre.

Darüber hinaus stellte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den Antrag auf aufschiebende Wirkung als auch den Antrag auf Verfahrenshilfe.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend unter Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten festgestellt hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch unter Beachtung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen - als nicht glaubwürdig zu werten.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer schriftlichen Ausführung weder der erstinstanzlichen Entscheidung inhaltlich entgegengetreten noch hat sie dargetan, warum entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Verfolgung der Beschwerdeführerin glaubhaft sein sollte. Insbesondere hat sie es unterlassen, zu den konkret aufgezeigten Entscheidungsgründen Stellung zu nehmen und dem Vorwurf eines ausschließlich gedanklichen Konstruktes, das jeglicher Realität entbehrt entgegenzutreten.

Der Vorhalt in den schriftlichen Beschwerdeausführungen, die Behörde hätte konkrete Erhebungen im Herkunftsland durchführen müssen, aktuelle Länderberichte oder einen Experten beiziehen und die Ergebnisse in die Entscheidung miteinbeziehen müssen, ist nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung bzw. Verhandlungspflicht herbeizuführen, zumal lediglich generelle Behauptungen ohne jeglichem individuellen Bezug aufgestellt werden, insbesondere, in wie weit das Vorbringen der Beschwerdeführerin durch die Beiziehung eines Experten "plausibler" beurteilt werden hätte können, zumal die Beschwerdeführerin - trotz mehrmaligem Nachfragen seitens der Behörde - weder Namen noch Angaben über ihr "eigenes" Geschäft machen konnte. Daher war es auch nicht - wie in der Beschwerde gerügt - erforderlich, weitere Vor-Ort-Überprüfungen in China für den konkreten Fall vorzunehmen. Weiters ist der Vorwurf nicht nachvollziehbar, dass keine aktuellen Länderberichte in die Entscheidung miteinbezogen und berücksichtigt wurden.

Die Aktualität der angeführten Länderfeststellungen, derer sich die Erstbehörde bedient hatte, ergibt sich bereits aus den zitierten Quellen. Diese wurden im erstinstanzlichen Bescheid berücksichtigt, konnten jedoch - mangels glaubwürdigen Vorbringens - keine anderslautende Entscheidung herbeiführen. Konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt wäre, haben sich ebenfalls nicht ergeben, zumal in der Beschwerde auch diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht wurde. Diesbezüglich haben sich auch aus aktuellen Länderdokumenten keine Hinweise ergeben. Aus diesem Grund war auch nicht zu erkennen, in wie weit die belangte Behörde verkannt hätte, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die VR China mit ausreichend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Situation geraten könnte. Die bloße Behauptung, die Beschwerdeführerin würde Gefahr laufen, in ein Internierungs- oder Umerziehungslager gesteckt zu werden oder könnte als politischer Dissident angesehen werden, ist nicht geeignet eine individuelle Verfolgungssituation nachvollziehbar und glaubwürdig darzustellen, zumal keinerlei Anhaltspunkte angeführt wurden, aus welchen Gründen dies der Beschwerdeführerin widerfahren sollte, sondern lediglich auf allgemein gehaltene Länderquellen verwiesen wurde, die jedoch ein individuelles Vorbringen nicht ersetzen können.

Weiters konnten die allgemein gehaltenen Textbausteine der Beschwerdeschrift eine inhaltlich falsche, rechtswidrige bzw. mangelhafte Verfahrensführung nicht glaubhaft darlegen, zumal dieser Vorwurf auch jegliche Ausführung entbehrt und sich hiefür auch keine Anhaltspunkte ergeben haben.

Weiters verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Forderung eines internen Instanzenzuges innerhalb des Bundesasylamtes jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt, wie auch, dass beim Rechtsinstitut der "Ausweisung" nicht "der Nutzen der Beschwerdeführerin für das öffentliche Interesse und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreichs" Prüfungsmaßstab ist und eine Berufung (nun Beschwerde) gemäß § 63 Abs. 5 AVG richtigerweise binnen 2 Wochen und nicht binnen 6 Wochen einzubringen ist.Weiters verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Forderung eines internen Instanzenzuges innerhalb des Bundesasylamtes jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt, wie auch, dass beim Rechtsinstitut der "Ausweisung" nicht "der Nutzen der Beschwerdeführerin für das öffentliche Interesse und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreichs" Prüfungsmaßstab ist und eine Berufung (nun Beschwerde) gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG richtigerweise binnen 2 Wochen und nicht binnen 6 Wochen einzubringen ist.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Erstbehörde eine umfassende Befragung und Prüfung hinsichtlich des Artikel 8 EMRK durchgeführt und zu Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheides entsprechend beurteilt hat; auch hiegegen hat die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vorgebracht.Abschließend ist festzuhalten, dass die Erstbehörde eine umfassende Befragung und Prüfung hinsichtlich des Artikel 8 EMRK durchgeführt und zu Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides entsprechend beurteilt hat; auch hiegegen hat die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung war insbesondere schon deshalb zurückzuweisen, zumal gemäß § 36 Abs. 2 AsylG bei Beschwerden gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich weder um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG noch wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 AsylG aberkannt.Der Antrag auf aufschiebende Wirkung war insbesondere schon deshalb zurückzuweisen, zumal gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG bei Beschwerden gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich weder um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG noch wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, AsylG aberkannt.

Die Beantragung einer Verfahrenshilfe war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 23 iVm § 28 Abs. 5 Z 1 Asylgerichtshofgesetz (BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 anzuwenden. Zumal das AVG das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe nicht kennt, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Die Beantragung einer Verfahrenshilfe war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, Asylgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 anzuwenden. Zumal das AVG das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe nicht kennt, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 und Abs. 7 Z 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl I Nr. 4/2008, und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 7, Ziffer 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, zu führen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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