TE AsylGH Beschluss 2009/3/9 D7 245034-3/2008

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Veröffentlicht am 09.03.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D7 245034-3/2008/8E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Guggenbichler, über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.02.2006, GZ. 245.034/0-IX/27/03, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Georgien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer, im Beisein der Schriftführerin Mag. Guggenbichler, über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.02.2006, GZ. 245.034/0-IX/27/03, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Georgien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.02.2006, GZ. 245.034/0-IX/27/03, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.02.2006, GZ. 245.034/0-IX/27/03, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), abgewiesen.

dadgenilebis

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Antragsteller brachte am 28.07.2003 erstmals einen Asylantrag ein, welchen er bei seiner Einvernahme am 18.11.2003 damit begründete, dass er als Sohn eines orthodoxen Priesters, der sich einer Splittergruppe der orthodoxen Kirche angeschlossen habe, von Anhängern des Oberhauptes der orthodoxen Kirche überfallen, geschlagen und bedroht worden sei.römisch eins.1. Der Antragsteller brachte am 28.07.2003 erstmals einen Asylantrag ein, welchen er bei seiner Einvernahme am 18.11.2003 damit begründete, dass er als Sohn eines orthodoxen Priesters, der sich einer Splittergruppe der orthodoxen Kirche angeschlossen habe, von Anhängern des Oberhauptes der orthodoxen Kirche überfallen, geschlagen und bedroht worden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2003, Zahl 03 22.654-BAI, wurde der Asylantrag vom 28.07.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, in Spruchpunkt I. abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Georgien gemäß § 8 leg. cit. in Spruchpunkt II. des Bescheides für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2003, Zahl 03 22.654-BAI, wurde der Asylantrag vom 28.07.2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg. cit. in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides für zulässig erklärt.

I.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.02.2006, GZ 245.034/0-IX/27/03, ab. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde ohne vorausgehenden Zustellversuch am 16.02.2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat hinterlegt.römisch eins.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.02.2006, GZ 245.034/0-IX/27/03, ab. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde ohne vorausgehenden Zustellversuch am 16.02.2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat hinterlegt.

I.3. Am 24.01.2008 brachte der Asylwerber einen weiteren Antrag, diesmal auf internationalen Schutz, ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2008, Zahl 08 00.899-EASt West, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2008, GZ 245.034-2/3E-IX/27/08, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.1.2008 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen."römisch eins.3. Am 24.01.2008 brachte der Asylwerber einen weiteren Antrag, diesmal auf internationalen Schutz, ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2008, Zahl 08 00.899-EASt West, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2008, GZ 245.034-2/3E-IX/27/08, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.1.2008 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen."

I.4. Der am 19.03.2008 beim Bundesasylamt eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Antragstellers wurde am 25.03.2008 an den Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt.römisch eins.4. Der am 19.03.2008 beim Bundesasylamt eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Antragstellers wurde am 25.03.2008 an den Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt.

Der Antragsteller begründete den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens damit, dass am 05.03.2008 eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. XXXX eingelangt sei. In seinem Asylverfahren sei zwar ein Gutachten erstellt worden, jedoch nicht in Bezug auf seine nunmehr attestierte Schizophrenie. Mit der psychiatrischen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 05.03.2008 und damit nach Abschluss seines Asylverfahrens sei erst hervorgekommen, dass mit der Abschiebung des Antragstellers die Gefahr seines Suizids einhergehe. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung und mangels Anleitung durch die Asylbehörden nicht in der Lage gewesen, die bereits während des Verfahrens vorhandene suizidale Gefährdung geltend zu machen. Der Antragsteller bringt in seinem Antrag weiters vor, dass bei Bekanntsein der Gefahr eines Suizides im Gefolge einer Abschiebung in sein Heimatland ein substantiell anderer Sachverhalt vorgelegen wäre, aufgrund dessen die Behörden eine anders lautende Entscheidung getroffen und seine Abschiebung in Hinblick auf Art. 3 EMRK für unzulässig erklärt hätten. Der Antragsteller habe vom hervorgekommenen Beweismittel, nämlich der psychiatrischen Stellungnahme Dris. XXXX, am 05.03.2008 Kenntnis erlangt und habe er die Fristen des § 69 Abs. 2 AVG eingehalten. Gemeinsam mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens brachte der Antragsteller eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. XXXX, Primaria Psychiatrie 4, Landes-Nervenklinik XXXX, vom 05.03.2008 sowie jeweils einen Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie XXXX vom 07.09.2005 und vom 24.10.2005 in Vorlage.Der Antragsteller begründete den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens damit, dass am 05.03.2008 eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. römisch 40 eingelangt sei. In seinem Asylverfahren sei zwar ein Gutachten erstellt worden, jedoch nicht in Bezug auf seine nunmehr attestierte Schizophrenie. Mit der psychiatrischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 05.03.2008 und damit nach Abschluss seines Asylverfahrens sei erst hervorgekommen, dass mit der Abschiebung des Antragstellers die Gefahr seines Suizids einhergehe. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung und mangels Anleitung durch die Asylbehörden nicht in der Lage gewesen, die bereits während des Verfahrens vorhandene suizidale Gefährdung geltend zu machen. Der Antragsteller bringt in seinem Antrag weiters vor, dass bei Bekanntsein der Gefahr eines Suizides im Gefolge einer Abschiebung in sein Heimatland ein substantiell anderer Sachverhalt vorgelegen wäre, aufgrund dessen die Behörden eine anders lautende Entscheidung getroffen und seine Abschiebung in Hinblick auf Artikel 3, EMRK für unzulässig erklärt hätten. Der Antragsteller habe vom hervorgekommenen Beweismittel, nämlich der psychiatrischen Stellungnahme Dris. römisch 40 , am 05.03.2008 Kenntnis erlangt und habe er die Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG eingehalten. Gemeinsam mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens brachte der Antragsteller eine psychiatrische Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Primaria Psychiatrie 4, Landes-Nervenklinik römisch 40 , vom 05.03.2008 sowie jeweils einen Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie römisch 40 vom 07.09.2005 und vom 24.10.2005 in Vorlage.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Im Rahmen der Interpretation des § 75 Abs. 7 AsylG ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.06.2008 auszugehen (vgl. Art 151 Abs. 39 Z 1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung erwähnte 1. Juli 2008 ist im Sinne dieser genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.06.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung erwähnte 1. Juli 2008 ist im Sinne dieser genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Nunmehr handelt es sich bei dem gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren, welches am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, zwar um keines gegen einen abweisenden Bescheid, sondern um ein solches, für welches der Unabhängige Bundesasylsenat als "weiterer unabhängiger Verwaltungssenat" im Sinne des Art. 129c Abs. 1 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 gemäß § 69 Abs. 4 AVG zur Entscheidung zuständig war.Nunmehr handelt es sich bei dem gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren, welches am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, zwar um keines gegen einen abweisenden Bescheid, sondern um ein solches, für welches der Unabhängige Bundesasylsenat als "weiterer unabhängiger Verwaltungssenat" im Sinne des Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG zur Entscheidung zuständig war.

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des § 75 Abs. 7 AsylG ist jedoch auch hier auf Art 151 Abs. 39 Z 1 und Z 4 Bedacht zu nehmen, wonach der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat mit 01.07.2008 zum Asylgerichtshof wird und alle am 01.07.2008 bei letzterem anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen sind.Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG ist jedoch auch hier auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins und Ziffer 4, Bedacht zu nehmen, wonach der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat mit 01.07.2008 zum Asylgerichtshof wird und alle am 01.07.2008 bei letzterem anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen sind.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. Nr. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Im gegenständlichen Fall gelangen daher die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zur Anwendung.Im gegenständlichen Fall gelangen daher die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

II.3. Zu den Entscheidungsgründen:römisch zwei.3. Zu den Entscheidungsgründen:

II.3.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.3.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).

Der Antragsteller begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme mit einem Beweismittel, nämlich einer psychiatrischen Stellungnahme, vom 05.03.2008. Es sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, inwieweit - aufgrund seiner inzwischen attestierten Schizophrenie - seine Abschiebung eine psychosoziale Belastung darstellen würde. Der Antragsteller führt weiters aus, dass die zweitinstanzliche Behörde zwar ein Gutachten erstellen habe lassen, jedoch lediglich zur Frage des Bestehens einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer anderen "Zwischenerkrankung". Es sei trotz Hinweises auf schizophrene Erkrankungen in der Familie des Wiederaufnahmewerbers im Gutachten und obwohl aus dem Befundbericht der Universitätsklinik XXXX vom 07.09.2005 der Selbstmord der Großmutter und des Onkels des Antragstellers hervorgehe und im Schreiben der Universitätsklinik XXXX vom 24.10.2005 von einem Selbstmordversuch des Antragstellers berichtet werde, keine fachärztliche Abklärung hinsichtlich der Fragestellung, inwieweit eine Abschiebung eine psychosoziale Belastung mit suizidalem Ausgang zur Folge hätte, erfolgt. Diese Umstände seien erst nach Abschluss seines Asylverfahrens durch die psychiatrische Stellungnahme von Dr. XXXX vom 05.03.2008 hervorgekommen.Der Antragsteller begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme mit einem Beweismittel, nämlich einer psychiatrischen Stellungnahme, vom 05.03.2008. Es sei nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, inwieweit - aufgrund seiner inzwischen attestierten Schizophrenie - seine Abschiebung eine psychosoziale Belastung darstellen würde. Der Antragsteller führt weiters aus, dass die zweitinstanzliche Behörde zwar ein Gutachten erstellen habe lassen, jedoch lediglich zur Frage des Bestehens einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer anderen "Zwischenerkrankung". Es sei trotz Hinweises auf schizophrene Erkrankungen in der Familie des Wiederaufnahmewerbers im Gutachten und obwohl aus dem Befundbericht der Universitätsklinik römisch 40 vom 07.09.2005 der Selbstmord der Großmutter und des Onkels des Antragstellers hervorgehe und im Schreiben der Universitätsklinik römisch 40 vom 24.10.2005 von einem Selbstmordversuch des Antragstellers berichtet werde, keine fachärztliche Abklärung hinsichtlich der Fragestellung, inwieweit eine Abschiebung eine psychosoziale Belastung mit suizidalem Ausgang zur Folge hätte, erfolgt. Diese Umstände seien erst nach Abschluss seines Asylverfahrens durch die psychiatrische Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 05.03.2008 hervorgekommen.

Dieses Schriftstück ist erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens am 16.02.2006 entstanden und handelt es sich daher um kein neu hervorgekommenes Beweismittel, welches bereits während des Verfahrens bestanden hat. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann daher mit dem als Beweismittel vorgelegten Arztbrief vom 05.03.2008 keinesfalls zum Erfolg führen. Eine Verwertung dieses Arztbriefes wäre dem Wiederaufnahmewerber in seinem Asylverfahren, das mit 16.02.2006 abgeschlossen worden ist, niemals möglich gewesen.

II.3.2. Der Wiederaufnahmewerber hat in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens zwei Befundberichte der Universitätsklinik für Psychiatrie, XXXX, vom 07.09.2005 und vom 24.10.2005 vorgelegt. Außer in dem unter Punkt II.3.1. dargestellten Zusammenhang hat der Antragsteller auf diese beiden Befundberichte in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keinerlei Bezug genommen. Bei diesen Berichten handelt es sich um Beweismittel, die bei Abschluss des seinerzeitigen, mit Hinterlegung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.02.2006 am selben Tag rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, jedoch in diesem nicht geltend gemacht wurden.römisch zwei.3.2. Der Wiederaufnahmewerber hat in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens zwei Befundberichte der Universitätsklinik für Psychiatrie, römisch 40 , vom 07.09.2005 und vom 24.10.2005 vorgelegt. Außer in dem unter Punkt römisch zwei.3.1. dargestellten Zusammenhang hat der Antragsteller auf diese beiden Befundberichte in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keinerlei Bezug genommen. Bei diesen Berichten handelt es sich um Beweismittel, die bei Abschluss des seinerzeitigen, mit Hinterlegung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.02.2006 am selben Tag rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, jedoch in diesem nicht geltend gemacht wurden.

II.3.2.1. Für diese beiden Berichte ist daher die Voraussetzung des Bestehens während anhängigen Verfahrens erfüllt. Zu einer weiteren Voraussetzung, nämlich dass die Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, fehlt jegliches Vorbringen. Der Wiederaufnahmewerber hat nicht dargestellt, weshalb er es unterlassen hat, die Befundberichte im Verfahren vorzulegen. "Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589). Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, Anm. 13). Es ist für den entscheidenden Senat nicht ersichtlich, dass dieses Erfordernis des mangelnden Verschuldens beim Antragsteller erfüllt ist, ist doch davon auszugehen, dass ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation des Antragstellers die Befundberichte in Vorlage gebracht hätte oder diese allenfalls durch einen Vertreter vorgelegt hätte. Es kann im konkreten Fall des Antragstellers - zumal im Antrag keinerlei Vorbringen dazu erstattet wird - nicht davon ausgegangen werden, dass die Schriftstücke ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht worden sind.römisch zwei.3.2.1. Für diese beiden Berichte ist daher die Voraussetzung des Bestehens während anhängigen Verfahrens erfüllt. Zu einer weiteren Voraussetzung, nämlich dass die Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, fehlt jegliches Vorbringen. Der Wiederaufnahmewerber hat nicht dargestellt, weshalb er es unterlassen hat, die Befundberichte im Verfahren vorzulegen. "Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589). Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, Anmerkung 13). Es ist für den entscheidenden Senat nicht ersichtlich, dass dieses Erfordernis des mangelnden Verschuldens beim Antragsteller erfüllt ist, ist doch davon auszugehen, dass ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation des Antragstellers die Befundberichte in Vorlage gebracht hätte oder diese allenfalls durch einen Vertreter vorgelegt hätte. Es kann im konkreten Fall des Antragstellers - zumal im Antrag keinerlei Vorbringen dazu erstattet wird - nicht davon ausgegangen werden, dass die Schriftstücke ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht worden sind.

II.3.2.2. Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens fehlt weiters jegliches Vorbringen zur Entscheidungsrelevanz der beiden Arztberichte, die jedoch ebenso Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist (Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 115 zu § 69 AVG). Eine diesbezügliche Behauptung des Antragstellers ist im Antrag nicht vorhanden, weshalb der zur Entscheidung berufene Senat zu dem Schluss kommt, dass die neuen Beweismittel keinen anderen Bescheid herbeigeführt hätten, wurde doch im Asylverfahren des Antragstellers von Univ.-Prof. Dr. med. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 19.12.2004 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten erstellt, in welchem die Fragen des damals zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Bundesasylsenates nach dem Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer anderen psychischen Erkrankung beantwortet wurden und das im abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde gelegt wurde.römisch zwei.3.2.2. Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens fehlt weiters jegliches Vorbringen zur Entscheidungsrelevanz der beiden Arztberichte, die jedoch ebenso Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist (Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 115 zu Paragraph 69, AVG). Eine diesbezügliche Behauptung des Antragstellers ist im Antrag nicht vorhanden, weshalb der zur Entscheidung berufene Senat zu dem Schluss kommt, dass die neuen Beweismittel keinen anderen Bescheid herbeigeführt hätten, wurde doch im Asylverfahren des Antragstellers von Univ.-Prof. Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am 19.12.2004 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten erstellt, in welchem die Fragen des damals zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Bundesasylsenates nach dem Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer anderen psychischen Erkrankung beantwortet wurden und das im abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde gelegt wurde.

II.3.2.3. Ein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens hat immer zur Voraussetzung, dass die Partei einen der in Betracht kommenden gesetzlichen Gründe geltend macht und dass sie gleichzeitig nachweist, dass sie von diesem Grunde erst längstens zwei Wochen vor Stellung des Antrages Kenntnis erlangt hat (Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 62 zu § 69 AVG). Der Antragsteller hat es verabsäumt, in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Erfordernis der Einhaltung dieser Frist Angaben zu machen. Behauptungen der Einhaltung dieser Frist finden sich nur zum - bereits als untauglich qualifizierten - Beweismittel vom 05.03.2008. Es muss jedoch bereits der Wiederaufnahmeantrag selbst alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten (Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 63 zu § 69 AVG).römisch zwei.3.2.3. Ein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens hat immer zur Voraussetzung, dass die Partei einen der in Betracht kommenden gesetzlichen Gründe geltend macht und dass sie gleichzeitig nachweist, dass sie von diesem Grunde erst längstens zwei Wochen vor Stellung des Antrages Kenntnis erlangt hat (Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 62 zu Paragraph 69, AVG). Der Antragsteller hat es verabsäumt, in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Erfordernis der Einhaltung dieser Frist Angaben zu machen. Behauptungen der Einhaltung dieser Frist finden sich nur zum - bereits als untauglich qualifizierten - Beweismittel vom 05.03.2008. Es muss jedoch bereits der Wiederaufnahmeantrag selbst alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten (Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 63 zu Paragraph 69, AVG).

Mangels Erfüllung der genannten Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 AVG war der Antrag auf Wiederaufnahme daher abzuweisen.Mangels Erfüllung der genannten Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AVG war der Antrag auf Wiederaufnahme daher abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Beweise, neu entstandene Tatsache, Verschulden, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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