Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
D6 257280-0/2008/8E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine Amann als Beisitzerin über die Beschwerde der P.T., StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.1.2005, FZ 03 33.408 BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin, eine im Antragstellungszeitpunkt minderjährige georgische Staatsangehörige, reiste am 27.10.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine im Antragstellungszeitpunkt minderjährige georgische Staatsangehörige, reiste am 27.10.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2003 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.4.2004 gab sie im Wesentlichen an, als Angehörige der kurdischen Volksgruppe verspottet worden zu sein. Ihr Vater habe am 00.00.00 bei einem Verkehrsunfall ein Kind tödlich verletzt und sei von den Eltern dieses Kindes daraufhin bedroht worden. Ihr Vater habe die Begräbniskosten des verstorbenen Kindes bezahlt, weiters habe er USD 1.500,-- an die Polizei zahlen müssen. In weiterer Folge hätten drei Männer ihren Vater geschlagen. 2003 sei ihr Vater an Tuberkulose verstorben. Weil sie keine Arbeit gefunden habe, habe ihre Schwester im August 2003 Georgien verlassen. 2003 sei dann auch noch ihre Mutter an einem Herzinfarkt gestorben. In ihrer Heimat habe sie an Epilepsie gelitten und das Medikament "Ruminal" benötigt. Seit sie sich in Österreich aufhalte, sei sie nicht mehr krank und brauche auch keine Medikamente mehr.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.1.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) aus (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.1.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Hinblick auf Spruchpunkt I. ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe aus. Zur Begründung des Spruchpunktes II. verwies es darauf, dass auch der Asylantrag der Schwester der Beschwerdeführerin (mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.9.2004) rechtskräftig abgewiesen worden und im (einzig möglichen) Fall einer gemeinsamen Abschiebung mit ihrer Schwester die Beschwerdeführerin eine Bedrohung iSd § 57 Fremdengesetz 1997 nicht ausgesetzt sei. Weiters sei die Ausweisung dringend geboten.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe aus. Zur Begründung des Spruchpunktes römisch zwei. verwies es darauf, dass auch der Asylantrag der Schwester der Beschwerdeführerin (mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.9.2004) rechtskräftig abgewiesen worden und im (einzig möglichen) Fall einer gemeinsamen Abschiebung mit ihrer Schwester die Beschwerdeführerin eine Bedrohung iSd Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 nicht ausgesetzt sei. Weiters sei die Ausweisung dringend geboten.
3. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin in dem äußerst allgemein gehaltenen Schriftsatz Verfahrensmängel sowie fehlerhafte rechtliche Beurteilung geltend und beantragte, dass ihrem Asylgesuch stattgegeben sowie festgestellt werde, dass ihre Abschiebung unzulässig sei, da ein Hindernis iSd § 57 Fremdengesetz 1997 vorliege.3. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin in dem äußerst allgemein gehaltenen Schriftsatz Verfahrensmängel sowie fehlerhafte rechtliche Beurteilung geltend und beantragte, dass ihrem Asylgesuch stattgegeben sowie festgestellt werde, dass ihre Abschiebung unzulässig sei, da ein Hindernis iSd Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 vorliege.
4. Mit Bescheid vom 21.9.2005, Zl. 257.280/0-IX/49/05, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe ab, dass die Ausweisung nach Georgien als Herkunftsstaat ausgesprochen wurde.4. Mit Bescheid vom 21.9.2005, Zl. 257.280/0-IX/49/05, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe ab, dass die Ausweisung nach Georgien als Herkunftsstaat ausgesprochen wurde.
5. In Folge einer dagegen erhobenen Beschwerde nach Art. 130 B-VG hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1253-7, Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit auf und lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab. Zur Aufhebung des Spruchpunktes III. (Ausweisung nach Georgien) führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur aus, dass das Bundesasylamt vom "einzig möglichen" Fall einer gemeinsamen Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin mit deren Schwester ausgegangen sei. Da im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Schwester - nach der dort anzuwendenden Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003 - zutreffend keine Ausweisung verfügt worden sei, sei es aufgrund der Ausweisung der Beschwerdeführerin möglich, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Schwester zu verlassen habe. Da jedoch das Bundesasylamt erkennen habe lassen, dass seiner Ansicht nach iSd Art. 8 EMRK einzig die gemeinsame Abschiebung beider Schwestern zulässig sei, hätte es die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht selbst aussprechen dürfen, sondern diese den Fremdenbehörden zu überlassen gehabt. Somit erweise sich der erstinstanzliche Bescheid in Spruchpunkt III. als inhaltlich rechtswidrig; diese Fehlerhaftigkeit schlage aufgrund der vom Unabhängigen Bundesasylsenat gewählten Verweisungstechnik auf den angefochtenen Bescheid durch.5. In Folge einer dagegen erhobenen Beschwerde nach Artikel 130, B-VG hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1253-7, Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit auf und lehnte im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ab. Zur Aufhebung des Spruchpunktes römisch drei. (Ausweisung nach Georgien) führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur aus, dass das Bundesasylamt vom "einzig möglichen" Fall einer gemeinsamen Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin mit deren Schwester ausgegangen sei. Da im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Schwester - nach der dort anzuwendenden Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003 - zutreffend keine Ausweisung verfügt worden sei, sei es aufgrund der Ausweisung der Beschwerdeführerin möglich, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Schwester zu verlassen habe. Da jedoch das Bundesasylamt erkennen habe lassen, dass seiner Ansicht nach iSd Artikel 8, EMRK einzig die gemeinsame Abschiebung beider Schwestern zulässig sei, hätte es die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht selbst aussprechen dürfen, sondern diese den Fremdenbehörden zu überlassen gehabt. Somit erweise sich der erstinstanzliche Bescheid in Spruchpunkt römisch drei. als inhaltlich rechtswidrig; diese Fehlerhaftigkeit schlage aufgrund der vom Unabhängigen Bundesasylsenat gewählten Verweisungstechnik auf den angefochtenen Bescheid durch.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Abweisung des am 28.10.2003 gestellten, verfahrenseinleitenden Asylantrages (Spruchpunkt I.) sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Spruchpunkt II.) sind mit Erlassung des (insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1253-7, unberührt gebliebenen) Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.9.2005 bereits in Rechtskraft erwachsen.1. Die Abweisung des am 28.10.2003 gestellten, verfahrenseinleitenden Asylantrages (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch zwei.) sind mit Erlassung des (insofern vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1253-7, unberührt gebliebenen) Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.9.2005 bereits in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit nur noch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005) nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005) nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzelne Bestimmungen - darunter § 8 AsylG 1997 -- idF der Novelle 2003 anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzelne Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG 1997 -- in der Fassung der Novelle 2003 anzuwenden sind.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Wie bereits ausgeführt, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1253-7, den die Ausweisung der Beschwerdeführerin betreffenden Spruchpunkt III. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates auf und begründete dies damit, dass das Bundesasylamt (und in weiterer Folge der Unabhängige Bundesasylsenat) vom "einzig möglichen" Fall einer gemeinsamen Abschiebung der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester ausgegangen und daher - mangels asylrechtlicher Ausweisung ihrer Schwester im Rahmen ihres Asylverfahrens - die Ausweisung im Fall der Beschwerdeführerin ebenfalls den (auch für eine allfällige Ausweisung der Schwester zuständigen) Fremdenbehörden zu überlassen sei.3. Wie bereits ausgeführt, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1253-7, den die Ausweisung der Beschwerdeführerin betreffenden Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates auf und begründete dies damit, dass das Bundesasylamt (und in weiterer Folge der Unabhängige Bundesasylsenat) vom "einzig möglichen" Fall einer gemeinsamen Abschiebung der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester ausgegangen und daher - mangels asylrechtlicher Ausweisung ihrer Schwester im Rahmen ihres Asylverfahrens - die Ausweisung im Fall der Beschwerdeführerin ebenfalls den (auch für eine allfällige Ausweisung der Schwester zuständigen) Fremdenbehörden zu überlassen sei.
Unter Bedachtnahme auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war somit - davon ausgehend, dass die zum rechtskräftig gewordenen Spruchpunkt II. getroffene Annahme weiterhin zu berücksichtigen ist - daher zu beheben.Unter Bedachtnahme auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war somit - davon ausgehend, dass die zum rechtskräftig gewordenen Spruchpunkt römisch zwei. getroffene Annahme weiterhin zu berücksichtigen ist - daher zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Schlagworte
Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
25.05.2009