Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Im Namen der Republik
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2008, FZ. 07 00.935-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2008, FZ. 07 00.935-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 23.01.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 25.01.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihren Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Ihr damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 14.08.2008, FZ. 07 00.935-BAL, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den am 25.01.2008 gestellten Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Asylwerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den am 25.01.2008 gestellten Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Asylwerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Behörde es unterlassen habe, allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch entsprechende Erhebungen zu beseitigen, und somit ihren Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, da Ihr Mann entführt und ihr Vater getötet wurde, hätte sie um ihr Leben und das ihrer Kinder gefürchtet, da zu befürchten war, dass die Verfolger auch von ihr Informationen über Widerstandskämpfer erpressen wollten.
Die Feststellung der Erstbehörde, dass aus den Angaben der Berufungswerberin keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten sei, sei daher unrichtig.
Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, ethnischen Tschetschenen stehe in der Russischen Föderation keine interne Fluchtalternative zur Verfügung. Ihre Rückkehr nach Tschetschenien stehe ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen, da in ihrer Heimat ständig schwere Menschenrechtsverletzungen geschähen.Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, ethnischen Tschetschenen stehe in der Russischen Föderation keine interne Fluchtalternative zur Verfügung. Ihre Rückkehr nach Tschetschenien stehe ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen, da in ihrer Heimat ständig schwere Menschenrechtsverletzungen geschähen.
5. Am 30.10..2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 3Z). Das Bundesasylamt verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und wurde amXXXX geboren
Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat 3 Kinder, sie lebt mit ihren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Sie besuchte 11 Klassen der Schule in XXXX und war später Hausfrau.Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat 3 Kinder, sie lebt mit ihren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Sie besuchte 11 Klassen der Schule in römisch 40 und war später Hausfrau.
Mitglieder der Kernfamilie gem. § 2 Abs 1 Z 22 Asylg 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylg 2005 sind:
XXXX auch XXXX auch XXXXrömisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland im September 2006 verlassen.
Die Berufungswerberin ist aus Tschetschenien geflüchtet, da Ihr Mann entführt und ihr Vater getötet wurde, deshalb hätte sie um ihr Leben und das ihrer Kinder gefürchtet, da sie befürchtete, dass die Verfolger auch von ihr Informationen über Widerstandskämpfer erpressen wollten.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Asylakt der Beschwerdeführerin, insbesondere aus den vorgelegten Dokumenten.
Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134 sowie VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134 sowie VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).
Die Beschwerdeführerin gibt als Fluchtgründe an, da ihr Mann entführt und ihr Vater getötet wurde, hätte sie um ihr Leben und das ihrer Kinder gefürchtet, da zu befürchten war, dass die Verfolger auch von ihr Informationen über Widerstandskämpfer erpressen wollten. Bei diesen Befürchtungen handelt es sich jedoch nur um Ängste ohne konkreten Hintergrund, die Beschwerdeführerin wurde nie persönlich bedroht, noch irgendwelchen asylrelevanten Gewaltakten ausgesetzt.
Nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes, sind die geschilderten Ereignisse in der Heimat der Beschwerdeführerin zwar tragisch, es richteten sich die Verfolgungshandlungen jedoch nicht gegen die Beschwerdeführerin persönlich, sondern wurde "nur" gegen ihren Ehemann bzw. Vater, weshalb keine eigenen Asylgründe im Sinne der GFK für die Beschwerdeführerin vorliegen.
Wie oben dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat im Sinne der GFK glaubhaft machen.
Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofs hat aus der Gesamtsicht dieser Erwägungen daher auch keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat für den Fall der Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Da keine eigenen Asylgründe vorliegen, war zu prüfen ob diese im Rahmen des Familienverfahrens vorliegen.
Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau des XXXXauch XXXX auch XXXX. Diesem wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag zur Zl. D12 401364-2008/5E der Status des Asylberechtigten gewährt. Da im gegenständlichen Fall dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit den asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 34 AsylG der Status des Asylberechtigten zu gewähren.Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau des XXXXauch römisch 40 auch römisch 40 . Diesem wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag zur Zl. D12 401364-2008/5E der Status des Asylberechtigten gewährt. Da im gegenständlichen Fall dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit den asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, AsylG der Status des Asylberechtigten zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
25.08.2009