Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D12 401364-1/2008/5E
Im Namen der Republik
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX auch XXXX auchXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2008, FZ. 07 10.922-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX auch römisch 40 auchXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2008, FZ. 07 10.922-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX auch XXXX auch XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXXauch XXXX auch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass XXXXauch römisch 40 auch römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 24.11.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 25.11.2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 14.08.2008, FZ. 07 10.922-BAL, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den am 14.08.2008 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den am 14.08.2008 gestellten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Behörde es unterlassen habe, allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers durch entsprechende Erhebungen zu beseitigen, und somit ihren Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Zu seinen Fluchtgründen führte der Berufungswerber aus, er habe in der Zeit des zweiten Tschetschenienkrieges tschetschenische Freiheitskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt. Anfang 2006 sei er von Leuten der russisch sprechenden maskierten Milizen aus dem Haus seiner Mutter entführt worden. Die genaue Zeit, wie lange der Beschwerdeführer im Keller eingesperrt und festgehalten wurde, könne er nicht angeben, da er jegliches Zeitgefühl verloren habe. Nach seiner Freilassung habe sich der Beschwerdeführer bei Freunden versteckt, um nicht abermals verschleppt und festgenommen zu werden. Die Feststellung der Erstbehörde, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten sei, sei daher unrichtig.
Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, ethnischen Tschetschenen stehe in der Russischen Föderation keine interne Fluchtalternative zur Verfügung. Seiner Rückkehr nach Tschetschenien stehe ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen, da in seiner Heimat ständig schwere Menschenrechtsverletzungen geschähen.Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, ethnischen Tschetschenen stehe in der Russischen Föderation keine interne Fluchtalternative zur Verfügung. Seiner Rückkehr nach Tschetschenien stehe ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen, da in seiner Heimat ständig schwere Menschenrechtsverletzungen geschähen.
5. Am 30.10.2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und wurde amXXXX geboren. Der Beschwerdeführer besuchte 11 Klassen Grundschule, später arbeitete er als Bauer.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat 3 Kinder, er lebt mit seinen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt.
Mitglieder der Kernfamilie gem. § 2 Abs 1 Z 22 Asylg 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylg 2005 sind:
XXXX auch XXXX auch XXXXrömisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland im November 2007 verlassen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Asylakt des Beschwerdeführers, insbesondere aus den vorgelegten Dokumenten.
Der Berufungswerber unterstützte tschetschenische Kämpfer in den Jahren 1999 - 2000, indem er sie mit Nahrungsmittel versorgte.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht. einerseits wegen einer ihm unterstellten und auch vorhandenen politischen Gesinnung, andererseits wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt wird, sich außerhalb der Russischen Föderation befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren und auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht. einerseits wegen einer ihm unterstellten und auch vorhandenen politischen Gesinnung, andererseits wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt wird, sich außerhalb der Russischen Föderation befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren und auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zur Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) wird festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische und monoreligiöse Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen, fast alle sunnitische Moslems).
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel, Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahabismus. Er hat Kleidervorschriften eingeführt, die den Tschetscheninnen Kopftuch und mindestens knielange Röcke beim Betreten von staatlichen Institutionen verordnen. Medienkampagnen warnen vor Alkohol, Drogen und Tabak. Ein Kulturrat beurteilt neue Werke im Bereich Musik, Literatur, Theater u. ä. vor ihrer Publikation. Medien, die den Erziehungsauftrag nicht nach Kadyrows Vorstellungen erfüllen, werden kurzerhand geschlossen. Sufi Bruderschaften und tariqas verfügen über großen Einfluss in Tschetschenien.
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bescheid des UBAS vom 17.4.2008, 377-1/5E-VIII/22/07
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
1. Allgemeine Sicherheitssituation
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.1.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien).
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt es kommt nicht mehr primär zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrieren sich auf entlegene Bergregionen Die Ramzan Kadyrow unterstellten Bataillone "Ost" (Jamadajew) und "West" (Kakiew), umbenannt in "Süd" und "Nord", sind zwar formell den Bundesstrukturen untergeordnet, sie terrorisieren die Bevölkerung jedoch nicht weniger als die auswärtigen Einheiten. Den pro russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch zT missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.
Der verkündete Frieden müsste eigentlich eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage mit sich bringen. Ob das tatsächlich der Fall ist, lässt sich aber nicht eindeutig bestätigen.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
Bescheid des UBAS vom 17.4.2008, 377-1/5E-VIII/22/07
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
2. Verfolgungsgefahr
2.1 Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Der russische Geheimdienst verfügt selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.
Noch immer kommt es im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen auch zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Am 24.03.2007 kam es nach Berichten des US Departement of State dazu, dass drei Frauen durch einen lokalen Militärkommandanten im Bezirk Shatoy beschossen wurden. Erst Ende Jänner 2008 geriet ein Dorf unter Beschuss, als die russische Artillerie auf der Jagd nach Rebellen deren Zufluchtsort angriffen. Berichten zufolge sollen die Soldaten betrunken gewesen sein und Präsident Kadyrow hat diesen Vorfall als kriminellen Verstoß gegen die Militärdisziplin verurteilt, aber dennoch kann derartiges offensichtlich immer noch vorkommen.
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.
Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.
Der tschetschenische Parlamentspräsident Abdurchachmanow bestätigte am 01.07.2007, dass die Zahl der verschwundenen Personen ursprünglich bei etwa 5.500 gelegen habe, doch habe nach erfolgten Überprüfungen das Schicksal von über 1.000 Personen geklärt werden können. Nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew galten am 11.07.2007 noch 2.700 Personen als offiziell vermisst. Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien. Um die Identität der Toten klären zu können, soll nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew Präsident Kadyrow im Juli 2007 den Kauf eines Speziallabors angeordnet haben.
Zu Folge von Berichten von Memorial kam es 2007 wiederum zu Sicherheitskontrollen, bekannt als "zachistik". Im April und Mai 2007 führten sowohl föderale als auch lokale Truppen derartige Kontrollen in Malgobek und in den benachbarten Republiken durch.
Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. Wenn auch die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen im letzten Jahr deutlich abgenommen hat, hat sich an deren Stelle eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Bescheid des UBAS vom 17.4.2008, 377-1/5E-VIII/22/07
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
2.2 Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, kämpft die Mehrheit für die Errichtung des im Herbst 2007 durch Dokka Umarow ausgerufenen Emirats und eines islamischen Staates.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Trotz der Tötung der Separatistenführer Aslan Maschadow im März 2005 und Abdelchalim Saidullajew im Juni 2006 sowie des "Top-Terroristen" Schamil Bassajew im Juli 2006 gibt es laut Schätzungen der lokalen tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin einige hunderte Rebellen in den Bergregionen Tschetscheniens, die vor allem Anschläge auf Sicherheitskräfte verüben. Der russische Armeegeneral Krivonos nannte am 11.05.2007 eine Zahl von noch 300 aktiven Kämpfern. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2007 fortgesetzt. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung. Ein prominentes Beispiel ist der Fall des Feldkommandeurs und ehemaligen tschetschenischen Verteidigungsministers Magomed Chambijew, welcher sich am 03. März 2004 in die Hände der Sicherheitskräfte Ramzan Kadyrows begab, nachdem etwa 20 seiner Angehörigen zuvor festgesetzt worden waren. Im Dezember 2004 wurden acht Verwandte des früheren Präsidenten Aslan Maschadow, darunter eine Schwester und zwei Brüder, entführt, vermutlich von Angehörigen der Sicherheitstruppe von Ramzan Kadyrow. Sieben von ihnen wurden am 31. Mai 2005 wieder freigelassen; ein Neffe befindet sich noch wegen angeblicher Zugehörigkeit zu einer illegalen bewaffneten Gruppe in Haft. Ramzan Kadyrow, damals erster stellvertretender Ministerpräsident Tschetscheniens, hat sich öffentlich für gesetzliche Regelungen ausgesprochen, die die Strafverfolgung von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen ermöglichten.
Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA (NGO), werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben. Zudem drohe selbst Amnestierten eine spätere strafrechtliche Verfolgung, wenn neue Elemente auftauchen. Unabhängige Medien befürchten auch im Hinblick auf Chambijew und andere ehemalige Funktionsträger, dass erneut nur "große Fische" begnadigt und in die staatlichen Strukturen integriert würden, Kleine aber leer ausgingen. Ramzan Kadyrow nutzte die Amnestie, um sich als Garant persönlicher Sicherheit und Zentrum einer tschetschenischen Sammlungsbewegung zu profilieren. Folgerichtig wurde er nach Abschluss der Kampagne auch zum Präsidenten der Teilrepublik ernannt. Er trägt somit persönlich Verantwortung nicht nur für den Wiederaufbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen, sondern auch für die weitaus schwierigere gesellschaftliche Erneuerung.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Bescheid des UBAS vom 17.4.2008, 377-1/5E-VIII/22/07
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
3. Versorgungslage
Die humanitäre Situation in Tschetschenien hat sich in den letzen Jahren verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wideraufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.
Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite - die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung (und allgemein die Umweltverschmutzung z.B. durch die primitive Gewinnung von Erdölprodukten) dar. Die Situation außerhalb des Großraumes von Grosny gestaltet sich noch schwieriger.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.1 Wohnsituation
Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Hinsichtlich der Frage, ob dabei bloß die Fassaden erneuert wurden oder die Gebäude tatsächlich baulichen Standards entsprechen, gibt es widersprüchliche Berichte. Im Zentrum von Grosny kann die Qualität der Wohnungen jedoch gesichert als gut bezeichnet werden. In den Vororten schreitet der Wiederaufbau langsamer voran, die Menschen leben vor allem in den nicht zerstörten Häusern. Der Bezirk Zavodskoy in Grosny ist jedoch praktisch unbewohnbar, da sich dort eine nunmehr komplett zerstörte Ölfabrik befand. Umso weiter man sich von Grosny entfernt, desto schlechter wird jedoch die Qualität.
Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.
Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar. Denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.
Durch das Dekret Nr 404 wurden im Juli 2003 wurden Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. 2005 wurden jedoch die Zahlungen vorübergehend gestoppt. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Es ist geplant, die Zahlungen 2008 abzuschließen, wobei jedoch noch 18.000 Personen auf Auszahlungen warten.
Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
3.2 Nahrungsversorgung
Die Berichte zur Versorgung mit Nahrungsmitteln sind widersprüchlich. Während das Bundesasylamt davon spricht, dass der Bazar in Grosny eröffnet sei und praktisch alles erwerbbar sei und Probleme hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln nicht bestehen würden, hat das IKRK seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Eröffnung von kleinen Geschäften - zB Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung geschaffen. Im November 2007 erhielten jedoch noch 15.000 Menschen Lieferungen von Zucker, Öl, Tee, Hygieneartikeln, Bettwäsche und Handtüchern.
Auf Grund zahlreicher Landminen ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben.
Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.
Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels (vor allem des Kleinsthandels am Markt) und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenn gleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.
Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.
Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
3.4 Medizinische Versorgungssituation
Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems.
Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet, sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls Ärzte ohne Grenzen bemüht. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.
Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Basisversorgung sicherzustellen. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab. An einer Grundversorgung von finanziell schwachen Rückkehrenden mangelt es daher ebenso.
Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts 163,221 Millionen Rubel investiert.
Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGO¿s sind in Tschetschenien aktiv. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.
Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen - in Tschetschenien selbst fehlt es noch an Infrastruktur, Ausrüstung und Spezialisten. So wurden in den ersten Monaten von 2006 1.263 Tschetschenen in Rostov wegen Krebs behandelt.
Es besteht eine hohe Nachfrage, die Medikamente, welche nicht selten abgelaufen sind, teuer macht.
Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung, die in Tschetschenien derzeit, mit Ausnahme der Opfer der Vorfälle in Beslan, nicht vorhanden sei. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
3.5 Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.
Tatsächlich ist eine Rückkehr nach Tschetschenien aber mit ernsthaften Problemen verbunden. Neben Personen, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden. Es gibt keine gesicherten Berichte, ob Rückkehrer verfolgt werden. Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht jedoch davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien.
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
4. Frauen und Kinder
Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden.
Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.
Mangels Arbeitsplätzen sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit, wobei die insgesamt wirtschaftlich angespannte Lage beachtet werden muss. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.
Streitigkeiten in der Folge einer Scheidung und um die Kinder werden traditioneller Weise durch den ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.
Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.
Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.
Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten -staatliche Universität, pädagogisches Institut, und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.
Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten
Accord Auskunft vom 30.08.2007 zu Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen und Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
5. Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen (noch) immer ein großes Problem.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in der russischen Teilrepublik Inguschetien sind unter allen Aspekten schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten und sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Hinzu kommt die sich in Inguschetien im Vergleich zu den letzten Jahren rapide verschlechternde Sicherheitslage. Zwar richten sich die meisten Angriffe auf Sicherheitskräfte, doch berichtet UNHCR von Übergriffen auf Arbeitsmigranten in Inguschetien. Die Situation in Dagestan ist ebenso schlimm, sodass in diesen beiden Nachbarrepubliken nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht verbessert. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen, sowie zu Altersrenten.
Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.
In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.
Svetlana Gannuskina, die Leiterin der Organisation "Migration und Recht" und Mitglied von "Memorial", kommt deshalb in ihrem jüngsten Bericht wiederholt zum Schluss: "In der Tschetschenischen Republik gibt es keinen minimalen Schutz für die Bewohner. Für aus Tschetschenien stammende Menschen gibt es in Russland keine inländische Fluchtalternative. [...] Ich bin davon überzeugt, dass jeder aus Russland kommende Tschetschene die Voraussetzung zur Gewährung des Flüchtlingsstatus nach Artikel 1 der Konvention der UNO von 1951 hat, da er in Russland nicht vor Diskriminierung und Willkür geschützt wird".
Die Ausstellung von Registrierungsdokumenten ist oftmals (auch für Nicht-Tschetschenen) nur gegen Bestechung möglich. Allgemein wurde die Informationslage über diese Frage (Lebensbedingungen von Tschetschenen in anderen Teilen der Russische Föderation) als nicht ausreichend angesehen.
Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, berauben praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.
Informationen über Suche nach Arbeitskräften und erleichterte Aufnahme von Neuankömmlingen stehen solche über Ablehnung "kaukasischer" Personen (die auch politisch instrumentalisiert wird) entgegen.
Die Bevölkerung begegnet Tschetschenen größtenteils mit Misstrauen. Hier wirken sich latenter Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Teilen der russischen Bevölkerung und insbesondere die negative Wahrnehmung der Tschetschenen aus. Berichte über Kontakte der tschetschenischen Rebellen zu den Taliban und Osama Bin Laden, die Geiselnahme 2002 in Moskau und die Anschläge 2004 haben dies noch verstärkt.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGO¿s eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können. Für arbeitsfähige Menschen hat sich die Möglichkeit der Teilnahme am Arbeitsmarkt in anderen Teilen Russlands jedoch erhöht.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht führt zur inländischen Fluchtalternative bei staatlicher Verfolgung aus, dass der Staat in nicht wenigen Ländern zwei- oder mehrgesichtig auftrete und beispielsweise eine separatistische Bewegung in einem Landesteil unter Einsatz von Mitteln verfolgt, die als politische Verfolgung zu qualifizieren sind, während er in anderen Landesteilen auf diese Mittel nicht zurückgreift. Dem Umstand, dass Tschetschenen auch in den als sicher bezeichneten Landesteilen mit Erschwernissen und Benachteiligungen (etwa bei der Registrierung in großen Städten oder bei polizeilichen Kontroll- und Durchsuchungsmaßnahmen) wurde keine asylrechtliche Relevanz beigemessen (Beschluss vom 10.7.1989, BVerfGE)
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritten Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Accord Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part II, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei, Februar 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Bescheid des UBAS vom 17.4.2008, 377-1/5E-VIII/22/07
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
Rechtlich ergibt sich daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Asylgründe vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte.
Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134 sowie VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134 sowie VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt, den vorgelegten Dokumenten, der Beschwerde und den Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin in der mündlichen Verhandlung. Es bestand für den Asylgerichtshof kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation stützen sich auf die zitierten Quellen. Dabei handelt es sich um Berichte angesehener Einrichtungen und Organisationen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Angaben, denen die Parteien des Verfahrens nicht entgegengetreten sind, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die zusammenfassenden Fest-stellungen zur Lage in der Russischen Föderation ergeben sich übereinstimmend und nachvollziehbar aus den angeführten Dokumenten.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, die er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgericht tätigte, lässt sich ein klares Bild konstruieren, nachdem die Aussagen glaubwürdig und in sich schlüssig sind. Scheinbare bestehende Widersprüche wurden von dem Beschwerdeführer aufgeklärt. Die beweiswürdigenden Ausführungen der Erstbehörde sind im Kontext dieses Gesamteindruckes daher nicht plausibel.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren gleichlautende Angaben gemacht. Auch vermittelte er in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die Spontaneität seiner Antworten - ohne lang überlegen zu müssen - einen glaubwürdigen Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Auch machte der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, als auch in seiner Beschwerde sowie in der mündlichen Berufungsverhandlung übereinstimmende Angaben zu den Fluchtgründen, die vermeintlichen Widersprüche konnten aufgeklärt werden.
Die Aussagen des Beschwerdeführers entsprechen auch den Angaben, die seine Ehefrau XXXX im Rahmen des Asylverfahrens gemacht hat. Es haben sich keine groben Widersprüche ergeben.Die Aussagen des Beschwerdeführers entsprechen auch den Angaben, die seine Ehefrau römisch 40 im Rahmen des Asylverfahrens gemacht hat. Es haben sich keine groben Widersprüche ergeben.
Der Beschwerdeführer unterstützte die tschetschenischen Rebellen während des zweiten Tschetschenienkrieges, indem er mehrmals Nahrungsmittel für tschetschenische Freiheitskämpfer, welche in den Bauernhof seiner Mutter kamen, zur Verfügung stellte.
Anfang des Jahres 2006 wurde der Beschwerdeführer im Hause seiner Eltern von mehreren maskierten Männern festgenommen und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht. Laut seinen glaubwürdigen Angaben handelte es sich um einen Kellerraum oder Bunker in dem er über längere Zeit festgehalten wurde. Da er aufgrund der langen Entführung jegliches Zeitgefühl verloren habe, könne der diesen Zeitraum nicht mehr genau eingrenzen, es müssen jedoch 6-8 Monate gewesen sein, da bei seiner Freilassung seine Frau schon aus Tschetschenien geflüchtet war. Diese gab an ca. 2 Monate nach der Geburt ihrer Tochter am XXXX, ausgereist zu sein. Somit konnte auch der vermeintliche Widerspruch geklärt werden, dass der Entführungszeitpunkt des Beschwerdeführers nicht im dritten Schwangerschaftsmonat liegen könne. Wenn man den Beginn der Schwangerschaft mit Mitte November 2005 ansetzt, wäre der Entführungszeitpunkt ca. Mitte Februar 2006 und somit genau in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum. Während seiner Gefangenschaft sei er öfters geschlagen worden, der Beschwerdeführer kann sich dies nur dadurch erklären, dass er im zweiten Tschetschenien Krieg Rebellen im Bauernhof der Eltern verköstigt habe. Nach seiner Freilassung, welche ohne Zahlung von Lösegeld oder dergleichen geschah, hielt sich der Beschwerdeführer bei Verwandten und Bekannten bis zu seiner Ausreise versteckt, da er aus Angst vor einer neuerlichen Entführung nicht wagte, zu seiner Familie zurückzukehren.Anfang des Jahres 2006 wurde der Beschwerdeführer im Hause seiner Eltern von mehreren maskierten Männern festgenommen und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht. Laut seinen glaubwürdigen Angaben handelte es sich um einen Kellerraum oder Bunker in dem er über längere Zeit festgehalten wurde. Da er aufgrund der langen Entführung jegliches Zeitgefühl verloren habe, könne der diesen Zeitraum nicht mehr genau eingrenzen, es müssen jedoch 6-8 Monate gewesen sein, da bei seiner Freilassung seine Frau schon aus Tschetschenien geflüchtet war. Diese gab an ca. 2 Monate nach der Geburt ihrer Tochter am römisch 40 , ausgereist zu sein. Somit konnte auch der vermeintliche Widerspruch geklärt werden, dass der Entführungszeitpunkt des Beschwerdeführers nicht im dritten Schwangerschaftsmonat liegen könne. Wenn man den Beginn der Schwangerschaft mit Mitte November 2005 ansetzt, wäre der Entführungszeitpunkt ca. Mitte Februar 2006 und somit genau in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum. Während seiner Gefangenschaft sei er öfters geschlagen worden, der Beschwerdeführer kann sich dies nur dadurch erklären, dass er im zweiten Tschetschenien Krieg Rebellen im Bauernhof der Eltern verköstigt habe. Nach seiner Freilassung, welche ohne Zahlung von Lösegeld oder dergleichen geschah, hielt sich der Beschwerdeführer bei Verwandten und Bekannten bis zu seiner Ausreise versteckt, da er aus Angst vor einer neuerlichen Entführung nicht wagte, zu seiner Familie zurückzukehren.
Die Angaben des Beschwerdeführers erscheinen auch deshalb sehr glaubwürdig, da dieser nicht versuchte irgendwelche Vorbringen aus der ersten Instanz zu seinen Gunsten zu beschönigen oder zu steigern, sondern immer inhaltlich bei seiner Aussage vor dem Bundesasylamt blieb, auch wenn dies auf den ersten Blick nicht immer sehr logisch erschien.
Angesichts der aufgrund wiederholter Terroranschläge angespannten und Tschetschenien-feindlichen Stimmung in der gesamten Russischen Föderation und in Verbindung mit der Ethnie des Beschwerdeführers, ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der Berufungswerber einer asylrechtlich relevanten Verfolgung seitens der russischen Behörden ausgesetzt ist. Darüber hinaus ist aufgrund der Länderfeststellungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer außerhalb Tschetscheniens asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt wäre oder dagegen keinen effektiven behördlichen Schutz zu erwarten hätte.
Schon weil sich die Hoheitsgewalt der russischen Regierung auf das ganze Staatsgebiet erstreckt, steht dem Beschwerdeführer keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Wie aus den getroffenen Feststellungen hervorgeht, wäre es dem Beschwerdeführer überdies wegen der gegenüber Tschetschenen praktizierten Restriktionen beim Erwerb von Zuzugsgenehmigungen praktisch unmöglich, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nicht über Verwandte in der Russischen Föderation, sodass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie, die nunmehr zudem auch drei minderjährige Kinder umfasst, nicht möglich wäre, von Verwandten bei einer Wohnsitznahme außerhalb Tschetscheniens Unterstützung zu erhalten. Auch die Frau des Beschwerdeführers verfügt nicht über geeignete Verwandte oder Bekannte in der Russischen Föderation.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen besteht für den Beschwerdeführer angesichts des zu seinen Asylgründen festgestellten Sachverhalts eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, einerseits wegen einer ihm unterstellten und auch vorhandenen politischen Gesinnung, andererseits wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt wird, sich außerhalb der Russischen Föderation befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren und auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, einerseits wegen einer ihm unterstellten und auch vorhandenen politischen Gesinnung, andererseits wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt wird, sich außerhalb der Russischen Föderation befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren und auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen, oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen, oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
ethnische Verfolgung, Familienverfahren, innerstaatliche Fluchtalternative, politische Gesinnung, WiderstandskämpferZuletzt aktualisiert am
25.08.2009