RS Vwgh 2005/5/3 2003/18/0084

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Veröffentlicht am 03.05.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art6 Abs3;
HauptwohnsitzG 1994 Art7 Z3;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/01/0504 E 7. Oktober 2003 RS 2(hier der erste Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2002/01/0081 (mwN), darlegte, ist dem Begriff des "Hauptwohnsitzes" im Besonderen im Rahmen des Staatsbürgerschaftsrechtes das sich aus dem B-VG ergebende Verständnis zu Grunde zu legen - und nicht etwa der engere Hauptwohnsitzbegriff des MeldeG 1991. Dass der einmal an einem Ort begründete Hauptwohnsitz nicht durch jegliche Abwesenheit von diesem Ort wieder verloren geht, versteht sich von selbst. Ein bestehender Hauptwohnsitz verliert diese Qualifikation nicht bloß auf Grund einer vorübergehenden Tätigkeit des Betroffenen anderswo, etwa im Ausland, sofern der "Mittelpunktcharakter" des Hauptwohnsitzes erhalten bleibt. Aber auch eine Abmeldung bei der Meldebehörde führt - ungeachtet ihres Indizcharakters - nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180084.X02

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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