Norm
AVG §71Rechtssatz
Rechtssatz 1
Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle eines "aufgebrochenen und kaputten" Hausbrieffaches die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig. Gegebenenfalls hätte das Hausbrieffach nämlich nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen können und es wäre nicht die die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz rechtfertigende Gewähr gegeben gewesen, ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger könne nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen (vgl. VwGH 20.01.2004, Zl. 2003/01/0362; sinngemäß, einen unversperrbaren Briefkasten betreffend, VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0161).Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle eines "aufgebrochenen und kaputten" Hausbrieffaches die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig. Gegebenenfalls hätte das Hausbrieffach nämlich nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen können und es wäre nicht die die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz Zustellgesetz rechtfertigende Gewähr gegeben gewesen, ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger könne nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen vergleiche VwGH 20.01.2004, Zl. 2003/01/0362; sinngemäß, einen unversperrbaren Briefkasten betreffend, VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0161).
Schlagworte
Abgabestelle, Wiedereinsetzung, ZustellmangelZuletzt aktualisiert am
30.03.2009