RS AsylGH 2009/3/17 S10 233924-0/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2009
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Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle eines "aufgebrochenen und kaputten" Hausbrieffaches die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig. Gegebenenfalls hätte das Hausbrieffach nämlich nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen können und es wäre nicht die die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz rechtfertigende Gewähr gegeben gewesen, ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger könne nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen (vgl. VwGH 20.01.2004, Zl. 2003/01/0362; sinngemäß, einen unversperrbaren Briefkasten betreffend, VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0161).Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle eines "aufgebrochenen und kaputten" Hausbrieffaches die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig. Gegebenenfalls hätte das Hausbrieffach nämlich nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen können und es wäre nicht die die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz Zustellgesetz rechtfertigende Gewähr gegeben gewesen, ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger könne nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen vergleiche VwGH 20.01.2004, Zl. 2003/01/0362; sinngemäß, einen unversperrbaren Briefkasten betreffend, VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0161).

Schlagworte

Abgabestelle, Wiedereinsetzung, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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