TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/17 S10 233924-0/2008

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Veröffentlicht am 17.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §71
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S10 233924-0/2008/14E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn M.A., geboren am 00.00.1960, Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, Pakrstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2002, Zahl 01 27.107, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 17.11.2001 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 20.11.2001 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

Am 13.02.2002 wurde der BF durch das Bundesasylamt niederschriftlich befragt und gab dabei an, dass er am 15.10.2001 mit seinem eigenen Reisepass mit einem griechischen Visum per Flugzeug nach Griechenland geflogen sei und sich dort bis zum 17.11.2001 aufgehalten habe.

Am 18.02.2002 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Art. 5 Abs. 2 in eventu Art. 5 Abs. 4 nach dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl. III Nr. 165/1997 (in der Folge Dubliner Übereinkommen) an Griechenland.Am 18.02.2002 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Artikel 5, Absatz 2, in eventu Artikel 5, Absatz 4, nach dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 1997, (in der Folge Dubliner Übereinkommen) an Griechenland.

Mit Schreiben vom 25.06.2002 erteilten die griechischen Behörden dem Bundesasylamt die Zustimmung zur Rückübernahme des BF gemäß Art. 11 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens.Mit Schreiben vom 25.06.2002 erteilten die griechischen Behörden dem Bundesasylamt die Zustimmung zur Rückübernahme des BF gemäß Artikel 11, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.10.2002, Zahl 01 27.107, den Asylantrag des BF gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge Asyl 1997) als unzulässig zurück und stellte zugleich fest, dass gemäß Art. 11 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens Griechenland zuständig sei. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Am 7.10.2002 wurde im Rahmen eines zweiten Zustellversuches die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides beim zuständigen Postamt an der Zustelladresse des BF hinterlegt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.10.2002, Zahl 01 27.107, den Asylantrag des BF gem. Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (in der Folge Asyl 1997) als unzulässig zurück und stellte zugleich fest, dass gemäß Artikel 11, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens Griechenland zuständig sei. Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Am 7.10.2002 wurde im Rahmen eines zweiten Zustellversuches die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides beim zuständigen Postamt an der Zustelladresse des BF hinterlegt.

1.2. Mit Schriftsatz vom 06.11.2002 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2002 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der BF zwar nicht angeben könne, wann ihm der Bescheid zugestellt worden sei, jedoch werde festgestellt, dass eine mögliche Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den BF lediglich aufgrund eines geringfügigen Versehens geschehen sei. Eine Nachfrage beim Bundesasylamt habe ergeben, dass der Bescheid am 07.10.2002 hinterlegt und am 28.10.2002 vom BF beim Postamt abgeholt worden sei. Nur wenige Tage zuvor habe der BF Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige erlangt, welche ihm von der Hausmeisterin namens N.K. übergeben worden sei. Der BF habe sich dann zum Postamt begeben und den Bescheid am 28.10.2002 abgeholt. Zur Beweisführung wurde um die Einvernahme des BF, des zuständigen Postzustellers sowie der genannten Hausmeisterin ersucht.1.2. Mit Schriftsatz vom 06.11.2002 brachte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2002 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der BF zwar nicht angeben könne, wann ihm der Bescheid zugestellt worden sei, jedoch werde festgestellt, dass eine mögliche Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den BF lediglich aufgrund eines geringfügigen Versehens geschehen sei. Eine Nachfrage beim Bundesasylamt habe ergeben, dass der Bescheid am 07.10.2002 hinterlegt und am 28.10.2002 vom BF beim Postamt abgeholt worden sei. Nur wenige Tage zuvor habe der BF Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige erlangt, welche ihm von der Hausmeisterin namens N.K. übergeben worden sei. Der BF habe sich dann zum Postamt begeben und den Bescheid am 28.10.2002 abgeholt. Zur Beweisführung wurde um die Einvernahme des BF, des zuständigen Postzustellers sowie der genannten Hausmeisterin ersucht.

Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.12.2002, Zahl 01 27.107, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.12.2002, Zahl 01 27.107, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Am 16.12.2002 brachte der rechtsfreundliche Rechtsvertreter des BF eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2002 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass dem BF erst am 25.10.2002 mitgeteilt worden sei, dass die Hinterlegungsanzeige beim Zusammenkehren am Boden zerknittert unter dem Briefkasten durch eine türkische Asylwerberin vorgefunden worden sei. Sofort nach Erhalt dieser Mitteilung habe der BF am 28.10.2002 den Bescheid beim Postamt abgeholt. Ob die Hinterlegungsanzeige für den BF oder andere sichtbar gewesen sei oder etwa unter den Postkasten gerutscht sei und dort gelegen sei, bis die Asylwerberin beim Zusammenkehren darauf gestoßen ist, lasse sich den Angaben von Frau N.K. bzw. dem Bescheid nicht entnehmen. Es wäre zu prüfen gewesen, wo genau die Hinterlegungsanzeige gefunden worden sei bzw. ob diese sichtbar gewesen sei. Weiters werde darauf verwiesen, dass sich in der Unterkunft des BF etwa 40 Asylwerber befinden und die Hinterlegungsanzeige allenfalls bei der Entleerung des Briefkastens bzw. durch eine Unvorsichtigkeit des Zustellers verschwunden sei, jedoch könne dies dem BF nicht als Verschulden angerechnet werden. Weiters habe die Behörde keine Feststellungen getroffen, ob allenfalls der Briefkasten bereits zur Zeit der Einvernahme des BF vor der Asylbehörde beschädigt gewesen sei bzw. ob dieser Zustand erst später eingetreten sei. Weiters werde nochmals darauf verwiesen, dass der Briefkasten für ca. 40 Asylwerber zur Verfügung stehe und den Asylwerbern als solchen und einzeln nicht zugemutet werden könne, für allfällige Beschädigungen aufzukommen bzw. für dessen Reparatur zu sorgen. Weiters habe der BF keine Veranlassung gehabt, im Zeitraum zwischen seiner Einvernahme vom 13.02.2002 und 07.10.2002 mit der belangten Behörde in Kontakt zu treten, da ihm mitgeteilt worden sei, dass der Bescheid in Folge schriftlich ergehen würde. Eine "riskante Untätigkeitspraxis", wie von der belangten Behörde behauptet, könne dem BF ebenfalls nicht zur Last gelegt werden, da dieser an der Beachtung der Rechtsmittelfrist dadurch gehindert worden sei, dass er von der Hinterlegung eines für ihn bestimmten Schriftstückes erst erfahren habe, als dieses erst durch Reinigungsarbeiten wieder zu Tage gekommen sei. In diesem Zusammenhang wäre der Beschwerdeführer einzuvernehmen gewesen bzw. hätte Frau N.K. befragt werden müssen, wer, wann und vor allem wo die Hinterlegungsanzeige tatsächlich hervorgekommen sei und hätte die belangte Behörde erst nach Erforschung dieses Sachverhaltes einen Bescheid erlassen können. Weiters werde auch die Einvernahme der türkischen Asylwerberin, welche den Hinterlegungszettel gefunden habe, beantragt.

Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde am 28.05.2008 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und die Hausmeisterin bzw. Heimleiterin Frau N.K. als Zeugin teilnahmen. In dieser gab die Zeugin an, dass zahlreiche Asylwerber beim Briefkasten ihre Post abholten. Die vordere Front des Briefkastens sei beschädigt gewesen und es bestehe die Möglichkeit, dass andere Asylwerber versucht haben, Schriftstücke herauszubekommen. Unter dem Briefkasten seien einige Poststücke gefunden worden, darunter auch der verschmutzte gelbe Zustellzettel. Die Zeugin könne den Namen der türkischen Asylwerberin nicht mehr angeben und wisse auch nicht, wo genau der Hinterlegungszettel gelegen sei. Im Anschluss an die Einvernahme der Zeugin wurde vom Verhandlungsleiter festgestellt, dass im gegenständlichen Fall dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werde.

1.3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung S11 zugeteilt.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 2005) anzuwenden.2.1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (in der Folge AsylG 2005) anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.

2.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

2.3. Im vorliegenden Fall geht es zunächst darum, ob die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides vom 03.10.2002 (mit Beginn der Abholfrist am 07.10.2002) beim Postamt Graz/Seiersberg unter Beachtung des § 17 Abs. 2 Zustellgesetz erfolgte. Gemäß dieser Bestimmung ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.2.3. Im vorliegenden Fall geht es zunächst darum, ob die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides vom 03.10.2002 (mit Beginn der Abholfrist am 07.10.2002) beim Postamt Graz/Seiersberg unter Beachtung des Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz erfolgte. Gemäß dieser Bestimmung ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Der BF machte glaubhaft geltend, dass er wegen eines kaputten Briefkastens, auf dessen Inhalt wegen der Beschädigung jedermann Zugriff hatte, die Verständigung über die Hinterlegung erst am 25.10.2002, und somit nach Ablauf der Rechtmittelfrist, erhalten hat. Die Beschädigung des Postfaches wurde durch die Aussage der Hausmeisterin Frau N.K. als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.05.2008 bestätigt.

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle eines "aufgebrochenen und kaputten" Hausbrieffaches die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig. Gegebenenfalls hätte das Hausbrieffach nämlich nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen können und es wäre nicht die die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz rechtfertigende Gewähr gegeben gewesen, ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger könne nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen (vgl. VwGH 20.01.2004, Zl. 2003/01/0362; sinngemäß, einen unversperrbaren Briefkasten betreffend, VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0161).Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle eines "aufgebrochenen und kaputten" Hausbrieffaches die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig. Gegebenenfalls hätte das Hausbrieffach nämlich nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen können und es wäre nicht die die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz Zustellgesetz rechtfertigende Gewähr gegeben gewesen, ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger könne nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen vergleiche VwGH 20.01.2004, Zl. 2003/01/0362; sinngemäß, einen unversperrbaren Briefkasten betreffend, VwGH 28.10.2003, Zl. 2003/11/0161).

Somit kann im gegenständlichen Fall nicht von einer rechtmäßigen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.10.2002 ausgegangen werden.

Mangels rechtsgültiger Zustellung des Bescheides vom 03.10.2002 begann die Beschwerdefrist nie zu laufen, da der erstinstanzliche Bescheid nicht erlassen wurde. Demnach liegt eine notwendige Prozessvoraussetzung für das angestrengte Beschwerdeverfahren, nämlich der Beginn des fristenauslösenden Ereignisses, die Erlassung und Zustellung an die Partei, nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abgabestelle, Wiedereinsetzung, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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