TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/17 A4 314467-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A4 314.467-2/2009/2E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der E.Z., StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2009, FZ. 08 04.618-BAW, zu Recht erkannt:

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I.1. Die im Betreff Genannte ist ägyptische Staatsbürgerin. Sie reiste am 19.02.2006 unter Zuhilfenahme eines gültigen Visums legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die im Betreff Genannte ist ägyptische Staatsbürgerin. Sie reiste am 19.02.2006 unter Zuhilfenahme eines gültigen Visums legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Zur Begründung ihres Asylantrages brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aufgrund der Probleme ihres Gatten in Ägypten ihr Heimatland verlassen zu haben. Konkret hätten sich nach dessen Ausreise wiederholt ihr ehemaliger Arbeitgeber sowie diverse anonyme Anrufer telephonisch nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemanns erkundigt. Am 04.12.2005 wäre sie sogar von vier unbekannten Männern vor ihrem Elternhaus bedroht worden und sei es ausschließlich dem beherzten Eingreifen der Nachbarn zu verdanken, dass die im Betreff Genannte nicht entführt worden wäre. Während ihres mehrstündigen Wartens auf einer Polizeistation zwecks Anzeigeerstattung hätte ein befreundeter Priester dem Vater der Antragstellerin eindringlich davon abgeraten auf der Sicherheitswache zu bleiben. Dem Ratschlag folgend sei sie dann unverrichteter Dinge wieder nach Hause gegangen und habe sich anschließend bis zu ihrer Ausreise in einem Kloster versteckt.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2007, Zl. 06 02.363 - BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.02.2006 unter Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und wurde unter Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der im Betreff Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt. Unter einem wurde die Antragstellerin in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2007, Zl. 06 02.363 - BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.02.2006 unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der im Betreff Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt. Unter einem wurde die Antragstellerin in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die im Betreff Genannte über ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 04.09.2007 fristgerecht Berufung.

5. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2008, Zl. 314.467-1/5E-XV/54/07, wurde die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes bestätigt und die Berufung gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG rechtskräftig abgewiesen.5. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2008, Zl. 314.467-1/5E-XV/54/07, wurde die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes bestätigt und die Berufung gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG rechtskräftig abgewiesen.

6. Am 27.05.2008 brachte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

7. In weiterer Folge wurde die Antragstellerin sowohl am 27.05. und 30.05. als auch am 22.08.2008 vor der Erstbehörde niederschriftlich zu den Motiven ihrer mittlerweile zweiten Antragstellung einvernommen und verwies diese primär auf ihr Vorbringe im ersten Asylverfahren. Zudem sei ihr Gatte zwischenzeitlich schwer erkrankt. "Ich habe keine neuen Gründe. Es sind die alten Gründe meines GattenF.S. sowie seine neuen Gründe und was sonst noch dazu gekommen ist, seine gesundheitlichen Probleme (Seite 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.02.2009, Zl. 08 04.618-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.05.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die im Betreff Genannte unter einem gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus (Spruchpunkt II.).8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.02.2009, Zl. 08 04.618-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.05.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die im Betreff Genannte unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

9. Gegen diese Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde erhob die Antragstellerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 03.03.2009 fristgerecht Beschwerde und verwies in ihren Schriftsatz im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene AusweisungGemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung

§ 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber der Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Rechtsmittelbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der Rechtsmittelbehörde eine prompte Erledigung unmöglich machen (vgl. UBAS v. 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06; UBAS v. 27.04.2006, Zl. 300.926-C1/E1-X/47/06; UBAS v. 20.06.2006, Zl. 302.153/C1/E2/42/06).Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber der Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Rechtsmittelbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der Rechtsmittelbehörde eine prompte Erledigung unmöglich machen vergleiche UBAS v. 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06; UBAS v. 27.04.2006, Zl. 300.926-C1/E1-X/47/06; UBAS v. 20.06.2006, Zl. 302.153/C1/E2/42/06).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.03.2009, Zl. 314.466-2/2009, der Beschwerde des Gatten der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2009, Zahl 08 04.119-BAW, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben, den Antrag zugelassen und den bekämpften Bescheid behoben hat, war somit im gegenständlichen Fall im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden.Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.03.2009, Zl. 314.466-2/2009, der Beschwerde des Gatten der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2009, Zahl 08 04.119-BAW, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben, den Antrag zugelassen und den bekämpften Bescheid behoben hat, war somit im gegenständlichen Fall im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte die Abhaltung einer mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte die Abhaltung einer mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten