Norm
AVG §69 Abs2Spruch
E10 316.437-2/2009-10E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau S. DUTZLER über die Beschwerde der H.B. (vertreten durch: A.L., diese vertreten durch: RA-Gemeinschaft Dr. MORY und Schellhorn OEG), StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, FZ. 06 01.027-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte am 22.01.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 26.11.2007, Zahl: 06 01.027-BAL, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 26.11.2007, Zahl: 06 01.027-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Gegen den abweislichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.12.2007 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
1.4. Mit Erkenntnis des AsylG vom 30.10.2008, GZ. E11 316.437-1/2008-5E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.4. Mit Eingabe vom 20.02.2009 brachte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG ein, welcher wie folgt begründet wurde:1.4. Mit Eingabe vom 20.02.2009 brachte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG ein, welcher wie folgt begründet wurde:
Die gesetzlichen Vertretung der BF wäre es erst nach anwaltlicher Beratung am 6.2.2009 in der Lage gewesen, die wahren Ausreisegründe zu schildern, nämlich, dass sie für K.R. gearbeitet hätte, da ihr im Rahmen dieses Gespräches die Angst, diese darzulegen genommen worden wäre.
1.5. Der AsylGH stellt darüber hinaus fest:
Die gesetzliche Vertretung der BF brachte bereits im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.1.2009 beim Bundesasylamt, EASt West vor, für K.R. (auch K.) gearbeitet zu haben. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens langte am 20.2.2009 beim Bundesasylamt per Fax ein
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zuständigkeit, anwendbares Verfahrensrecht
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die Zuständigkeit des AsylGH als Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeinstanz im Asylverfahren.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem. § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch ein Unabhängiger Verwaltungssenat in der betreffenden Sache entschieden hat, diesem, weshalb im gegenständlichen Fall gem. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), §§ 75 (7) AsylG iVm 23(1) AsylGHG u. § 69 Abs. 4 AVG der AsylGH über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden hat.Gem. Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch ein Unabhängiger Verwaltungssenat in der betreffenden Sache entschieden hat, diesem, weshalb im gegenständlichen Fall gem. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Paragraphen 75, (7) AsylG in Verbindung mit 23(1) AsylGHG u. Paragraph 69, Absatz 4, AVG der AsylGH über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden hat.
2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
3. Verspätete Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 2 AVG3. Verspätete Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG
§ 69 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 69, Absatz 2, AVG lautet:
"2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen."
Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass der Vertretung der BF von dieser als Wiederaufnahmegrund bezeichnete Sachverhalt spätestens seit 19.1.2009 bekannt war und sie offenbar auch seit diesem Zeitpunkt in der Lage war, diesen Sachverhalt vorzubringen. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde jedoch erst am 20.2.2009 beim Bundesasylamt, also nicht innerhalb der in § 69 Abs. 2 AVG genannten Frist von 2 Wochen eingebracht, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen war.Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass der Vertretung der BF von dieser als Wiederaufnahmegrund bezeichnete Sachverhalt spätestens seit 19.1.2009 bekannt war und sie offenbar auch seit diesem Zeitpunkt in der Lage war, diesen Sachverhalt vorzubringen. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde jedoch erst am 20.2.2009 beim Bundesasylamt, also nicht innerhalb der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG genannten Frist von 2 Wochen eingebracht, weshalb der Antrag als verspätet zurückzuweisen war.
Ein Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.Ein Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.
Schlagworte
Fristversäumung, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
20.04.2009