Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
A11 309.578-3/2009/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Maria-Theresia-Straße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.2009, Zahl: 08 11.923-EWEST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Maria-Theresia-Straße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.2009, Zahl: 08 11.923-EWEST, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.2009, Zl. 08 11..923-EWEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2008 gemäß § 68 AVG wegen res iudicata als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.2009, Zl. 08 11..923-EWEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2008 gemäß Paragraph 68, AVG wegen res iudicata als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 19.3.2009 wurde dem Asylgerichtshof eine Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 18.3.2009 übermittelt aus welchem sich folgender Sachverhalt ergibt:Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 19.3.2009 wurde dem Asylgerichtshof eine Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 18.3.2009 übermittelt aus welchem sich folgender Sachverhalt ergibt:
"Der 21jährige nigerianische Asylwerber XXXX, welcher offensichtlich an einer psychischen Krankheit leiden und diesbezüglich auch schon in Behandlung war, befand sich am 18.3.2009, gegen 21.30 Uhr, da er angeblich verordnete Tabletten nicht eingenommen hatte, in einem psychischen Ausnahmezustand."Der 21jährige nigerianische Asylwerber römisch 40 , welcher offensichtlich an einer psychischen Krankheit leiden und diesbezüglich auch schon in Behandlung war, befand sich am 18.3.2009, gegen 21.30 Uhr, da er angeblich verordnete Tabletten nicht eingenommen hatte, in einem psychischen Ausnahmezustand.
Er randalierte in aggressiver Weise in seinem Zimmer der Asylwerberunterkunft in XXXX, indem er laut umher schrie, aufgebracht durch das Zimmer rannte, eine Eisenstange in der Hand hielt und mit dieser drohend gestikulierte. Die Unterkunftbetreiberin befürchtete eine Eigen- und Fremdgefährdung und verständigte umgehend die Polizei.Er randalierte in aggressiver Weise in seinem Zimmer der Asylwerberunterkunft in römisch 40 , indem er laut umher schrie, aufgebracht durch das Zimmer rannte, eine Eisenstange in der Hand hielt und mit dieser drohend gestikulierte. Die Unterkunftbetreiberin befürchtete eine Eigen- und Fremdgefährdung und verständigte umgehend die Polizei.
Beim Einschreiten durch Beamte der PI XXXX, konnte XXXX durch besonnenes Zureden weitgehend beruhigt werden. In weiterer Folge erklärte er sich dann einverstanden, sich in das LKH-XXXX einweisen zu lassen und sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Die Einlieferung und Untersuchung wurde bis zur Verbringung des Asylwerbers in ein Krankenzimmer von der Polizei gesichert."Beim Einschreiten durch Beamte der PI römisch 40 , konnte römisch 40 durch besonnenes Zureden weitgehend beruhigt werden. In weiterer Folge erklärte er sich dann einverstanden, sich in das LKH-XXXX einweisen zu lassen und sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Die Einlieferung und Untersuchung wurde bis zur Verbringung des Asylwerbers in ein Krankenzimmer von der Polizei gesichert."
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Vor dem durch den obzitierten Bericht der PI XXXX im Raum stehenden Hintergrund, dass der Asylwerber an einer - nicht näher erläuterten - "psychischen Krankheit" leidet, diesbezüglich bereits in Behandlung war bzw. ist, nunmehr in das Landeskrankenhaus XXXX eingeliefert und dort möglicherweise sogar stationär aufgenommen worden ist, sind zur Beurteilung einer möglichen Gefährdung des Asylwerbers im Falle seiner Ausweisung und Abschiebung nach Nigeria im Hinblick auf Art. 3 EMRK jedenfalls weitere Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand notwendig.Vor dem durch den obzitierten Bericht der PI römisch 40 im Raum stehenden Hintergrund, dass der Asylwerber an einer - nicht näher erläuterten - "psychischen Krankheit" leidet, diesbezüglich bereits in Behandlung war bzw. ist, nunmehr in das Landeskrankenhaus römisch 40 eingeliefert und dort möglicherweise sogar stationär aufgenommen worden ist, sind zur Beurteilung einer möglichen Gefährdung des Asylwerbers im Falle seiner Ausweisung und Abschiebung nach Nigeria im Hinblick auf Artikel 3, EMRK jedenfalls weitere Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand notwendig.
Um auszuschließen, dass der Asylwerber, dessen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, und der auch keinen faktischen Abschiebungsschutz mehr genießt, durch eine Überstellung nach Nigeria vor Beendigung des Asylverfahrens kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK entsteht, war der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Um auszuschließen, dass der Asylwerber, dessen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, und der auch keinen faktischen Abschiebungsschutz mehr genießt, durch eine Überstellung nach Nigeria vor Beendigung des Asylverfahrens kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK entsteht, war der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
24.08.2009