TE AsylGH Beschluss 2009/3/23 E11 315630-2/2008

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Veröffentlicht am 23.03.2009
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Norm

B-VG Art18 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

E11 315.630-2/2008-2E

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER über den Antrag der A.I., StA. von Armenien, vom 15.10.2008 auf Gewährung von Verfahrenshilfe in nicht öffentlicher Sitzung erkannt:

Der Antrag wird mangels gesetzlicher Grundlage gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zurückgewiesen.Der Antrag wird mangels gesetzlicher Grundlage gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF genannt), Staatsangehöriger von Armenien, wurde am 0000 in Österreich geboren. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin brachte am 30.8.2007 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz für die BF beim Bundesasylamt ein.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt vom 22.10.2007, FZ: 07 07.969-BAE, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und die BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt vom 22.10.2007, FZ: 07 07.969-BAE, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Berufung gegen den abweisenden Bescheid des BAA wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.12.2007, Zahl:

315.630-1/2E-VIII/40/07, mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III., mit der die Ausweisung der BF ausgesprochen wurde, ersatzlos behoben wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 19.12.2007 in Rechtskraft.315.630-1/2E-VIII/40/07, mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei., mit der die Ausweisung der BF ausgesprochen wurde, ersatzlos behoben wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 19.12.2007 in Rechtskraft.

Am 28.4.2008 hat die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt (BAA) neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 29.9.2008, FZ. 08 03.758-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 29.9.2008, FZ. 08 03.758-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Ebenso ergab sich im Rahmen des geführten Familienverfahrens gem. § 34 AsylG kein vom den Spruchpunkten I - III abweichendes Ergebnis.Ebenso ergab sich im Rahmen des geführten Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG kein vom den Spruchpunkten römisch eins - römisch drei abweichendes Ergebnis.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.10.2008 innerhalb offener Frist durch den rechtsfreundlichen Vertreter, Dr. Thomas Nirk, Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Mit Erhebung der Beschwerde wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem. § 61 VwGG iVm § 64 ZPO gestellt.Mit Erhebung der Beschwerde wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem. Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 64, ZPO gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, werden nähere Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen.Gemäß Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, werden nähere Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sind aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, die Bestimmung des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sind aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, die Bestimmung des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist nur in jenen Verfahren möglich, in denen die anzuwendenden Gesetze dieses Rechtsinstitut ausdrücklich vorsehen. Weder enthalten die anzuwendenden Materiengesetze diesbezügliche verfahrensrechtliche Bestimmungen noch sieht das AVG selbst die Möglichkeit der Gewährung einer Verfahrenshilfe vor (vgl. demgegenüber § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 52 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998). Die vom rechtsfreundlichen Vertreter angeführten Rechtsgrundlagen aus dem VwGG sind auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof ebenfalls nicht anwendbar.Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist nur in jenen Verfahren möglich, in denen die anzuwendenden Gesetze dieses Rechtsinstitut ausdrücklich vorsehen. Weder enthalten die anzuwendenden Materiengesetze diesbezügliche verfahrensrechtliche Bestimmungen noch sieht das AVG selbst die Möglichkeit der Gewährung einer Verfahrenshilfe vor vergleiche demgegenüber Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 52 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,). Die vom rechtsfreundlichen Vertreter angeführten Rechtsgrundlagen aus dem VwGG sind auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof ebenfalls nicht anwendbar.

Festzuhalten ist, dass in Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein sogenannter "Anwaltszwang" besteht. Im Übrigen ist die Beigabe eines/einer Pflichtverteidigers/Pflichtverteidigerin auch nach Art. 6 Abs. 3 lit.c EMRK lediglich bei strafrechtlicher Anklage vorgesehen (arg. "jeder Angeklagte").Festzuhalten ist, dass in Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein sogenannter "Anwaltszwang" besteht. Im Übrigen ist die Beigabe eines/einer Pflichtverteidigers/Pflichtverteidigerin auch nach Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK lediglich bei strafrechtlicher Anklage vorgesehen (arg. "jeder Angeklagte").

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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