TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/24 D10 316730-1/2008

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Veröffentlicht am 24.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D10 316730-1/2008/2E

Im Namen der Republik

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Dezember 2007, FZ. 07 07.961-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Dezember 2007, FZ. 07 07.961-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsbürgerin, gelangte am 29. August 2007 gemeinsam mit ihren Eltern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag, durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, in der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 30. August 2007 führte der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, er stamme aus Georgien, sei Yezide, und sei in seinem Herkunftsland auf Grund seiner Volksgruppe geschlagen und mit dem Messer verletzt worden.

Bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 4. September 2007 sowie am 5. November 2007 gab er im Wesentlichen an, er habe, auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, im Jahre 2006 seine Arbeit verloren. Danach habe er angefangen Rohmetall zu sammeln, um seine Familie ernähren zu können. Dabei sei von der Polizei gesagt worden, dass ihm das nicht zustehen würde.

Auch sei er im April 2006 von Georgiern überfallen und verletzt worden. Er sei auf dem Weg von der Arbeit nachhause gewesen und habe dabei mit einem Mobiltelefon telefoniert. Dieses Mobiltelefon habe anderen Georgiern gefallen und hätten diese das Telefon näher anschauen wollen. Als er sich geweigert habe das Telefon herauszugeben, sei es zu einer Schlägerei gekommen. Letztendlich sei ihm sein Telefon, eine Goldkette und ein wenig Taschengeld geraubt worden. Zu diesem Vorfall sei er auch von der Polizei befragt worden, sei aber ausgelacht worden, nachdem er ausgesagt und geschildert habe, dass er von Georgiern überfallen worden sei. Die Polizisten hätten gesagt, er solle dahin zurückgehen, wo er hergekommen sei. Aufgrund der bei diesem Vorfall erlittenen Verletzungen, sei er zwei Tage im Spital in Tiflis aufhältig gewesen. Im Spital habe er aber angegeben, dass er einen Unfall gehabt hätte, da ihm die Polizisten geraten hätten, nichts zu erzählen.

Solange er gearbeitet und seine Mutter ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe, sei alles in Ordnung gewesen und habe er auch die Möglichkeit gehabt seinen finanziellen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nachdem das Lebensmittelgeschäft der Mutter von der Regierung "vernichtet" worden sei, da diese den Platz für etwas anderes benötigt habe, und der Mutter auch keine Entschädigungszahlung zugekommen sei, hätte die Familie einige Gegenstände wie Schmuck und Möbel verkauft und davon eine Weile leben können. Seit Saakashvili an die Macht gekommen sei, habe sich die Situation verschlechtert. So sei auch sein Bruder auf der Flucht und würde sich irgendwo in Georgien versteckt halten. Seine Mutter habe gelernt mit den Problemen umzugehen, habe aber ebenso wie sein Vater gesundheitliche Probleme.

In Georgien habe er sich aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sehr "genötigt" gefühlt, im Falle einer Rückkehr nach Georgien könne es wieder zu Verletzungen kommen. Er habe nie mit Georgiern zusammen leben können, diese hätten ihn immer gezwungen zu stehlen. Es seien auch nicht mehr viele Yeziden in Tbilisi. Die meisten hätten schon die Stadt verlassen und seien in die Russische Föderation ausgewandert. Er selbst sei in Georgien geboren worden und habe ein großes Haus gehabt, weswegen die Georgier möglicherweise neidisch gewesen seien. Zwischen Georgiern, Kurden und Yeziden habe es immer schon Spannungen gegeben, er habe sich immer benachteiligt und als Mensch zweiter Klasse gefühlt. Auch habe er weniger Lohn als georgische Arbeiter bekommen.

Bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 30. August 2007 sowie vor dem Bundesasylamt am 4. September 2007 und 21. November 2007 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Georgier ihre Volksgruppe nicht leiden könnten und dass ihr Mann mit georgischen Bewohnern Probleme gehabt habe. Eigentlich habe sie sonst keine Probleme in Georgien gehabt, sie sei lediglich mit ihrem Mann geflüchtet, da dieser Probleme gehabt habe. Sie hätten sich benachteiligt gefühlt und hätten es auf dem Arbeitsmarkt sehr schwer gehabt. Auch sie habe ihren Arbeitsplatz verloren, dies sei aber im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft zu sehen gewesen. Für ihre Tochter würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Asylbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I), erklärte das der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Asylbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erklärte das der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei) und wies die Beschwerdeführerin unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei).

Auch die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurden von der belangten Behörde am selben Tage gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.Auch die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurden von der belangten Behörde am selben Tage gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgesprochen.

Mit gegenständlicher Beschwerde bekämpft die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin die oa. Erledigung in vollem Umfang und begründete diese mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005), sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Daraus folgt, dass der am 29. August 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z. 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat nach Abs. 2 leg. cit auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Die Behörde hat nach Absatz 2, leg. cit auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass 1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass 1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat gemäß Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Die Behörde hat gemäß Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Die zuvor angeführten Bestimmungen hinsichtlich Familienverfahren im Inland gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin ist Tochter des XXXX, und der XXXX. Die Beschwerdeführerin ist aus diesem Grunde im Hinblick auf die Asylverfahren ihrer Eltern als Familienangehörige iSd Bestimmung des § 2 Z. 22 AsylG 2005 zu qualifizieren.Die Beschwerdeführerin ist Tochter des römisch 40 , und der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist aus diesem Grunde im Hinblick auf die Asylverfahren ihrer Eltern als Familienangehörige iSd Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 zu qualifizieren.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ. D10 316731-1/2008/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin dessen erstinstanzlicher Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, GZ. D10 316731-1/2008/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin dessen erstinstanzlicher Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass sofern der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. E VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass sofern der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche E VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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