Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C10 315050-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin über die Beschwerde der minderjährigen S. alias A.F., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, FZ. 06 13.729-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und S. alias A.F. gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten z u e r k a n n t.Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und S. alias A.F. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten z u e r k a n n t.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass S. alias A.F. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass S. alias A.F. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.), S.R. alias A.R. alias G.R., stellte als gesetzliche Vertreterin der Bf. am 13.12.2006 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.
Am 22.03.2007 wurde die Mutter der Bf. auch im Namen ihrer mj. Tochter vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (in der Folge: EAST West), niederschriftlich einvernommen.
Das BAT wies mit Bescheid vom 18.09.2007, AZ. 06 13.729-BAT, zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter der Mutter der mj. Bf. als deren gesetzliche Vertreterin, RA Mag. Dr. Martin Enthofer am 24.09.2007, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I), erkannte der Bf. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 29.09.2008 (Spruchpunkt III).Das BAT wies mit Bescheid vom 18.09.2007, AZ. 06 13.729-BAT, zugestellt an den rechtsfreundlichen Vertreter der Mutter der mj. Bf. als deren gesetzliche Vertreterin, RA Mag. Dr. Martin Enthofer am 24.09.2007, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins), erkannte der Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 29.09.2008 (Spruchpunkt römisch drei).
2. Gegen den o.g. Bescheid des BAT wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Bf. fristgerecht Berufung erhoben. Die gegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) der Bf. wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) am 11.10.2007 vom BAT vorgelegt.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAT, beinhaltend unter anderem die Niederschrift betreffend die Erstbefragung der Mutter der Bf. als gesetzliche Vertreterin vom 22.03.2007.
Einvernahme der Mutter der Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 28.01.2009.
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter der Bf., S.R. alias A.R. alias G.R., GZ. C10 315051-1/2008.
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Die minderjährige Bf. führt den Namen S. alias A.F., ist zwischen 00 und 00 Jahre alt, in Kabul (Afghanistan) geboren und Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan.
Die Identität der mj. Bf. steht nicht fest. Die angeführten Namen dienen ausschließlich der Individualisierung im Verfahren.
Die mj. Bf. ist Tochter der S.R. alias A.R. alias G.R., StA. Afghanistan. Sie lebt mit ihrer Mutter und ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Der Vater der Bf. lebt in Afghanistan.
2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.03.2009, GZ. C10 315051-1/2008/9E, der Beschwerde der S.R. alias A.R. alias G.R., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, AZ. 06 13.727-BAT, stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.03.2009, GZ. C10 315051-1/2008/9E, der Beschwerde der S.R. alias A.R. alias G.R., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2007, AZ. 06 13.727-BAT, stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Die Mutter der Bf. ist in dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren die gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Tochter. Als solche hielt sie die von ihr in der zu ihrer Beschwerdesache durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.01.2009 getätigten Angaben auch hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens ihrer mj. Tochter aufrecht.
I.3. Beweiswürdigungrömisch eins.3. Beweiswürdigung
I.3.1.römisch eins.3.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BAT und des Asylgerichtshofes.
I.3.2.römisch eins.3.2.
1. Der tatsächliche Name der mj Bf. konnte nicht festgestellt werden. Bei der Österreichischen Botschaft in Teheran gab die Mutter der mj. Bf. den Namen A.F. an und legte einen afghanischen Reisepass vor. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt gab die Mutter der mj. Bf. auf Vorhalt an, dass sie den Familiennamen ihres Bruders als Familienname der mj. Bf. angegeben habe und ihn auch als Vater der mj. Bf. genannt habe. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte die Mutter der mj. Bf. keinen Familiennamen des Vaters der Kinder angeben und begründete dies damit, dass ihr Ehemann keinen Familienname benütze. Vor ihrer Ehe habe sie A. geheißen. Die im Verfahren bisher vorgelegten Urkunden erlauben keine zweifelsfreie Feststellung der Identität. Die Mutter der mj. Bf. hat in der mündlichen Verhandlung afghanische Urkunden vorgelegt. In Hinblick auf ihre Angaben am 20.08.2007 beim Bundesasylamt zu dort vorgelegten Geburtsurkunden, denenzufolge die Behörde Urkunden einfach so nach ihren Angaben ausgestellt hätte, kann nicht angenommen werden, dass die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden hinsichtlich den Identitäten die Wirklichkeit dokumentieren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der mj Bf. sowie ihrem persönlichen Umfeld ergeben sich aus den Angaben der Mutter als gesetzliche Vertreterin der Bf. im Verfahren vor dem BAT und im Rahmen der zu ihrem Beschwerdeverfahren zu GZ. C10 315051-1/2008 vor dem Asylgerichtshof am 28.01.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Rechtrömisch zwei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag der mj. Bf. von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin am 13.12.2006 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt und eingebracht wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag der mj. Bf. von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin am 13.12.2006 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt und eingebracht wurde.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.
4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:3. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:
"§ 36. ...
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
4. Aus dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt ergibt sich:
4.1. Die Bf. ist minderjährig und Tochter der S.R. alias A.R. alias G.R.. Der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2009, GZ. C10 315051-1/2008/9E rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Berufung (Beschwerde) erhoben hatte. Die Bf. ist daher Familienangehörige eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.4.1. Die Bf. ist minderjährig und Tochter der S.R. alias A.R. alias G.R.. Der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2009, GZ. C10 315051-1/2008/9E rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Berufung (Beschwerde) erhoben hatte. Die Bf. ist daher Familienangehörige eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.
4.2. Zwischen der Bf. und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.2. Zwischen der Bf. und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
4.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach der Bf. mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass der Bf. im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen war.4.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach der Bf. mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass der Bf. im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen war.
5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.3.römisch zwei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
19.05.2009