RS Vwgh 2005/5/11 2002/13/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §5 Abs2 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/13/0034 E 11. Mai 2005 2002/13/0013 E 11. Mai 2005 2002/13/0016 E 11. Mai 2005

Rechtssatz

Von Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 kann immer dann gesprochen werden, wenn für Dienstleistungen Bezugsteile erst dann gewährt werden, wenn das diesbezügliche Dienstverhältnis nicht mehr besteht, also Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis vorliegen; Voraussetzung für die Subsumierbarkeit von Bezügen unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG 1993 ist daher die Beendigung des zu Grunde liegenden Dienstverhältnisses (Hinweis E 9. September 2004, 2004/15/0099; E 12. September 2001, 2000/13/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130017.X02

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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