RS AsylGH 2009/3/25 S1 405138-1/2009

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Veröffentlicht am 25.03.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Hierzu ist zur jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Altersfeststellung festzuhalten (siehe VwGH vom 16.04.2007, ZI. 2005/01/0463), wonach die Altersfeststellung eines Asylwerbers im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf, soweit keine weiteren, nachvollziehbar dargestellte Umstände (etwa gravierende Widersprüche) vorliegen.

Schlagworte

Altersfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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