RS Vwgh 2005/5/11 2002/13/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2005
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6;
EStG 1988 §67 Abs8;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/13/0034 E 11. Mai 2005 2002/13/0013 E 11. Mai 2005 2002/13/0016 E 11. Mai 2005

Rechtssatz

Wie der Gerichtshof im Erkenntnis vom 23. April 2001, 98/14/0176, dargelegt hat, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 8 EStG 1988, dass Pensionsabfindungen unter § 67 Abs. 6 leg. cit. fallen können, sodass eine im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbarte Pensionsabfindung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 dem Grunde nach auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 6 leg. cit. erfüllt. Die Versteuerung eines in diesem Sinne "dem Grunde nach" auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 6 leg. cit. erfüllenden Bezuges nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 steht der Verwirklichung des Befreiungstatbestandes des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 damit nicht entgegen. Soweit sich den Ausführungen Tauchers (Kommunalsteuer, Kommentar, § 5 Anm. 70) der Rechtsstandpunkt entnehmen lässt, nur eine die im § 67 Abs. 6 EStG 1988 definierten einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen konsumierende Versteuerung der in dieser Gesetzesvorschrift "genannten" Bezüge könne deren Kommunalsteuerfreiheit im Grunde des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 herbeiführen, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof angesichts des Wortlauts der Befreiungsvorschrift einer solchen Sichtweise nicht anzuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130017.X03

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten