TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/25 C2 318898-2/2008

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Veröffentlicht am 25.03.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C2 318898-2/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde derXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, FZ. 04 20.277/3-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu

Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 02.12.2008 gegen den Bescheid vom 18.11.2008, Zahl: 04 20.277/3-BAG, wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Die Beschwerde vom 02.12.2008 gegen den Bescheid vom 18.11.2008, Zahl: 04 20.277/3-BAG, wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 4.10.2004 einen Asylantrag gestellt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 11.5.2005, erlassen am 15.5.2005, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan nicht zulässig sei. Der beschwerdeführenden Partei wurde darüber hinaus eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die beschwerdeführende Partei verfügt derzeit über eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 17.10.2011 (siehe dazu den im Akt einliegenden Bescheid vom 10.10.2008, 04 20.277/2 BAG, AS. 297ff ).

Gegen den unter ii. bezeichneten Bescheid wurde keine Berufung erhoben. Der Bescheid erlangte sohin am 3.6.2005 Rechtskraft.

Mit am 8.2.2008 beim Bundesasylamt eingelangtem Antrag auf Wiederaufnahme des "Asylverfahrens (wegen § 7 Asylgesetz)" wurde die Einvernahme eines Zeugen (welcher seinen Wohnsitz im Iran hat) beantragt. Dieser Zeuge hätte im gleichen Dorf wie die Antragsstellerin gewohnt und könne daher die Angaben derselben bezüglich ihrer Fluchtgründe bestätigen. Begründend für die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahme wurde ausgeführt: "Es wird daher unter Bezugnahme auf diesen Umstand, dass dieses Beweismittel erst nunmehr offensichtlich der Asylwerberin XXXX zur Verfügung steht ausdrücklich der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens ... beantragt." Zur näheren Begründung siehe AS. 253ff.Mit am 8.2.2008 beim Bundesasylamt eingelangtem Antrag auf Wiederaufnahme des "Asylverfahrens (wegen Paragraph 7, Asylgesetz)" wurde die Einvernahme eines Zeugen (welcher seinen Wohnsitz im Iran hat) beantragt. Dieser Zeuge hätte im gleichen Dorf wie die Antragsstellerin gewohnt und könne daher die Angaben derselben bezüglich ihrer Fluchtgründe bestätigen. Begründend für die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahme wurde ausgeführt: "Es wird daher unter Bezugnahme auf diesen Umstand, dass dieses Beweismittel erst nunmehr offensichtlich der Asylwerberin römisch 40 zur Verfügung steht ausdrücklich der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens ... beantragt." Zur näheren Begründung siehe AS. 253ff.

Nach Aufforderung zur Verbesserung des unter iv. genannten Wiederaufnahmeantrags erging eine - am 2.4.2008 per Telefax eingebrachte - Stellungnahme der Antragstellerin, die jedoch lediglich den Inhalt des vorhergehenden Antrags wiederholte. In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, welche Umstände der im Iran lebende Zeuge bezeugen könne. Zum Einen sei - nachdem der Mann der Antragstellerin das Dorf verlassen hatte - ein anderer Mann in das Dorf gekommen und hätte den Bruder der Antragstellerin offenbar mitgenommen; es sei nunmehr nicht bekannt, ob die "genannten Personen" (offenbar der andere Mann und der Bruder der Antragstellerin) am Leben seien. Weiters hätte der Zeuge "offenkundig" beobachtet, dass Soldaten die Antragstellerin mitgenommen hätten, und könne er auch über die der Antragstellerin drohenden Widrigkeiten für den Fall einer Rückkehr berichten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Zahl: 04 20.277/2-BAG) vom 2.4.2008, erlassen am 7.4.2008, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei gemäß § 69 Absatz 1 Ziffer 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) abgewiesen. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass sich keinerlei Hinweise aus den "übermittelten Akteninhalten" ergeben würden, dass der Zeuge neue Tatsachen oder Umstände, die die Antragsstellerin nicht auch selbst bereits geschildert hätte bzw. schildern hätte können, ins Treffen führen könne. Es handle sich bei den angeführten, vom namhaft gemachten Zeugen zu bestätigenden Umständen um Vorgänge, die sich allesamt, teilweise bereits Jahre vor der Flucht der nunmehrigen Beschwerdeführerin aus ihrem Herkunftsstaat ereignet hätten. Die normierten Voraussetzungen zur Stattgebung einer Wiederaufnahme lägen somit eindeutig nicht vor. Zur genauen Begründung siehe jenen Bescheid (siehe den Verwaltungsakt, 269 ff).Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Zahl: 04 20.277/2-BAG) vom 2.4.2008, erlassen am 7.4.2008, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 69, Absatz 1 Ziffer 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) abgewiesen. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass sich keinerlei Hinweise aus den "übermittelten Akteninhalten" ergeben würden, dass der Zeuge neue Tatsachen oder Umstände, die die Antragsstellerin nicht auch selbst bereits geschildert hätte bzw. schildern hätte können, ins Treffen führen könne. Es handle sich bei den angeführten, vom namhaft gemachten Zeugen zu bestätigenden Umständen um Vorgänge, die sich allesamt, teilweise bereits Jahre vor der Flucht der nunmehrigen Beschwerdeführerin aus ihrem Herkunftsstaat ereignet hätten. Die normierten Voraussetzungen zur Stattgebung einer Wiederaufnahme lägen somit eindeutig nicht vor. Zur genauen Begründung siehe jenen Bescheid (siehe den Verwaltungsakt, 269 ff).

Mit am 17.4.2008 bei der Behörde eingebrachter Berufung wurde gegen den unter vi. bezeichneten Bescheid berufen. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der Zeuge Handlungen beobachtet habe, die der nunmehrigen Beschwerdeführerin selber nicht bekannt gewesen wären bzw. von denen sie erst durch den namhaft gemachten Zeugen erfahren hätte. Auch könne der Zeuge die Verhaftung der nunmehrigen Beschwerdeführerin bezeugen und Beobachtungen rund um ihre Lebensumstände darlegen. Daher liege ein neuer Sachverhalt vor. Die Beschwerdeführerin hätte nunmehr erst von der Adresse des Zeugen Kenntnis erlangt. Zur näheren Begründung siehe die im Akt einliegende Berufung. (AS. 279 ff).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2008, C2 318898-1/2008/2E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.4.2008, FZ. 04 20.277/2-BAG, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass sowohl der Antrag vom 8.2.2008 als auch die Stellungnahme vom 2.4.2008 hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG keinerlei Anhaltspunkte hätten, die eine Feststellung erlauben würden, - ein diesbezüglich angezeigter Verbesserungsauftrag sei nicht erteilt worden - wann die Antragstellerin von der Existenz des Zeugen Kenntnis erlangt habe. Vor einer inhaltlichen Prüfung des Anbringens sei dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen oder - nach fruchtloser Aufforderung, die Rechtzeitigkeit darzutun - wäre der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Zur näheren Begründung siehe das Erkenntnis im Akt (AS. 305 ff).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2008, C2 318898-1/2008/2E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.4.2008, FZ. 04 20.277/2-BAG, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass sowohl der Antrag vom 8.2.2008 als auch die Stellungnahme vom 2.4.2008 hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG keinerlei Anhaltspunkte hätten, die eine Feststellung erlauben würden, - ein diesbezüglich angezeigter Verbesserungsauftrag sei nicht erteilt worden - wann die Antragstellerin von der Existenz des Zeugen Kenntnis erlangt habe. Vor einer inhaltlichen Prüfung des Anbringens sei dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen oder - nach fruchtloser Aufforderung, die Rechtzeitigkeit darzutun - wäre der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Zur näheren Begründung siehe das Erkenntnis im Akt (AS. 305 ff).

Dem Ersuchen der Erstbehörde, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes darzutun, wurde mit Schriftsatz vom 14.11.2008 nachgekommen. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst unmittelbar vor der Zumittlung des Schreibens vom 24.2.2008 an die Kanzlei ihres Rechtsvertreters von der Adresse des Zeugen Kenntnis erlangt hätte. Zur näheren Ausführung siehe den Schriftsatz im Verwaltungsakt (AS. 325).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Zahl: 04 20.277/3-BAG) vom 18.11.2008, erlassen am 19.11.2008, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei gemäß § 69 Absatz 1 Ziffer 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) abgewiesen. Begründend wurde in Hinblick auf die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdevertreters vom 14.11.2008 verwiesen. Zur inhaltlichen Prüfung des Anbringens wurden im Wesentlichen die Ausführungen des behobenen Bescheides vom 2.4.2008 getätigt. Abermals wurde festgestellt, dass die normierten Voraussetzungen zur Stattgebung einer Wiederaufnahme eindeutig nicht vorliegen würden. Zur genauen Begründung siehe jenen Bescheid. (AS. 327ff ).Mit Bescheid des Bundesasylamtes (Zahl: 04 20.277/3-BAG) vom 18.11.2008, erlassen am 19.11.2008, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 69, Absatz 1 Ziffer 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) abgewiesen. Begründend wurde in Hinblick auf die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdevertreters vom 14.11.2008 verwiesen. Zur inhaltlichen Prüfung des Anbringens wurden im Wesentlichen die Ausführungen des behobenen Bescheides vom 2.4.2008 getätigt. Abermals wurde festgestellt, dass die normierten Voraussetzungen zur Stattgebung einer Wiederaufnahme eindeutig nicht vorliegen würden. Zur genauen Begründung siehe jenen Bescheid. (AS. 327ff ).

Mit am 2.12.2008 mittels Telefax bei der Behörde eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag wurde gegen den unter xi. bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass weder die Beschwerdeführerin noch der namhaft gemachte Zeuge von der Erstbehörde gehört bzw. einvernommen worden seien. Ohne diese Einvernahmen seien die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht möglich und sei diese nicht auf die Antragstellung eingegangen. Zur Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen. (AS. 339ff).

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen den unter I.1.x. genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen den unter römisch eins.1.x. genannten Bescheides

Anzuwenden war das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.Anzuwenden war das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

§ 69 AVG regelt die Bestimmungen über die Wiederaufnahme eines Verfahrens und lautet wie folgt:Paragraph 69, AVG regelt die Bestimmungen über die Wiederaufnahme eines Verfahrens und lautet wie folgt:

"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.11.2008 glaubhaft dargelegt, das sie vom Zeugen erst unmittelbar vor Zumittlung des Schreibens per Telefax an die Kanzlei vom 24.02.2008 erfahren hätte. Hinsichtlich der Relevanz, die dieser Zeuge laut der Beschwerdeführerin für das Verfahren haben solle, ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Zeuge selbst im erstinstanzlichen Verfahren nie erwähnt wurde, selbst wenn man davon ausgeht, dass "die Adresse" desselben vor dem 7.2.2008 nicht bekannt gewesen war. Die beschwerdeführende Partei hätte die Umstände, die der Zeuge nunmehr bezeugen sollen, auch ohne dessen Adressangabe erwähnen müssen (siehe insbesondere die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Niederschrift vom 10.5.2005, Verwaltungsakt, S. 181, in der Anmerkung 3). Die Behörde hätte in diesem Fall von Amts wegen Nachforschungen angestellt. Die beschwerdeführende Partei hätte diesen schon früher nennen können und müssen, wenn seine Zeugenaussage für das Verfahren derart entscheidend gewesen wäre.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei konnte nicht unter § 69 Absatz 1 Ziffer 2 AVG subsumiert werden. Hinsichtlich der allgemein schwierigen Situation für Frauen beziehungsweise die sich daraus ableitbare Gefährdung war schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt (11.5.2005) bekannt, bzw. weitere Tatsachen oder Beweismittel hätten von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht werden können (auch in einer allfälligen, nicht ergriffenen Berufung). Selbst wenn der Zeuge (telefonisch) befragt würde, kann nicht erkannt werden, dass er neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringen könnte, die nicht auch die Beschwerdeführerin selbst bereits vorgebracht hat oder vorbringen hätte können. Weder im Wiederaufnahmeantrag noch in der Beschwerde wurden Umstände genannt, die auf Vorraussetzungen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG schließen lassen hätten können. Die schwierige Situation der Beschwerdeführerin wurde bereits geprüft und das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei konnte nicht unter Paragraph 69, Absatz 1 Ziffer 2 AVG subsumiert werden. Hinsichtlich der allgemein schwierigen Situation für Frauen beziehungsweise die sich daraus ableitbare Gefährdung war schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt (11.5.2005) bekannt, bzw. weitere Tatsachen oder Beweismittel hätten von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht werden können (auch in einer allfälligen, nicht ergriffenen Berufung). Selbst wenn der Zeuge (telefonisch) befragt würde, kann nicht erkannt werden, dass er neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringen könnte, die nicht auch die Beschwerdeführerin selbst bereits vorgebracht hat oder vorbringen hätte können. Weder im Wiederaufnahmeantrag noch in der Beschwerde wurden Umstände genannt, die auf Vorraussetzungen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG schließen lassen hätten können. Die schwierige Situation der Beschwerdeführerin wurde bereits geprüft und das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Im Wiederaufnahmeantrag wurde ebenso die stärkere Glaubwürdigkeit des Zeugen vorgebracht; wie jedoch ein Zeuge (noch dazu, wenn eine unmittelbare persönliche Einvernahme mangels Wohnsitz in Österreich ausgeschlossen ist) für die Behörde glaubwürdiger sein könnte als das Vorbringen der berufenden Partei selbst, kann vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden.

Begründend wurde in der Wiederaufnahme ausgeführt, dass der Zeuge bestätigen könne, welche schwierige Situation die berufende Partei bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat vorfinden würde. Weiters wurde vorgebracht, dass der Zeuge beobachten konnte was sich nach der Flucht der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf ereignet hat. Hinsichtlich der allgemein schwierigen Situation in Afghanistan insbesondere für Frauen wurde aber seitens der Behörde abschließend und rechtskräftig entschieden. Was sich nach der Flucht der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatdorf ereignet hat, lässt sich nicht unter die asylrelevanten Fluchtgründe dieses Verfahrens subsumieren.

II.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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