Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
C14 263512-2/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des T.S., geb. 00.00.1985, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2009, Zl. 09 02.107-EAST Ost, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG
1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 03.03.2009, Zl. 09 02.107-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 17.02.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 03.03.2009, Zl. 09 02.107-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 17.02.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte der Art. 3 und 8 EMRK.2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte der Artikel 3 und 8 EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a. dass der Beschwerde aufschiebend Wirkung zuerkannt, der Beschwere stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.
4. Die Beschwerde langte am 16.03.2009 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idgF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idgF. BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Nach der Aktenlage kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bei Überstellung des Beschwerdeführers in die Mongolei eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere des Art. 3 EMRK, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.2. Nach der Aktenlage kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bei Überstellung des Beschwerdeführers in die Mongolei eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere des Artikel 3, EMRK, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs.1 AsylG vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
01.04.2009