Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
A2 266.926-2/2009/3Z
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des T. alias B.T. alias B., StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2009, Zl. 09 01.423 EAST-OST, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer brachte am 18.11.2004 einen (ersten) Asylantrag beim Bundesasylamt ein. Das Bundesasylamt hat diesen Asylantrag mit Bescheid vom 12.12.2005, Zahl: 04 23.477-BAE abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, Zl. A2 266.926-0/2008/8E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, Zl. A2 266.926-0/2008/8E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Beschluss vom 10.12.2008, Zl. U 259/08-4 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das oben genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes ab.
4. Am 04.02.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
5. Das Bundesasylamt wies den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.5. Das Bundesasylamt wies den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Beschwerde stattgegeben werde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er durch die Vollziehung der Ausweisung nach Gambia in den durch Art. 3 und 8 EMRK garantierten Rechten verletzt würde.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Beschwerde stattgegeben werde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er durch die Vollziehung der Ausweisung nach Gambia in den durch Artikel 3 und 8 EMRK garantierten Rechten verletzt würde.
5. Die Beschwerde langte am 16.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Im Beschwerdeverfahren haben sich substantiierte und prima facie verifizierte Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer sich aktuell wegen einer schweren Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Gesundheitszustand befindet.
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK (insbesondere Art. 3 EMRK) bedeuten würde.Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK (insbesondere Artikel 3, EMRK) bedeuten würde.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, gesundheitliche BeeinträchtigungZuletzt aktualisiert am
07.04.2009