Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E10 401.835-2/2009-3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des M.E. (vertreten durch: RA Dr. Helmut BLUM), StA. von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2009, FZ. 09 02.190-EAST West zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 20.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 20.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
1.1.1. Der BF begründete seinen Antrag wie folgt: Er habe bereits einen Antrag auf gestellt, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde und seine Ausweisung nach Armenien verfügt worden wäre. Zu seinen Gründen käme sein Gesundheitszustand dazu. Er befände sich in einem schlechten psychischen Zustand und wäre deswegen in Behandlung. In Armenien stünden ihm keine Behandlungsmöglichkeiten offen.
1.1.2. Weiters brachte der BF vor, er werde wieder seinen Militärdienst antreten müssen und die Personen, die ihn geschlagen hätten, würden ihn finden und umbringen. Auch hätten diese Personen auch seine Eltern zusammengeschlagen. Sein Militärdienst würde verlängert und er dort wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt werden.
1.1.3. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 9.3.2009 brachte wiederholte der nunmehrige BFV das bisherige Vorbringen des BFV, brachte weiters vor, er würde seit Jänner 2008 gesucht. Er wäre asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, diese Gefahr würde sic erhöhen, je länger er sich in Armenien den eingeleiteten Verfahren entzieht.
1.1.4 Die Feststellungen des Bundesasylamtes enthielten keine Feststellungen zur Situation von Militärflüchtigen und kranken Menschen.
1.1.5. In weiterer Folge stellte der BFV entsprechende verfahrensrechtliche Anträge zur Feststellung des Gesundheitszustandes des BF und nannte Quellen, welche sich auf die medizinische Versorgungslage und der Lage der Militärflüchtlinge beziehen.
1.1.6 Der Zustand des armenischen Gesundheitssystems stelle einen Sachverhalt gem. Art. 3 EMRK dar, ebenso würde den BF eine unverhältnismäßig hohe Bestrafung erwarten; weiters verweise der BFV auf die Situation der Yeziden.1.1.6 Der Zustand des armenischen Gesundheitssystems stelle einen Sachverhalt gem. Artikel 3, EMRK dar, ebenso würde den BF eine unverhältnismäßig hohe Bestrafung erwarten; weiters verweise der BFV auf die Situation der Yeziden.
1.2.1. Der Antrag des Berufungswerbers wurde mit Bescheid im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.1.2.1. Der Antrag des Berufungswerbers wurde mit Bescheid im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen.
1.2.2. Eine Ausweisung wurde ohne die Nennung der Gründe nicht verfügt. Bzw. wurde nicht genannt, warum das BAA von der Verfügung der Ausweisung absieht.
1.2.1 Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt an, dass der BF glaubwürdig keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorbrachte bzw. sich kein neuer solcher Sachverhalt ergab. Im Zusammenleben mit dem Onkel des BF wurde kein schützenswerter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK erblickt.1.2.1 Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt an, dass der BF glaubwürdig keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt vorbrachte bzw. sich kein neuer solcher Sachverhalt ergab. Im Zusammenleben mit dem Onkel des BF wurde kein schützenswerter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK erblickt.
1.2.2 Weiters stellt das BAA fest, dass sich die in Bezug auf den BF vorzufindende allgemeine Lage in Armenien nicht ändert und traf -entgegen den weiteren Ausführungen des BFV- diesbezügliche Feststellungen bzw. verwies in Bezug auf die medizinische Versorgungslage, der Situation der Rückkehrer und Wehrdienstverweigerer auf die "Länderfeststellungen im ersten Asylantrag".
1.2.3. Die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung in Bezug auf den Umstand des Vorliegens entschiedener Sache erschöpfte sich in Textblöcken, welche auf das individuelle Vorbringen des BF nicht eingingen. Auch wurde nicht einmal ansatzweise begründet, warum das vom BFV zitierte Quellenmaterial bzw. der gestellte Beweisantrag im Verfahren unbeachtlich wäre.
1.2.4. Die Zurückweisung des Antrages erfolgte ohne die Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens, idem etwa der BF aufgefordert worden wäre, seine neuen behauptetermaßen existierenden Gründe im Rahmen seiner Obliegenheitspflicht zur Mitwirkung im Verfahren zu bescheinigen oder darzulegen, warum es im gegenständlichen Fall auf die behauptetermaßen neu entstandenen Gründe nicht ankäme.
1.2.5 Es wurde mit keinem Wort erwähnt, warum im gegenständlichen Fall die Ausweisung nicht verfügt wurde.
1.3. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.3.2009 eine Beschwerde eingebracht.
1.3.1 Im Wesentlichen wurden hierin nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen und Schilderung des bisherigen Verfahrensherganges die Einwände der schriftlichen Stellungnahme vom 9.3.2009 wiederholt.
1.3.2 Auch wurde moniert, dass sich das Bundesasylamt nicht mit § 10 AsylG auseinandersetzte1.3.2 Auch wurde moniert, dass sich das Bundesasylamt nicht mit Paragraph 10, AsylG auseinandersetzte
1.3.3. Der angefochtene Bescheide enthalte keine individuelle rechtliche Beurteilung.
1.3.4. Das Bundesasylamt setzte sich mit der Stellungnahme vom 16.3.2009 nicht auseinander.
1.3.5. Der BFV lege weitere ärztliche Bestätigungen vor und monierte, dass das BAA kein Ermittlungsverfahren in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF führte.
1.3.6. Es liege kein Sachverhalt gem. § 68 AVG vor, zumal sich die Verfolgungssituation in Armenien verstärkt hätte.1.3.6. Es liege kein Sachverhalt gem. Paragraph 68, AVG vor, zumal sich die Verfolgungssituation in Armenien verstärkt hätte.
1.3.7. Der BFV benannte neuerlich Bescheinigungsmittel.
1.4. In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrenshergang wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Asylgerichtshofes zum gegenständlichen Asylverfahren als erwiesen angenommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
§ 61 (1) AsylG lautet:Paragraph 61, (1) AsylG lautet:
"(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über"(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes."
2. Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 61 (3) AsylG lautet:Paragraph 61, (3) AsylG lautet:
"(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende."
3. Inkrafttreten, Anzuwendendes Verfahrensrecht
3.1. Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.3.1. Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
3.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.3. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
4. Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fall4. Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG im gegenständlichen Fall
Im gegenständlichen Fall ist der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Gründen:
4.1. Der BF brachte -zumindest im fortgesetzten Verfahrensstadiumvor, seine Verfolgungssituation in Armenien hätte sich aufgrund seiner Abwesenheit verschlimmert. Hier hat es das Bundesasylamt zu Gänze unterlassen, durch Befragung des BF und die Tätigung sonstiger Ermittlungen zu erheben, ob es sich hierbei bloß um die Fortsetzung des Bereits dem Erstverfahren zu Grunde liegender Sachverhaltes handelt, wie es sich wohl bei staatlichen Fahndungs- und Verfolgungshandlungen aufgrund einer vor Einritt der Rechtskraft erfolgten Wehrdienstverweigerung unter Anwendung der bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestehenden armenischen Rechtsordnung oder ob sich in diesem Zusammenhang ein echter neuer Sachverhalt ereignete, welcher sich erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides ereignet hätte. Sollte sich hier ein neuer Sachverhalt ergaben, wäre auch zu prüfen, ob diesem eine auf einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 1 der GFK genannten Motiv basierenden differenzierende Rechtsanwendung zu Grunde liegt.4.1. Der BF brachte -zumindest im fortgesetzten Verfahrensstadiumvor, seine Verfolgungssituation in Armenien hätte sich aufgrund seiner Abwesenheit verschlimmert. Hier hat es das Bundesasylamt zu Gänze unterlassen, durch Befragung des BF und die Tätigung sonstiger Ermittlungen zu erheben, ob es sich hierbei bloß um die Fortsetzung des Bereits dem Erstverfahren zu Grunde liegender Sachverhaltes handelt, wie es sich wohl bei staatlichen Fahndungs- und Verfolgungshandlungen aufgrund einer vor Einritt der Rechtskraft erfolgten Wehrdienstverweigerung unter Anwendung der bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestehenden armenischen Rechtsordnung oder ob sich in diesem Zusammenhang ein echter neuer Sachverhalt ereignete, welcher sich erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides ereignet hätte. Sollte sich hier ein neuer Sachverhalt ergaben, wäre auch zu prüfen, ob diesem eine auf einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 1 der GFK genannten Motiv basierenden differenzierende Rechtsanwendung zu Grunde liegt.
4.2. Ebenfalls hat sich das Bundesasylamt nicht damit auseinandergesetzt, ob und seit wann der BF unter dem vorgebrachten Gesundheitszustand leidet und ob diesem allenfalls ein asylrelevanter Sachverhalt etwa in einer allfälligen auf einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 1 der GFK genannten Motiv basierenden Differenzierung im Rahmen des Zuganges zum armenischen Gesundheitswesens zu Grunde liegt.4.2. Ebenfalls hat sich das Bundesasylamt nicht damit auseinandergesetzt, ob und seit wann der BF unter dem vorgebrachten Gesundheitszustand leidet und ob diesem allenfalls ein asylrelevanter Sachverhalt etwa in einer allfälligen auf einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 1 der GFK genannten Motiv basierenden Differenzierung im Rahmen des Zuganges zum armenischen Gesundheitswesens zu Grunde liegt.
4.3. Es wird jedenfalls zu den weiteren Obliegenheiten des Bundesasylamtes gehören, sich im Rahmen einer weiteren Befragung genau mit dem Vorbringen des BFs auseinanderzusetzen, das neue Vorbringen bzw. die einzelnen Teile dieses Vorbringens einer individuellen Beweiswürdigung und einer ebenso individuellen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wobei es sich auch mit dem allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen zur Verfügung der Ausweisung auseinanderzusetzen haben wird.
Aufgrund der im gegenständlichen Fall getroffenen Vorgangsweise des Bundesasylamtes, welches sich auf die Abhandlung der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung ohne hierauf in individueller Weise einzugehen, bzw. es gänzlich außer Acht lässt, sich mit § 10 AsylG in individueller Weise zu befassen, maßt sich das BAA letztlich die Kompetenz der Ablehnung der Behandlung eines Folgeantrages an, was ihm jedoch nicht zusteht.Aufgrund der im gegenständlichen Fall getroffenen Vorgangsweise des Bundesasylamtes, welches sich auf die Abhandlung der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung ohne hierauf in individueller Weise einzugehen, bzw. es gänzlich außer Acht lässt, sich mit Paragraph 10, AsylG in individueller Weise zu befassen, maßt sich das BAA letztlich die Kompetenz der Ablehnung der Behandlung eines Folgeantrages an, was ihm jedoch nicht zusteht.
4.4. Sollte das BAA zum Schluss kommen, dass der Gesundheitszustand des BF im Vergleich zu jenem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Erstbescheides einen neuen Sachverhalt darstellt, wird es sich mit der Frage zu beschäftigen haben, inwieweit ein solcher Umstand einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache entgegensteht. Hierzu wird auf die Überlegungen im Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 verwiesen. Dessen für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Kernaussagen werden wie folgt zusammengefasst:
§ 68 (1) AVGParagraph 68, (1) AVG
Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtssprechung des VwGH zum "glaubhaften Kern" maßgeblich.
Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Antrag zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus:
Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung„ als nun der Antrag des AW nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem AW kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen.
Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsdarstellungen den AW dazu berechtigen, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.
Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind vielmehr die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.
Darüber hinaus brachte die BF neu vor, sie sei psychisch krank.
Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass die vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung der BF nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass die vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung der BF nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Diese Auffassung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH für Menschenrechte (EGMR) nicht zu beanstanden.
Ausweisung
...
Die belangte Behörde irrt allerdings, wenn sie davon ausgeht, dass eine neuerliche Ausweisung nur dann stattzufinden hätte, wenn sich der Sachverhalt seit der im ersten Asylverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf § 10 Abs 2 AsylG 2005 entscheidungsrelevant geändert hat. Der Wortlaut des § 10 Abs 1 Einleitungssatz AsylG 2005 verlangt vielmehr die Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung in allen Fällen, in denen kein Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Dass bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG, welche auch unter den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 fällt, zusätzlich zu prüfen wäre, ob eine bereits bereits verfügte Ausweisung einer neuerlichen Ausweisung entgegen stünde, ist § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu entnehmen. Auch die Materialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei Folgeanträgen auf eine Ausweisung verzichten wollte, wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht relevant geändert hat.Die belangte Behörde irrt allerdings, wenn sie davon ausgeht, dass eine neuerliche Ausweisung nur dann stattzufinden hätte, wenn sich der Sachverhalt seit der im ersten Asylverfahren getroffenen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entscheidungsrelevant geändert hat. Der Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Einleitungssatz AsylG 2005 verlangt vielmehr die Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung in allen Fällen, in denen kein Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Dass bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG, welche auch unter den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 fällt, zusätzlich zu prüfen wäre, ob eine bereits bereits verfügte Ausweisung einer neuerlichen Ausweisung entgegen stünde, ist Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu entnehmen. Auch die Materialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei Folgeanträgen auf eine Ausweisung verzichten wollte, wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht relevant geändert hat.
4.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt den vorgebrachten Sachverhalt genauer zu erfragen haben und im Anschluss zu beurteilen haben wird, inwiefern diesem Beachtlichkeit zukommt. Von dieser Beurteilung wird es abhängen, ob und in welchem Umfang weitere Erhebungen zu tätigen bzw. das Vorbringen des BF bzw. BFV inhaltlich zu erledigen sein wird. Jedenfalls wird das BAA seine Entscheidung entsprechend -jeden Punkt des Vorbringens erledigendindividuell und nachvollziehbar zu begründen haben.
4.6. Angeführt wird, dass im gegenständlichen Fall keine aufschiebende Wirkung gem. §§ 36 (1) u. 37 (1) AsylG zuzuerkennen war, da die zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Ausweisung verbunden war. Im Sinne der Rechtssicherheit erfolgte jedoch eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung innerhalb der Frist des § 37 (1) AsylG.4.6. Angeführt wird, dass im gegenständlichen Fall keine aufschiebende Wirkung gem. Paragraphen 36, (1) u. 37 (1) AsylG zuzuerkennen war, da die zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Ausweisung verbunden war. Im Sinne der Rechtssicherheit erfolgte jedoch eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung innerhalb der Frist des Paragraph 37, (1) AsylG.
Aufgrund der oa. Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
06.04.2009