Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 405198-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde desXXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Februar 2009, FZ 08 06.516- BAL in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm §§ 3, 8, 10 und 34 sowie § 22 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idF. BGBl I Nr. 4/2008 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraphen 3, 8, 10 und 34 sowie Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, georgische Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinen Eltern XXXX und XXXX und seiner minderjährigen Schwester XXXX am 25.07.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz für beide Kinder, die beiden Kinder seien seit Geburt bei ihr und hätten keine eigenen Fluchtgründe.Der minderjährige Beschwerdeführer, georgische Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 und römisch 40 und seiner minderjährigen Schwester römisch 40 am 25.07.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Mutter stellte als gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz für beide Kinder, die beiden Kinder seien seit Geburt bei ihr und hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Mutter sowie des Vaters wird auf den in den jeweiligen, die Eltern betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag enthaltenen Verfahrensgang verwiesen (D 11 404201-1/2009 sowie D 11 404200-1/2009).
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25.02.2009, 08 06.516- BAL, gemäß §3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG nach Georgien aus (Spruchpunkt III) und erkannte gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 3 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV). In gleicher Weise wurde über den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers (08 06.513 BAL) sowie der Mutter (08 06.511-BAL) und des Schwester (08 06.515-BAL) entschieden.Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25.02.2009, 08 06.516- BAL, gemäß §3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei) und erkannte gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 3 und 5 AsylG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier). In gleicher Weise wurde über den Antrag des Vaters des Beschwerdeführers (08 06.513 BAL) sowie der Mutter (08 06.511-BAL) und des Schwester (08 06.515-BAL) entschieden.
Begründend führte das Bundesasylamt - kurz zusammengefasst - aus, dass vom gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen für diesen keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und dessen eigenes Vorbringen, mit welchem dieser auch die Ausreise der Beschwerdeführerin begründet habe, nicht geeignet gewesen sei eine asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen.
Gegen diesen Bescheid wurde am 13.03.2009 (Datum des Poststempels) die gegenständliche Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Für die mj. Beschwerdeführerin wurden im vorliegenden Fall von deren gesetzlichem Vertreter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Mit dem am heutigen Tage zu GZ. D11 405200-1/2009 und D11 405201-1/2009 ergangenen Erkenntnisse hat der Asylgerichtshof die Beschwerden der Mutter und des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, abgewiesen.
Unstrittig ist, dass der mj. Beschwerdeführer der Sohn der obgenannten Antragsteller ist und daher mit diesen schon ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, führt.Unstrittig ist, dass der mj. Beschwerdeführer der Sohn der obgenannten Antragsteller ist und daher mit diesen schon ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, führt.
Da aber den Eltern des mj. Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich verwehrt wurde, konnte auch dem minderjährigen Sohn ein solcher Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG 2005) nicht gewährt werden.Da aber den Eltern des mj. Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich verwehrt wurde, konnte auch dem minderjährigen Sohn ein solcher Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG 2005) nicht gewährt werden.
Was die Durchführung der Ausweisung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die dafür zuständigen Behörden dafür zu sorgen haben werden, dass die Ausreise nur gemeinsam mit den Eltern erfolgen kann.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
28.08.2009