RS Vwgh 2005/5/11 2001/13/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs8 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0165 E 16. Dezember 2003 RS 1 (hier nur Satz 1 und 2)

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen Pensionsabfindungen iSd § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 nur dann vor, wenn die Zahlungen in Abgeltung eines - auf Renten lautenden -

bereits entstandenen Anspruches geleistet werden (Hinweis E 18. Dezember 2001, 2001/15/0190). Die Abgeltung einer bloßen Pensionsanwartschaft fällt nicht unter den in Rede stehenden Tatbestand. Der Verwaltungsgerichtshof fordert zusätzlich, dass die Pensionsabfindung nach (Hinweis E 2001/15/0190) bzw in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses (Hinweis E 23. April 2001, 98/14/0176) gezahlt wird, sodass ein "potenzieller Versorgungsfall" vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130228.X01

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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