RS Vwgh 2005/5/12 2005/02/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Rechtssatz

Voraussetzung für einen gültigen Berufungsverzicht ist ua, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020049.X03

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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