Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 310.875-2/2009/3E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, vertreten durch Mag. Gerhard Bouska, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zahl: 07 00.321-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch Mag. Gerhard Bouska, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zahl: 07 00.321-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 09.01.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2007 (As. BAA 31-39) und am 12.02.2007 (As. BAA 81-93) niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihn sein Onkel XXXX nach dem Tod seiner Mutter aufgenommen habe. Nach dem Putschversuch am XXXX wäre sein Onkel zu Hause von Militärpersonen verhaftet worden. Er fürchte nun als Angehöriger des verhafteten Onkels, der keine Kinder habe, verfolgt zu werden, da in Gambia immer die gesamte Familie Probleme bekomme. Mit Bescheid vom 13.03.2007, Zahl: 07 00.321-BAS, zugestellt am 14.03.2007, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Situation minderjähriger Rückkehrer nach Gambia getroffen habe, welche selbst bei für völlig unglaubwürdig erachtetem Vorbringen zu den Fluchtgründen in Anbetracht der dem Verfahren zugrunde gelegten Altersangaben des Beschwerdeführers (geb. am XXXX) jedenfalls erforderlich wären. Das Bundesasylamt habe auch keinerlei Feststellungen getroffen, inwieweit allein stehende Minderjährige durch allfällig vorhandene nicht-staatliche Organisationen Schutz und Unterstützung erlangen könnten. Korrekterweise hätte das Bundesasylamt sich mit Hilfe aktueller Länderberichte unter anderem mit der Frage der Situation von minderjährigen Rückkehrern, der Behandlung dieser Minderjährigen durch die gambischen Behörden und der konkreten Versorgungslage von allein stehenden Minderjährigen in Gambia auseinander zu setzen gehabt. Da dies unterblieben sei, liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Des Weitern verwies der Asylgerichtshof in diesem Erkenntnis darauf, dass gerade bei Minderjährigen im Allgemeinen aufgrund deren potentiell höherer Vulnerabilität eine besonders genaue Begründungsverpflichtung für eine angenommene Unglaubwürdigkeit angezeigt sei.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 09.01.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2007 (As. BAA 31-39) und am 12.02.2007 (As. BAA 81-93) niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihn sein Onkel römisch 40 nach dem Tod seiner Mutter aufgenommen habe. Nach dem Putschversuch am römisch 40 wäre sein Onkel zu Hause von Militärpersonen verhaftet worden. Er fürchte nun als Angehöriger des verhafteten Onkels, der keine Kinder habe, verfolgt zu werden, da in Gambia immer die gesamte Familie Probleme bekomme. Mit Bescheid vom 13.03.2007, Zahl: 07 00.321-BAS, zugestellt am 14.03.2007, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt keine Feststellungen zur Situation minderjähriger Rückkehrer nach Gambia getroffen habe, welche selbst bei für völlig unglaubwürdig erachtetem Vorbringen zu den Fluchtgründen in Anbetracht der dem Verfahren zugrunde gelegten Altersangaben des Beschwerdeführers (geb. am römisch 40 ) jedenfalls erforderlich wären. Das Bundesasylamt habe auch keinerlei Feststellungen getroffen, inwieweit allein stehende Minderjährige durch allfällig vorhandene nicht-staatliche Organisationen Schutz und Unterstützung erlangen könnten. Korrekterweise hätte das Bundesasylamt sich mit Hilfe aktueller Länderberichte unter anderem mit der Frage der Situation von minderjährigen Rückkehrern, der Behandlung dieser Minderjährigen durch die gambischen Behörden und der konkreten Versorgungslage von allein stehenden Minderjährigen in Gambia auseinander zu setzen gehabt. Da dies unterblieben sei, liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Des Weitern verwies der Asylgerichtshof in diesem Erkenntnis darauf, dass gerade bei Minderjährigen im Allgemeinen aufgrund deren potentiell höherer Vulnerabilität eine besonders genaue Begründungsverpflichtung für eine angenommene Unglaubwürdigkeit angezeigt sei.
2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg stellte in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation (zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Putschversuch im XXXX, der behaupteten Verhaftung des angeblichen Onkels XXXX, allfällig bekannt gewordener Sippenhaft im Gefolge des Putschversuchs und der Aktualität der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation unbegleiteter minderjähriger Rückkehr in Gambia von März 2008). Am 17.10.2008 langte beim Bundesasylamt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Putschversuch und XXXX ein, in welcher ein Bericht der Zeitung "XXXX" zitiert ist, aus welchem sich ergibt, dass XXXX in einer Gerichtsverhandlung in Gambia angegeben habe, dass er in der Nacht des XXXX verhaftet worden sei, während er mit seiner Frau zu Abend gegessen habe. Informationen über die Verfolgung von Familienangehörigen von XXXX bestünden nicht. Des Weiteren wurde dem Bundesasylamt ein Accord Bericht vom 08.10.2008 zur Situation (zurückkehrender) Minderjähriger in Gambia und eine Stellungnahme des Honorarkonsuls Banjul vom 24.09.2008vorgelegt. Aus letzterem ergibt sich, dass eine staatliche Betreuungsstätte "Shelter for childern" besteht.2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg stellte in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation (zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Putschversuch im römisch 40 , der behaupteten Verhaftung des angeblichen Onkels römisch 40 , allfällig bekannt gewordener Sippenhaft im Gefolge des Putschversuchs und der Aktualität der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation unbegleiteter minderjähriger Rückkehr in Gambia von März 2008). Am 17.10.2008 langte beim Bundesasylamt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Putschversuch und römisch 40 ein, in welcher ein Bericht der Zeitung "XXXX" zitiert ist, aus welchem sich ergibt, dass römisch 40 in einer Gerichtsverhandlung in Gambia angegeben habe, dass er in der Nacht des römisch 40 verhaftet worden sei, während er mit seiner Frau zu Abend gegessen habe. Informationen über die Verfolgung von Familienangehörigen von römisch 40 bestünden nicht. Des Weiteren wurde dem Bundesasylamt ein Accord Bericht vom 08.10.2008 zur Situation (zurückkehrender) Minderjähriger in Gambia und eine Stellungnahme des Honorarkonsuls Banjul vom 24.09.2008vorgelegt. Aus letzterem ergibt sich, dass eine staatliche Betreuungsstätte "Shelter for childern" besteht.
Am 13.01.2009 erfolgte die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters (As. 261-269 BAA). Auf die Frage nach den genauen Umständen der Verhaftung seines Onkels (wann, wo, anwesende Personen..) erwiderte der Beschwerdeführer, der Onkel sei am XXXX bei ihnen zu Haus im Ort XXXX verhaftet worden. Es wäre außer ihm und seinem Onkel sonst niemand im Haus gewesen. Weitere oder ergänzende Ausführungen zu seinem Fluchtvorbringen tätigte der Beschwerdeführer trotz Gelegenheit nicht. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter wurden die landeskundlichen Feststellungen zu Gambia und die auf seinen Fall abgestimmten Unterlagen zur Situation Minderjähriger in Gambia bzw. zum Putsch von XXXX ausgehändigt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt, von welchen jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.Am 13.01.2009 erfolgte die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters (As. 261-269 BAA). Auf die Frage nach den genauen Umständen der Verhaftung seines Onkels (wann, wo, anwesende Personen..) erwiderte der Beschwerdeführer, der Onkel sei am römisch 40 bei ihnen zu Haus im Ort römisch 40 verhaftet worden. Es wäre außer ihm und seinem Onkel sonst niemand im Haus gewesen. Weitere oder ergänzende Ausführungen zu seinem Fluchtvorbringen tätigte der Beschwerdeführer trotz Gelegenheit nicht. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter wurden die landeskundlichen Feststellungen zu Gambia und die auf seinen Fall abgestimmten Unterlagen zur Situation Minderjähriger in Gambia bzw. zum Putsch von römisch 40 ausgehändigt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt, von welchen jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.
3. Das Bundesasylamt wies in Folge den Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers neuerlich ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus.
Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Gambia sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage, zur allgemeinen Versorgungslage und zur speziellen Rückkehrsituation unbegleiteter Minderjähriger nach Gambia.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass in Zusammenschau mit allen zur Sache zusammengetragenen Dokumentationsmaterialien davon auszugehen sei, dass unbegleitet Minderjährige jedenfalls nicht befürchten müssen, schutz- und obdachlos zu sein, es bestünden für diese Personengruppe ausreichende Versorgungseinrichtungen. Das gesetzliche Mindestalter für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei das 14. Lebensjahr, das Volljährigkeitsalter sei das 16. Lebensjahr. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet, seine Schilderungen zur beruflichen Tätigkeit des angeblichen Onkels würden Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten aufweisen (XXXX). Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Verhaftung des Onkels widersprüchlich geschildert (so hätte er einmal gesagt, sofort geflohen zu sein, dann zwei Tage später). Darüber hinaus stünden die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen der Verhaftung des Onkels im Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen (XXXX). Die Berichtslage zu Gambia habe auch keine Hinweise auf das Bestehen sippenhaftungsähnlicher Verfolgungsmaßnahmen ergeben.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass in Zusammenschau mit allen zur Sache zusammengetragenen Dokumentationsmaterialien davon auszugehen sei, dass unbegleitet Minderjährige jedenfalls nicht befürchten müssen, schutz- und obdachlos zu sein, es bestünden für diese Personengruppe ausreichende Versorgungseinrichtungen. Das gesetzliche Mindestalter für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei das 14. Lebensjahr, das Volljährigkeitsalter sei das 16. Lebensjahr. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet, seine Schilderungen zur beruflichen Tätigkeit des angeblichen Onkels würden Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten aufweisen (römisch 40 ). Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Verhaftung des Onkels widersprüchlich geschildert (so hätte er einmal gesagt, sofort geflohen zu sein, dann zwei Tage später). Darüber hinaus stünden die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen der Verhaftung des Onkels im Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen (römisch 40 ). Die Berichtslage zu Gambia habe auch keine Hinweise auf das Bestehen sippenhaftungsähnlicher Verfolgungsmaßnahmen ergeben.
Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungspotenziale glaubhaft gemacht hätte. Die "kontinentübergreifende Reise" zeuge zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche ihm bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, indem er sein Leben überwiegend verbracht habe, zugute komme. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar am Erwerbsleben teilzunehmen. Das Bundesasylamt wie darauf hin, dass dem Beschwerdeführer eine finanzielle Rückkehrhilfe gemäß § 67 AsylG 2005 gewährt werden könne. Darüber hinaus versuche die gambische Regierung in Zusammenwirken mit verschiedenen privaten Organisationen die Rechte der Kinder einzumahnen, es stünden verschiedene Betreuungseinrichtungen - darunter auch ein Kinderdorf samt Schul- und Lehreinrichtungen - zur Verfügung.Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungspotenziale glaubhaft gemacht hätte. Die "kontinentübergreifende Reise" zeuge zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche ihm bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, indem er sein Leben überwiegend verbracht habe, zugute komme. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar am Erwerbsleben teilzunehmen. Das Bundesasylamt wie darauf hin, dass dem Beschwerdeführer eine finanzielle Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 gewährt werden könne. Darüber hinaus versuche die gambische Regierung in Zusammenwirken mit verschiedenen privaten Organisationen die Rechte der Kinder einzumahnen, es stünden verschiedene Betreuungseinrichtungen - darunter auch ein Kinderdorf samt Schul- und Lehreinrichtungen - zur Verfügung.
Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (seit Jänner 2007) keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinwiesen.Zu Spruchpunkt römisch drei legte die Erstbehörde dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (seit Jänner 2007) keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinwiesen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde durch den gesetzlichen Vertreter erhoben. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass es in Gambia zwar vereinzelt Einrichtungen zum Schutz von Waisenkindern gebe, diese jedoch keinesfalls bedarfsorientiert und flächendeckend bestehen würden, sodass dem Beschwerdeführer der Zugang mit hoher Wahrscheinlichkeit faktisch unmöglich wäre. Die widersprüchlichen Angaben würden sich mit seiner Minderjährigkeit und seinem niedrigen Bildungsniveau erklären lassen. Im Falle seiner Rückkehr nach Gambia werde er mit Sicherheit inhaftiert werden. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchzuführen und Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, AI und dem Ludwig Boltzmann-Institut einzuholen. Unter Verweis auf die UN - Kinderrechtskonvention wird ausgeführt, dass dem Aspekt des besonderen Schutzes und der Orientierung am Kindeswohl im Verfahren nicht entsprechend Rechnung getragen worden sei.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat hinsichtlich aller Spruchpunkte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt drei Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sowohl die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch die Einvernahmen durch das Bundesasylamt wurden aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters bzw. des gesetzlichen Vertreters durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde nach Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung nach Durchführung weiterer Ermittlungsschritte im Wege der Staatendokumentation zur Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg befragt und hatte er somit die Möglichkeit, sein Vorbringen zu ergänzen. Auch hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter Parteiengehör zur Sicht der Lage in Gambia, und der Situation minderjährige Rückkehrer gewährt. Der so festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass an der Richtigkeit der nunmehr zu den entscheidungswesentlichen Bereichen getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes und zur Situation in Gambia im angefochtenen Bescheid.
Hiezu ist wie folgt auszuführen:
2.1. Die Beschwerde hält der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nichts Substantiiertes entgegen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich neben dem Hinweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in der Behauptung, dass widersprüchliche Angaben auf die Minderjährigkeit und das geringe Bildungsniveau des Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Das relativ geringe Alter des Beschwerdeführers vermag nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch nicht zu erklären, warum der Beschwerdeführer die zutreffendenfalls auch für einen Jugendlichen dramatische Verhaftung seines Onkels in den Einvernahmen (jeweils in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters) nicht gleich bleibend schilderte und warum er hinsichtlich des Onkels, der ihn aufgenommen haben soll, derart unbestimmte Angaben machte. Dem Beschwerdeführer wurde auch im Jänner 2009 durch das Bundesasylamt umfassend Gelegenheit gegeben, sein Vorbringen zu ergänzen, wovon er nicht Gebrauch gemacht hat. Auch der Widerspruch von Teilen seiner Aussage zur objektivierten Berichtslage (hinsichtlich Anwesenheit der Frau des Onkels und genauer Örtlichkeit der Festnahme) konnte vom Beschwerdeführer schließlich nicht aufgeklärt werden. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes stellt sich somit nunmehr insgesamt als schlüssig dar.
2.2. In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, somit sowohl hinsichtlich der Einschätzung der aktuellen Situation in Gambia als im Allgemeinen nicht zu asylrelevanten Verfolgung führend (trotz Einzelfällen politischer Verfolgung), als auch der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (aus den eben dargelegten Ergänzungen) keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Angesichts der schon aus dem Akteninhalt eindeutigen Beweiswürdigung hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war auch keine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers mehr vorzunehmen. Es besteht aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit weitere Ermittlungsschritte (z.B. Einholung von Gutachten), die in der beantragten Form einem Erkundungsbeweis gleich kämen zu setzen. Die im vorangegangenen Erkenntnis des AsylGH gerügten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zur Begründungstiefe hinsichtlich der Frage der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers können daher als geheilt angesehen werden.
3. Aus den hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen eine allgemeine Sippenhaftung ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuelle Berichterstattung versichert hat (insb. US State Department, Human Rights Report Gambia 2007 aus März 2008). Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen handelt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei unmündigen Minderjährigen aus Gambia von einer Rückführung seitens anderer Staaten der EU nicht mehr generell Abstand genommen wird, so etwa auch die aktuelle Vorgangsweise der britischen Behörden. Aus der Auskunft der Staatendokumentation des BAA zur Lage unbegleiteter minderjähriger RückehrerInnen in Gambia in Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung des Honorarkonsuls von Banjul vom 24.09.2008 geht hervor, dass unterstützende stattliche Betreuungsstellen bzw. Institutionen für unbegleitete Minderjährige bestehen sowie keine Fälle bekannt sind, in denen solche jungen Menschen im Allgemeinen existenzbedrohend gefährdet wären. Auch aus dem Accord Bericht vom 19.09.2008 geht hervor, dass es in Gambia gewisse Unterstützungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige gibt (wenn auch nicht auf europäischen Niveau). Dies wird im Übrigen auch in der Beschwerde zugestanden. Damit wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage auch für mündige Minderjährige zu verneinen. Das Bundesasylamt hat auch zu Recht dargelegt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers auch keine besonderen Vulnerabilitätsaspekte (zB Krankheit) vorliegen; wofür auch die seinen Angaben nach selbstständige Organisation seines Weges von Gambia nach Europa spricht. Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers über die Verwandtschaft mit XXXX und demnach auch seine Angaben über das Fehlen weiterer Familienmitglieder nicht glaubwürdig und ist im konkreten Einzelfall nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr tatsächlich über keine soziale Bezugspunkte in Gambia verfügt. Es war das Bundesasylamt daher auch berechtigt, trotz der Aspekte, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt und der Beschwerdeführer erst 16 1/2 Jahre alt ist, aber unter Berücksichtigung der Umstände, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass gewisse Unterstützungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und eine medizinische Basisversorgung bestehen, ferner, dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, sowie beim Beschwerdeführer zusätzliche Vulnerabilitätsaspekte fehlen (er verfügt auch über Schulbildung aus Gambia und Österreich), von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.3. Aus den hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen eine allgemeine Sippenhaftung ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuelle Berichterstattung versichert hat (insb. US State Department, Human Rights Report Gambia 2007 aus März 2008). Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen handelt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei unmündigen Minderjährigen aus Gambia von einer Rückführung seitens anderer Staaten der EU nicht mehr generell Abstand genommen wird, so etwa auch die aktuelle Vorgangsweise der britischen Behörden. Aus der Auskunft der Staatendokumentation des BAA zur Lage unbegleiteter minderjähriger RückehrerInnen in Gambia in Zusammenschau mit der Anfragebeantwortung des Honorarkonsuls von Banjul vom 24.09.2008 geht hervor, dass unterstützende stattliche Betreuungsstellen bzw. Institutionen für unbegleitete Minderjährige bestehen sowie keine Fälle bekannt sind, in denen solche jungen Menschen im Allgemeinen existenzbedrohend gefährdet wären. Auch aus dem Accord Bericht vom 19.09.2008 geht hervor, dass es in Gambia gewisse Unterstützungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige gibt (wenn auch nicht auf europäischen Niveau). Dies wird im Übrigen auch in der Beschwerde zugestanden. Damit wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage auch für mündige Minderjährige zu verneinen. Das Bundesasylamt hat auch zu Recht dargelegt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers auch keine besonderen Vulnerabilitätsaspekte (zB Krankheit) vorliegen; wofür auch die seinen Angaben nach selbstständige Organisation seines Weges von Gambia nach Europa spricht. Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers über die Verwandtschaft mit römisch 40 und demnach auch seine Angaben über das Fehlen weiterer Familienmitglieder nicht glaubwürdig und ist im konkreten Einzelfall nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr tatsächlich über keine soziale Bezugspunkte in Gambia verfügt. Es war das Bundesasylamt daher auch berechtigt, trotz der Aspekte, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt und der Beschwerdeführer erst 16 1/2 Jahre alt ist, aber unter Berücksichtigung der Umstände, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass gewisse Unterstützungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und eine medizinische Basisversorgung bestehen, ferner, dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, sowie beim Beschwerdeführer zusätzliche Vulnerabilitätsaspekte fehlen (er verfügt auch über Schulbildung aus Gambia und Österreich), von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Jänner 2007 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Verhältnissen in Gambia folgte (siehe aber oben unter Punkt 3), hätte er mit Onkel und Tante (siehe As. 33 BAA) in Gambia dagegen weiter aufrechte familiäre Bezugspunkte.
5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, Minderjährigkeit, non refoulementZuletzt aktualisiert am
24.08.2009