RS Vwgh 2005/5/12 2005/02/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0332 E 31. März 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Ein anläßlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichtes vorliegender Willensmangel, wenn er tatsächlich bestanden haben sollte, ist zugunsten des Berufungswerbers zu beachten (Hinweis E 18.9.1981, 81/02/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020049.X02

Im RIS seit

09.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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