Norm
AVG §38Spruch
A8 316.165-1/2008/2E
Analoge Entscheidung zu
A8 256.321-2/2008/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der S.S., StA Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zahl: 07 09.649-EAST Ost beschlossen:
Das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.7.2007, Zahl:
256.321/0/5E-IV/44/05 anhängige - von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde - gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl Nr. 51/1991 idgF ausgesetzt.256.321/0/5E-IV/44/05 anhängige - von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde - gemäß Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ausgesetzt.
Text
Entscheidungsgründe
Am 19.7.2004 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin erstmals einen Asylantrag. Dieser wurde am 13.12.2004 in 1. Instanz und am 24.7.2007 in 2. Instanz negativ entschieden.
Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.7.2007 betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 erhob die Mutter der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser wurde mit Beschluss vom 30.10.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.7.2007 betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 erhob die Mutter der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser wurde mit Beschluss vom 30.10.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007 wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück- und die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007 wurde der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück- und die Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Am 16.10.2007 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für diese beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost vom 15.11.2007 gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.Am 16.10.2007 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für diese beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost vom 15.11.2007 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das erste Asylverfahren der Mutter stellt eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, zumal das Verfahren der Beschwerdeführerin mit jenem ihrer gesetzlichen Vertreterin untrennbar verbunden ist. Erst nach Entscheidung dieser Vorfrage kann über die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) abgesprochen werden. Die Aussetzung erscheint aus verfahrensökonomischen Gründen geboten.Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das erste Asylverfahren der Mutter stellt eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, zumal das Verfahren der Beschwerdeführerin mit jenem ihrer gesetzlichen Vertreterin untrennbar verbunden ist. Erst nach Entscheidung dieser Vorfrage kann über die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) abgesprochen werden. Die Aussetzung erscheint aus verfahrensökonomischen Gründen geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, VorfrageZuletzt aktualisiert am
22.04.2009