TE AsylGH Beschluss 2009/3/31 A8 256321-2/2008

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Veröffentlicht am 31.03.2009
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Spruch

A8 256.321-2/2008/5E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder

A8 316.165-1/2008/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der E.E., StA Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, Zahl: 07 09.647-EAST Ost beschlossen:

Das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.7.2007, Zahl:

256.321/0/5E-IV/44/05 anhängige Beschwerde gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl Nr. 51/1991 idgF ausgesetzt.256.321/0/5E-IV/44/05 anhängige Beschwerde gemäß Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ausgesetzt.

Text

Entscheidungsgründe

Am 19.7.2004 stellte die Beschwerdeführerin erstmals einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde am 13.12.2004 in 1. Instanz und am 24.7.2007 in 2. Instanz negativ entschieden.

Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.7.2007 betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser wurde mit Beschluss vom 30.10.2007 aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.7.2007 betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser wurde mit Beschluss vom 30.10.2007 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin stellte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007 wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück- und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.Die Beschwerdeführerin stellte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007 wurde der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück- und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend §§ 7,8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG stellt eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Erst nach Entscheidung dieser Vorfrage kann über die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) abgesprochen werden. Eine Aussetzung erscheint aus verfahrensökonomischen Gründen geboten.Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Paragraphen 7,,8 Absatz eins und Absatz 2, AsylG stellt eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Erst nach Entscheidung dieser Vorfrage kann über die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) abgesprochen werden. Eine Aussetzung erscheint aus verfahrensökonomischen Gründen geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Vorfrage

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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