TE AsylGH Beschluss 2009/3/31 A8 200154-5/2008

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Veröffentlicht am 31.03.2009
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Spruch

A8 200.154-5/2008/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des V.M., StA Demokratische Republik Kongo gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.6.2008, FZ. 08 05.017-EWEST beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des römisch fünf.M., StA Demokratische Republik Kongo gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.6.2008, FZ. 08 05.017-EWEST beschlossen:

Das beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.9.2007, Zahl:

200.154-2/2E-V/15/07 anhängige Beschwerde gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl Nr. 51/1991 idgF ausgesetzt.200.154-2/2E-V/15/07 anhängige Beschwerde gemäß Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF ausgesetzt.

Text

Entscheidungsgründe

Am 3.11.1997 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit 24.11.1997 in 1. Instanz und am 24.11.2005 in 2. Instanz negativ entschieden.

Der Beschwerdeführer stellte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (nunmehr Asylgerichtshof) vom 26.9.2007 wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 abgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (nunmehr Asylgerichtshof) vom 26.9.2007 wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Gegen des Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.9.2007 betreffend § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser wurde mit Beschluss vom 3.1.2008 aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegen des Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.9.2007 betreffend Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser wurde mit Beschluss vom 3.1.2008 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 13.5.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (nunmehr Asylgerichtshof) am 21.11.2005 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

Am 9.7.2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den am 26.6.2008 zugestellten Bescheid der Erstaufnahmestelle West.

Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend § 69 AVG stellt eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Erst nach Entscheidung dieser Vorfrage kann über die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde abgesprochen werden. Die Aussetzung erscheint aus verfahrensökonomischen Gründen geboten.Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Paragraph 69, AVG stellt eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Erst nach Entscheidung dieser Vorfrage kann über die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde abgesprochen werden. Die Aussetzung erscheint aus verfahrensökonomischen Gründen geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Vorfrage

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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